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Document 31984D0339

    84/339/Euratom: Beschluß der Kommission vom 24. Mai 1984 zur Änderung des Beschlusses 71/57/Euratom über die Reorganisation der Gemeinsamen Kernforschungsstelle (GFS)

    ABl. L 177 vom 4.7.1984, p. 29–30 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/11/1985; Stillschweigend aufgehoben durch 31985D0593

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1984/339/oj

    31984D0339

    84/339/Euratom: Beschluß der Kommission vom 24. Mai 1984 zur Änderung des Beschlusses 71/57/Euratom über die Reorganisation der Gemeinsamen Kernforschungsstelle (GFS)

    Amtsblatt Nr. L 177 vom 04/07/1984 S. 0029 - 0030
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0071
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 4 S. 0120
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0071
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 4 S. 0120


    *****

    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 24. Mai 1984

    zur Änderung des Beschlusses 71/57/Euratom über die Reorganisation der Gemeinsamen Kernforschungsstelle (GFS)

    (84/339/Euratom)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 16,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat am 13. Januar 1971 den Beschluß 71/57/Euratom (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 82/755/Euratom (2), festgelegt.

    Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) muß eine ihrem besonderen Auftrag gemässe Struktur erhalten.

    Bei der Durchführung der der GFS übertragenen Aufgaben sollten hochrangige Vertreter der Mitgliedstaaten und wissenschaftliche Persönlichkeiten hinzugezogen werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Beschluß 71/57/Euratom wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 2

    Die Organe der GFS sind:

    - der Generaldirektor, der gleichzeitig die Funktion des stellvertretenden Generaldirektors bei der Generaldirektion Wissenschaft, Forschung und Entwicklung wahrnimmt,

    - der Aufsichtsrat,

    - der Wissenschaftliche Rat,

    - der Wissenschaftliche Ausschuß."

    2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 4

    Es wird ein Aufsichtsrat der GFS gebildet, dem 11 Mitglieder angehören:

    a) ein hochrangiger Vertreter je Mitgliedstaat, der von der Kommission auf der Grundlage eines Vorschlags der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats förmlich zu ernennen ist;

    b) ein Vorsitzender, der von den unter Buchstabe a) genannten zehn Vertretern der Mitgliedstaaten gewählt wird.

    Alle Mitglieder werden für eine dreijährige Amtszeit ernannt; Wiederernennung ist zulässig.

    Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung im Rahmen des Beschlusses 84/337/Euratom, EWG des Rates vom 29. Juni 1984 über die von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) durchzuführenden Mehrjahres-Forschungs- und Ausbildungsprogramme (1), insbesondere der Artikel 3 und 4.

    Der Aufsichtsrat der GFS unterstützt und berät die Kommission bei der Ausarbeitung strategischer Beschlüsse betreffend die Rolle der GFS innerhalb der Rahmenprogramme der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer engen Zusammenarbeit zwischen der GFS und den Mitgliedstaaten, insbesondere bei der

    - Ausarbeitung der Vorschläge für neue Programme und ihre Einbeziehung in die Forschungsstrategie der Gemeinschaft;

    - jährlichen Aufstellung des Stellenplans der GFS und des Haushaltsplans;

    - Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme;

    - Anpassung des GFS-Programms nach den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 84/337/Euratom, EWG;

    - Erstellung eines jährlichen Verwaltungsberichts der GFS;

    - Konsultierung auf sonstigen Gebieten, um die die Kommission ihn ersuchen kann.

    Der Aufsichtsrat der GFS tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen.

    Die GFS nimmt das Sekretariat des Aufsichtsrats der GFS wahr. Sie stellt dem Aufsichtsrat der GFS sämtliche Informationen zur Verfügung, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

    (1) ABl. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 23."

    3. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

    »Artikel 4a

    Es wird ein Wissenschaftlicher Rat der GFS eingesetzt. Er besteht aus 11 Mitgliedern:

    a) dem von der Kommission ernannten Vorsitzenden;

    b) einer hochrangigen wissenschaftlichen Persönlichkeit je Mitgliedstaat, die von der Kommission auf der Grundlage von mindestens zwei Vorschlägen der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu ernennen ist.

    Alle Mitglieder werden für eine dreijährige Amtszeit ernannt; Wiederernennung ist zulässig.

    Der Wissenschaftliche Rat der GFS tritt in der Regel sechsmal jährlich zusammen.

    Er unterstützt und berät die Kommission in den folgenden Bereichen:

    - Durchführung der laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und Zuweisung der für diese Programme verfügbaren Mittel;

    - Erstellung von Vorschlägen für neue Programme und ihre Finanzierung;

    - Aufstellung des Stellenplans der GFS und Einstellung der Bediensteten in den hohen Besoldungsgruppen (A1, A2 und andere vergleichbar wichtige Ernennungen);

    - bei grösseren Investitionen;

    - interne Beurteilung der Forschungsergebnisse nach Durchführung der ersten Hälfte des Programms.

    Die GFS nimmt das Sekretariat des Wissenschaftlichen Rates wahr. Sie stellt dem Wissenschaftlichen Rat sämtliche Informationen zur Verfügung, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt."

    4. Folgender Artikel 4b wird eingefügt:

    »Artikel 4b

    Der Aufsichtsrat und der Wissenschaftliche Rat können auf Antrag eines der beiden Gremien oder der Kommission gemeinsam tagen."

    5. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    »Der Wissenschaftliche Rat der GFS und der Aufsichtsrat der GFS werden zu den Programmentwürfen gehört."

    6. In Artikel 8 wird der Ausdruck »Lenkungsausschuß der GFS" ersetzt durch den Ausdruck »Wissenschaftlicher Rat der GFS".

    Artikel 2

    Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

    Brüssel, den 24. Mai 1984

    Für die Kommission

    Étienne DAVIGNON

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1971, S. 14.

    (2) ABl. Nr. L 319 vom 16. 11. 1982, S. 10.

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