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Document 31984R0874
Council Regulation (EEC) No 874/84 of 31 March 1984 fixing for the 1984/85 marketing year the flat-rate production aid and the guide price for dried fodder
Verordnung (EWG) Nr. 874/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festsetzung der pauschalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 1984/85
Verordnung (EWG) Nr. 874/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festsetzung der pauschalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 1984/85
ABl. L 90 vom 1.4.1984, p. 44–45
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1985
Verordnung (EWG) Nr. 874/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festsetzung der pauschalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 1984/85
Amtsblatt Nr. L 090 vom 01/04/1984 S. 0044 - 0045
+++++ ( 1 ) ABL . NR . L 142 VOM 30 . 5 . 1978 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 132 VOM 21 . 5 . 1983 , S . 29 . ( 3 ) ABL . NR . C 62 VOM 5 . 3 . 1984 , S . 23 . ( 4 ) STELLUNGNAHME VOM 15 . MÄRZ 1984 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ) . ( 5 ) STELLUNGNAHME VOM 29 . MÄRZ 1984 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ) . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 874/84 DES RATES VOM 31 . MÄRZ 1984 ZUR FESTSETZUNG DER PAUSCHALEN PRODUKTIONSBEIHILFE SOWIE DES ZIELPREISES FÜR TROCKENFUTTER FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1984/85 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1117/78 DES RATES VOM 22 . MAI 1978 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR TROCKENFUTTER ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1220/83 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 3 ABSATZ 3 , ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 3 UND ARTIKEL 5 ABSATZ 2 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 3 ) , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 4 ) , NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 5 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1117/78 IST DIE PAUSCHALE PRODUKTIONSBEIHILFE FÜR TROCKENFUTTER SO FESTZUSETZEN , DASS DIE VERSORGUNG DER GEMEINSCHAFT MIT EIWEISSERZEUGNISSEN VERBESSERT WIRD . GEMÄSS ARTIKEL 4 DER GENANNTEN VERORDNUNG MUSS FÜR BESTIMMTE TROCKENFUTTERERZEUGNISSE EIN ZIELPREIS FESTGESETZT WERDEN , DER DEN ERZEUGERN EIN ANGEMESSENES EINKOMMEN SICHERT . DIESER PREIS IST AUF EINE STANDARDQUALITÄT ZU BEZIEHEN , DIE FÜR DIE DURCHSCHNITTLICHE QUALITÄT DES IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN TROCKENFUTTERS REPRÄSENTATIV IST . GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1117/78 ENTSPRICHT DIE IN ABSATZ 1 DES GENANNTEN ARTIKELS VORGESEHENE ERGÄNZENDE BEIHILFE EINEM PROZENTSATZ DER DIFFERENZ ZWISCHEN DEM ZIELPREIS UND DEM DURCHSCHNITTLICHEN WELTMARKTPREIS DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE . ANGESICHTS DER BESONDEREN MERKMALE DIESES MARKTES IST DIESER PROZENTSATZ FÜR DIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE B ) ERSTER GEDANKENSTRICH UND BUCHSTABE C ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1117/78 GENANNTEN ERZEUGNISSE AUF 100 V . H . UND FÜR DIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE B ) ZWEITER GEDANKENSTRICH DIESER VERORDNUNG GENANNTEN ERZEUGNISSE AUF 50 V . H . FESTZUSETZEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1984/85 WIRD DER BETRAG DER IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1117/78 VORGESEHENEN PAUSCHALEN PRODUKTIONSBEIHILFE FÜR DIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABEN B ) UND C ) DER GENANNTEN VERORDNUNG BEZEICHNETEN ERZEUGNISSE AUF 8,41 ECU JE TONNE FESTGESETZT . ARTIKEL 2 FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1984/85 WIRD DER ZIELPREIS FÜR DIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE B ) ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1117/78 GENANNTEN ERZEUGNISSE AUF 177,15 ECU JE TONNE FESTGESETZT . DIESER PREIS BEZIEHT SICH AUF EIN ERZEUGNIS MIT EINEM - FEUCHTIGKEITSGEHALT VON 11 V . H . , - ROHPROTEINGEHALT VON INSGESAMT 18 V . H . BEZUEGLICH DER TROCKENMASSE . ARTIKEL 3 FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1984/85 WERDEN DIE PROZENTSÄTZE , DIE BEI DER BERECHNUNG DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1117/78 GENANNTEN ERGÄNZENDEN BEIHILFE ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , WIE FOLGT FESTGESETZT : - 100 V . H . FÜR DIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE B ) ERSTER GEDANKENSTRICH UND BUCHSTABE C ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1117/78 GENANNTEN ERZEUGNISSE , - 50 V . H . FÜR DIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE B ) ZWEITER GEDANKENSTRICH DIESER VERORDNUNG GENANNTEN ERZEUGNISSE . ARTIKEL 4 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE GILT AB 1 . APRIL 1984 . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 31 . MÄRZ 1984 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT M . ROCARD