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Document 31984D0480
84/480/EEC: Commission Decision of 28 September 1984 amending Decision 84/108/EEC authorizing Member States to permit temporarily the marketing of forest reproductive material not satisfying the requirements of Council Directive 66/404/EEC
84/480/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. September 1984 zur Änderung der Entscheidung 84/108/EWG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht
84/480/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. September 1984 zur Änderung der Entscheidung 84/108/EWG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht
ABl. L 269 vom 10.10.1984, p. 21–21
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987
84/480/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. September 1984 zur Änderung der Entscheidung 84/108/EWG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht
Amtsblatt Nr. L 269 vom 10/10/1984 S. 0021 - 0021
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0131
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0131
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. September 1984 zur Änderung der Entscheidung 84/108/EWG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht (84/480/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1, auf Antrag des Königreichs Dänemark, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut ist zur Zeit in allen Mitgliedstaaten so gering, daß die Versorgung mit Vermehrungsgut, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG entspricht, nicht gewährleistet ist. Auch dritte Länder sind nicht in der Lage, in ausreichender Menge Vermehrungsgut der betreffenden Arten zu liefern, das die gleichen Garantien wie das innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut bietet und den Bestimmungen der erwähnten Richtlinie entspricht. Mit der Entscheidung 84/108/EWG (2) hat die Kommission die Mitgliedstaaten ermächtigt, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das minderen Anforderungen genügt. Es hat sich herausgestellt, daß diese Ermächtigung nicht ausreicht, um den Bedarf des Königreichs Dänemark voll zu decken. Es empfiehlt sich daher, das Königreich Dänemark zu ermächtigen, in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend auch Pflanzgut von Quercus pedunculata Ehrh., welches in Schweden aus Saatgut gezogen worden ist, das minderen Anforderungen genügt, sowie nach Maßgabe der in Entscheidung 84/108/EWG festgelegten Bedingungen Saatgut von Larix decidua Mill., das minderen Anforderungen genügt, zum gewerbsmässigen Verkehr zuzulassen. Es hat sich herausgestellt, daß bestimmte Verweisungen in vorgenannter Entscheidung fehlerhaft sind und deshalb geändert werden müssen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 84/108/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte »gemäß Artikel 3" durch die Worte »gemäß Artikel 2" ersetzt. 2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel eingefügt: »Artikel 1a Vorausgesetzt, daß hinsichtlich des Herkunftsortes des Saatgutes der Nachweis gemäß Artikel 2 geführt wird, wird das Königreich Dänemark ermächtigt, Pflanzgut von Quercus pedunculata Ehrh., das aus Saatgut aufgezogen wurde, das minderen Anforderungen genügt, in seinem Hoheitsgebiet zum gewerbsmässigen Verkehr zuzulassen, soweit die folgenden Bedingungen erfuellt werden: i) das Pflanzgut stammt aus Schweden, ii) die Anzahl der Pflanzen übersteigt nicht 50 000". 3. In Artikel 2 Absatz 1 werden nach den Worten »gemäß Artikel 1 Absatz 1" die Worte »und Artikel 1a" eingefügt. 4. In Artikel 3 werden die Worte »nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2" durch die Worte »nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 1a" ersetzt. 5. In der Spalte »Larix decidua Mill." des Anhangs wird in der Zeile »DK" eingefügt: »7,5/CS (Sudety)". Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. September 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2326/66. (2) ABl. Nr. L 61 vom 2. 3. 1984, S. 36.