Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31984R0601

    Verordnung (EWG) Nr. 601/84 des Rates vom 5. März 1984 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Karotten und Speisemöhren der Tarifstelle ex 07.01 G II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1984)

    ABl. L 67 vom 9.3.1984, p. 15–16 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/05/1984

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/601/oj

    31984R0601

    Verordnung (EWG) Nr. 601/84 des Rates vom 5. März 1984 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Karotten und Speisemöhren der Tarifstelle ex 07.01 G II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1984)

    Amtsblatt Nr. L 067 vom 09/03/1984 S. 0015 - 0016


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 601/84 DES RATES

    vom 5. März 1984

    zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Karotten und Speisemöhren der Tarifstelle ex 07.01 G II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1984)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3700/83 des Rates vom 22. Dezember 1983 über die Regelung des Warenverkehrs mit Zypern über den 31. Dezember 1983 hinaus (1) sieht die Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents zum Zollsatz in Höhe von 40 v. H. des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für 2 500 Tonnen Karotten und Speisemöhren der Tarifstelle ex 07.01 G II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern für die Zeit vom 1. April bis 15. Mai 1984 vor. Somit ist das Gemeinschaftszollkontingent für diesen Zeitraum zu eröffnen.

    Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Imporeure der Gemeinschaft gleichen kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden. Da es sich jedoch um einen sehr kurzen Anwendungszeitraum handelt, empfiehlt es sich, keine Aufteilung unter den Mitgliedstaaten vorzunehmen, unbeschadet der Vornahme von Ziehungen unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren des Artikels 1 Absatz 2, von Mengen aus dem Kontingent, die ihrem Bedarf entsprechen.

    Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

    Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Vom 1. April bis zum 15. Mai 1984 wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für Karotten und Speisemöhren der Tarifstelle ex 07.01 G II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 2 500 Tonnen auf 6,8 v. H. ausgesetzt.

    Im Rahmen dieses Zollkontingents wendet Griechenland die nach den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte von 1979 und des Anpassungsprotokolls berechneten Zollätze an.

    Das Protokoll über die Begriffsbestimmung für »Erzeugnisse mit Ursprung in . . ." oder »Ursprungserzeugnisse" sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (2) im Anhang des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern ist anwendbar.

    (2) Wenn ein Einführer bevorstehende Einfuhren der betreffenden Ware ankündigt und er dafür die Teilnahme am Kontingent beantragt, so zieht dieser Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine diesem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest des Kontingents ausreicht.

    (3) Die in Anwendung von Absatz 2 erfolgten Ziehungen gelten bis zum Ende der Kontingentsperiode.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgten Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können.

    (2) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Waren den freien Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

    (3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an.

    (4) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt.

    Artikel 3

    Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am 1. April 1984 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. März 1984

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROCARD

    (1) ABl. Nr. L 369 vom 30. 12. 1983, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 339 vom 28. 12. 1977, S. 19.

    Top