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Document 31983R2289
Commission Regulation (EEC) No 2289/83 of 29 July 1983 laying down provisions for the implementation of Articles 70 to 78 of Council Regulation (EEC) No 918/83 establishing a Community system of duty-free arrangements
Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 70 bis 78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 70 bis 78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
ABl. L 220 vom 11.8.1983, p. 15–19
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 18/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1224
Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 70 bis 78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
Amtsblatt Nr. L 220 vom 11/08/1983 S. 0015 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0206
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0050
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0206
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0050
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2289/83 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 70 bis 78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), insbesondere auf Artikel 143, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Artikel 70 bis 78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 sind an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 1028/79 des Rates vom 8. Mai 1979 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen für Behinderte (2) getreten. Die Verordnung (EWG) Nr. 2783/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1028/79 (3) ist daher durch eine neue Verordnung zur Durchführung der Artikel 70 bis 78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 zu ersetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollbefreiungen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung legt die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 70 bis 78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 - nachstehend »Grundverordnung" genannt - fest. KAPITEL I BESTIMMUNGEN BETREFFEND EINFUHREN DURCH EINRICHTUNGEN ODER ORGANISATIONEN TITEL I ALLGEMEINES A. Verpflichtungen der Bestimmungseinrichtung oder -organisation Artikel 2 (1) Die Abgabenbefreiung für die in Artikel 71, Artikel 72 Absätze 1 und 2 und Artikel 74 der Grundverordnung genannten Gegenstände begründet für die Bestimmungseinrichtung oder -organisation die Verpflichtung, - die betreffenden Gegenstände unmittelbar an den angemeldeten Bestimmungsort zu verbringen, - sie in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen, - sie ausschließlich zu den in den genannten Artikeln vorgesehenen Zwecken zu verwenden, - die Durchführung aller Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern, die von den zuständigen Behörden für erforderlich gehalten werden um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung weiter erfuellt sind. (2) Der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter hat den zuständigen Behörden eine Erklärung vorzulegen, daß ihm die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen bekannt sind und daß er ihnen nachkommen wird. Die zuständigen Behörden können vorsehen, daß die genannte Erklärung für jede einzelne von einer Bestimmungseinrichtung oder -organisation getätigte Einfuhr oder aber global für mehrere oder alle Einfuhren einer Bestimmungseinrichtung oder -organisation vorgelegt wird. B. Bestimmungen für den Fall einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe oder Überlassung Artikel 3 (1) Bei Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Grundverordnung hat die empfangende Einrichtung oder Organisation vom Zeitpunkt der Übernahme an die in Artikel 2 genannten Verpflichtungen zu erfuellen. (2) Befindet sich die empfangende Einrichtung oder Organisation in einem anderen Mitgliedstaat als die abgebende, so wird beim Versand in den Bestimmungsmitgliedstaat von der zuständigen Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ein Kontrollexemplar T Nr. 5 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 ausgestellt, um zu gewährleisten, daß der Gegenstand einer Verwendung zugeführt wird, die den Anspruch auf Beibehaltung der Abgabenbefreiung begründet. Zu diesem Zweck ist das Kontrollexemplar im Feld 104 unter der Angabe »andere" mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: - »Abgabenfreier Gegenstand für Behinderte (UNESCO) Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 918/83", - »Importafgiftsfrit indfört genstand bestemt til handicappede (UNESCO) Anvendelse af artikel 77, stk. 2, andet afsnit, i forordning (EÖF) nr. 918/83", - »Eídi eisagómena atelós, os pros toys eisagogikoýs dasmoýs, proorizómena gia meionektoýnta átoma (UNESCO) Efarmogí toy árthroy 77 parágrafos 2 déftero edáfio toy kanonismoý (EOK) arith. 918/83", - »Article for handicapped persons to be admitted free of import duties (UNESCO) Implementation of Article 77 (2) (second subparagraph) of Regulation (EEC) No 918/83", - Objet destiné aux personnes handicapées, en franchise des droits à l'importation (UNESCO) Application de l'article 77, pargraphe 2, deuxième alinéa, du règlement (CEE) no 918/83", - »Oggetto destinato ai minorati, in franchigia dai dazi all'importazione (UNESCO) Applicazione dell'articolo 77, paragrafo 2, secondo comma, del regolamento (CEE) n. 918/83", - »Voorwerp bestemd voor gehandicapten, met vrijstelling van rechten bij invoer (UNESCO). Töpassing van artikel 77, lid 2, tweede alinea, van Verordening (EEG) nr. 918/83". (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder Überlassung von Ersatzteilen, Bestandteilen oder spezifischen Zubehörteilen von Gegenständen für Behinderte sowie von Werkzeugen zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung von solchen Gegenständen, die nach Artikel 71 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 2 der Grundverordnung abgabenfrei eingeführt worden sind. TITEL II ABGABENBEFREIUNG FÜR GEGENSTÄNDE GEMÄSS ARTIKEL 71 ABSATZ 1 DER GRUNDVERORDNUNG Artikel 4 (1) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Gegenstände für Blinde nach Artikel 71 Absatz 1 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt. Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit erfuellt sind. (2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, entscheidet unmittelbar über den in Absatz 1 genannten Antrag. TITEL III ABGABENBEFREIUNG FÜR GEGENSTÄNDE GEMÄSS ARTIKEL 72 ABSATZ 1 DER GRUNDVERORDNUNG Artikel 5 Solange nicht durch eine Entscheidung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 Absätze 3 oder 4 festgestellt wurde, daß die Gewährung der Abgabenfreiung für die in Artikel 72 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Gegenstände die Produktion gleichwertiger Gegenstände in der Gemeinschaft zu schädigen droht, wird die Befreiung gewährt, ohne daß geprüft wird, ob die in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Voraussetzung erfuellt ist. Artikel 6 (1) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Gegenstände für Behinderte nach Artikel 72 Absatz 1 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt. (2) Der Antrag muß nachstehende Angaben enthalten: a) die vom Hersteller verwendete genaue Handelsbezeichnung, die in Betracht kommende Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die objektiven technischen Merkmale, aufgrund deren der Gegen stand als eigens für die Erziehung, Beschäftigung oder soziale Förderung von Behinderten gestaltet angesehen werden kann, b) Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Lieferanten, c) Ursprungsland, d) Bestimmungsort, e) Verwendungszweck, f) Preis oder Zollwert, g) Zahl der eingeführten Gegenstände (nach Art), h) Lieferfrist, i) Zeitpunkt der Bestellung, sofern der Gegenstand bereits bestellt wurde. Dem Antrag sind Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über die besonderen Merkmale und technischen Daten des Gegenstands beizufügen. Artikel 7 Vorbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 9 entscheidet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, unmittelbar über den in Artikel 6 genannten Antrag. Artikel 8 (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission von sich aus oder auf deren Anfrage alle Auskünfte und alle technischen Unterlagen, damit diese beurteilen kann, ob die Gewährung der Abgabenbefreiung die Produktion gleichwertiger Gegenstände in der Gemeinschaft zu schädigen droht. (2) Gelangt die Kommission nach Prüfung der ihr vorliegenden Auskünfte und Unterlagen zu der Auffassung, daß die abgabenfreie Einfuhr eines Gegenstands die Produktion gleichwertiger Gegenstände in der Gemeinschaft zu schädigen droht, so legt sie diesen Fall unverzueglich einer aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehenden Sachverständigengruppe vor, die im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zusammentritt. Die Auskünfte und Unterlagen, auf die die Kommission ihre Auffassung stützt, werden den Sachverständigen unverzueglich mitgeteilt. (3) Ergibt die Prüfung nach Absatz 2, daß die abgabenfreie Einfuhr eines Gegenstands die Produktion gleichwertiger Gegenstände in der Gemeinschaft zu schädigen droht, so trifft die Kommission eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr des betreffenden Gegenstands nicht vorliegen. (4) In dringenden Fällen kann die Kommission die in Absatz 3 genannte Entscheidung ohne vorheriges Zusammentreten der Sachverständigengruppe nach Absatz 2 treffen. Diese Entscheidung hat nur vorläufige Gültigkeit und muß nach Durchführung der in Absatz 2 vorgesehenen Prüfung von der Kommission bestätigt oder aufgehoben werden. Ohne den Abschluß dieses Verfahrens abzuwarten, können die zuständigen Behörden den eingeführten Gegenstand vorläufig von den Abgaben freistellen, sofern sich die Bestimmungseinrichtung oder -organisation verpflichtet, die Abgaben zu entrichten, falls die Kommission ihre Entscheidung bestätigt. Die zuständigen Behörden können die Freistellung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, deren Form und Höhe sie bestimmen. (5) Die Entscheidungen der Kommission werden umgehend dem betroffenen Mitgliedstaat bekanntgegeben. Sie wird, gegebenenfalls in verkürzter Form, möglichst umgehend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C, veröffentlicht. (6) Die Kommission führt mindestens einmal jährlich mit der in Absatz 2 genannten Sachverständigengruppe anhand von Unterlagen, die von den betroffenen Mitgliedstaaten vorzulegen sind, eine eingehende Prüfung durch, ob die Entscheidungen, mit denen bestimmte Gegenstände von der Gewährung der Abgabenbefreiung ausgeschlossen wurden, ganz oder teilweise aufzuheben sind. Artikel 9 (1) Kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, nicht beurteilen, ob der im Antrag nach Artikel 6 aufgeführte Gegenstand als eigens für die Erziehung, Beschäftigung oder soziale Förderung von Behinderten gestaltet anzusehen ist, so übersendet sie der Kommission den Antrag zusammen mit den zugehörigen technischen Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens nach den Absätzen 2 bis 6. Ohne den Abschluß dieses Verfahrens abzuwarten, kann die zuständige Behörde den eingeführten Gegenstand vorläufig von den Abgaben freistellen, sofern sich die Bestimmungseinrichtung oder -organisation verpflichtet, die Abgaben im Falle der Versagung der Abgabenbefreiung zu entrichten. Die zuständige Behörde kann die Freistellung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, deren Form und Höhe sie bestimmt. (2) Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags übermittelt die Kommission den übrigen Mitgliedstaaten eine Ablichtung des Antrags und der Unterlagen. (3) Hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Absendung dieser Unterlagen kein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission Einwendungen gegen eine Abgabenbefreiung erhoben, so gelten die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr für diesen Gegenstand als erfuellt. Die Kommission gibt dies dem betroffenen Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der festgesetzten Frist bekannt. Diese Bekanntgabe wird, gegebenenfalls in verkürzter Form, möglichst umgehend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C, veröffentlicht. (4) Hat ein Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten Frist von drei Monaten gegenüber der Kommission Einwendungen gegen eine Abgabenbefreiung erhoben, so legt die Kommission diesen Fall unverzueglich einer aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehenden Sachverständigengruppe vor, die im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zusammentritt. Die Einwendungen nach vorstehendem Unterabsatz sind zu begründen. Aus der Begründung muß hervorgehen, weshalb der Gegenstand nicht als eigens für die Erziehung, Beschäftigung oder soziale Förderung von Behinderten gestaltet anzusehen ist. Die Kommission teilt die Einwendungen unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten mit. (5) Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, daß der Gegenstand, für den die Abgabenbefreiung beantragt wurde, als eigens für die Erziehung, Beschäftigung oder soziale Förderung von Behinderten gestaltet anzusehen ist, so trifft die Kommission eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr des betreffenden Gegenstandes erfuellt sind. Andernfalls trifft die Kommission eine Entscheidung des Inhalts, daß die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr nicht vorliegen. Die Entscheidung der Kommission wird dem Mitgliedstaat der die Einleitung des Verfahrens veranlasst hat, binnen zwei Wochen bekanntgegeben. Diese Entscheidung wird, gegebenenfalls in verkürzter Form, möglichst umgehend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C, veröffentlicht. (6) Hat die Kommission sechs Monate nach Eingang des Antrags noch keine Entscheidung nach Absatz 5 getroffen, so gelten die Voraussetzungen für eine abgabenfreie Einfuhr des betreffenden Gegenstands als erfuellt. Artikel 10 Die Geltungsdauer der Entscheidungen, mit denen die abgabenfreie Einfuhr zugelassen wird, beträgt sechs Monate. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die zuständigen Behörden diese Frist verlängern. TITEL IV ABGABENBEFREIUNG FÜR GEGENSTÄNDE GEMÄSS ARTIKEL 74 DER GRUNDVERORDNUNG Artikel 11 (1) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Gegenstände für Behinderte nach Artikel 74 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt. (2) Der Antrag hat die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a) bis e) bezeichneten Angaben zu enthalten; dem Antrag sind Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über die besonderen Merkmale und technischen Daten des Gegenstands beizufügen. Der Antrag hat ferner nachstehende Angaben zu enthalten: a) Name und Anschrift des Zuwenders, b) eine Bestätigung des Antragstellers, daß die Gegenstände, für die Abgabenbefreiung beantragt wird, der Bestimmungseinrichtung oder -organisation tatsächlich ohne jede kommerzielle Gegenleistung, insbesondere werbender Art, überlassen werden. Artikel 12 (1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, entscheidet unmittelbar über den in Artikel 11 genannten Antrag. (2) Die zuständige Behörde gewährt die abgabenfreie Einfuhr nur, wenn der Zuwender aus der unentgeltlichen Überlassung an die Bestimmungseinrichtung oder -organisation nachweislich keinen mittelbaren oder unmittelbaren kommerziellen Vorteil zieht. (3) Kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, aufgrund der ihr vorliegenden Angaben nicht beurteilen, ob der Gegenstand, für den die Abgabenbefreiung beantragt wird, als eigens für die Erziehung, Beschäftigung oder soziale Förderung von Behinderten gestaltet anzusehen ist, so findet das Verfahren nach Artikel 9 Anwendung. TITEL V ABGABENBEFREIUNG FÜR ERSATZTEILE, BESTANDTEILE ODER SPEZIFISCHE ZUBEHÖRTEILE SOWIE WERKZEUGE GEMÄSS ARTIKEL 71 ZWEITER ABSATZ UND ARTIKEL 72 ABSATZ 2 DER GRUNDVERORDNUNG Artikel 13 Spezifische Zubehörteile im Sinne von Artikel 71 zweiter Absatz und Artikel 72 Absatz 2 der Grundverordnung sind Waren, die zur Verwendung mit einem bestimmten Gegenstand besonders hergerichtet worden sind, um seine Leistungen oder seine Verwendungsmöglichkeiten zu verbessern. Artikel 14 Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile sowie Werkzeuge nach Artikel 71 Absatz 2 oder Artikel 72 Absatz 2 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt. Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 71 Absatz 2 oder Artikel 72 Absatz 2 der Grundverordnung erfuellt sind. Artikel 15 Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, entscheidet unmittelbar über den in Artikel 14 genannten Antrag. KAPITEL II BESTIMMUNGEN BETREFFEND EINFUHREN DURCH BLINDE UND ANDERE BEHINDERTE Artikel 16 Für die Gewährung der Abgabenbefreiung für die in Artikel 71 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung genannten Gegenstände, die von den Blinden selbst zum eigenen Gebrauch eingeführt werden, gelten die Artikel 4, 13, 14 und 15 sinngemäß. Artikel 17 Für die Gewährung der Abgabenbefreiung für Gegenstände, die von den Behinderten selbst zum eigenen Gebrauch eingeführt werden, gelten die Artikel 5 bis 15 sinngemäß: - die Artikel 5 bis 10, soweit es sich um Gegenstände nach Artikel 72 Absatz 1 der Grundverordnung handelt, - die Artikel 11 und 12 soweit es sich um Gegenstände nach Artikel 74 der Grundverordnung handelt, - die Artikel 13, 14 und 15 soweit es sich um Gegenstände nach Artikel 72 Absatz 2 der Grundverordnung handelt. Artikel 18 Die zuständigen Behörden können zulassen, daß der in den Artikeln 4, 6 und 11 genannte Antrag in vereinfachter Form gestellt wird, wenn er sich auf Gegenstände bezieht, die unter den Bedingungen der Artikel 16 und 17 eingeführt worden sind. KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 19 Die Verordnung (EWG) Nr. 2783/79 wird aufgehoben. Artikel 20 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juli 1983 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 8. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 27.