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Document 31983R0810

Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 zur Einreihung von Waren in bestimmte Tarifnummern und Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs

ABl. L 90 vom 8.4.1983, p. 11–13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/810/oj

31983R0810

Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 zur Einreihung von Waren in bestimmte Tarifnummern und Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 090 vom 08/04/1983 S. 0011 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0143
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0271
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0143
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0271


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 810/83 DER KOMMISSION

vom 5. April 1983

zur Einreihung von Waren in bestimmte Tarifnummern und Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Vorschriften für die Tarifierung folgender Waren erforderlich:

1. Spardose aus keramischen Stoffen in Form eines Schweines, etwa 15 cm lang und 9 cm hoch, mit einem Blumenmotiv verziert, einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen und einer mit einem Pfropfen aus Weichkauschuk verschlossenen runden Öffnung auf der Unterseite zur Entnahme der Münzen;

2. Spardose aus keramischen Stoffen in Form einer Figur eines alten Mannes (Bettler), mit einer Höhe von etwa 18 cm, mit aufgemaltem Gesicht und aufgemalter Kleidung, einem Schlitz zum Einwerfen von Münzen und einer mit einem Pfropfen aus Weichkautschuk verschlossenen runden Öffnung an der Unterseite der Figur, aus der die Münzen entnommen werden können;

3. Spardose aus keramischen Stoffen in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 30 cm, einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen und einem Schloß an der Unterseite versehen;

4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen;

5. Spardose aus bemaltem Holz in Form einer stilisierten Kinderfigur von etwa 16 cm Höhe, bestehend aus einem zylinderförmigen Behälter aus Holz, mit Schlitz zum Einwerfen von Münzen und im oberen Teil mit einem Holzstab versehen, der zur Entnahme der Münzen herausgezogen werden kann und der drei Kugeln trägt, die die Arme und den Kopf, der nicken kann, darstellen;

6. Spardose aus Stahlblech in Form eines rot bemalten Miniaturbriefkastens (etwa 12 cm hoch, mit einer Grundfläche von etwa 5 × 6 cm), mit einer Aufhängevorrichtung an der Rückseite, einem Schlitz an der Vorderseite zum Einwerfen von Münzen sowie einer kleinen Klappe mit Schloß versehen.

Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 604/83 (3), werden in Tarifnummer 69.13 unter anderem Figuren und andere Ziergegenstände, in Tarifnummer 97.02 Puppen, in Tarifnummer 97.03 anderes Spielzeug, in Tarifnummer 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnummern 39.01 bis 39.06, in Tarifnummer 44.27 unter anderem Ziergegenstände aus Holz, in Tarifnummer 73.40 andere Waren aus Eisen oder Stahl und in Tarifnummer 83.06 insbesondere Gegenstände aus unedlen Metallen genannt. Diese Tarifnummern kommen für die Tarifierung der genannten Waren in Betracht.

Die Waren weisen alle nach ihrer Beschaffenheit und Verwendung nicht die charakterbestimmenden Merkmale eines Spielzeugs auf, die unter Nr. 2 und Nr. 5 genannten Waren auch nicht die einer Puppe. Die unter den Nrn. 1, 2 und 3 genannten Waren werden daher von Kapitel 69 aufgrund der Vorschrift 2 f) zu diesem Kapitel, die unter Nr. 4 genannte Ware von Kapitel 39 aufgrund der Vorschrift 1 q) zu diesem Kapitel, die unter Nr. 5 genannte Ware von Kapitel 44 aufgrund der Vorschrift 1 o) zu diesem Kapitel und die unter Nr. 6 genannte Ware von Abschnitt XV aufgrund der Vorschrift 1 m) zu diesem Abschnitt ausgenommen. Die unter Nr. 6 genannte Ware hat weiterhin nicht die charakterbestimmenden Merkmale eines Ziergegenstands zur Innenausstattung der Tarifnummer 83.06 (siehe Erläuterungen Nr. 83.06 der NRZZ, Abschnitt A).

Form und Verzierung geben den unter den Nrn. 1 bis 5 genannten Waren die Beschaffenheitsmerkmale von Schmuck- oder Ziergegenständen. Die Abmessungen und die Funktion als Spardose haben dagegen keinen Einfluß auf die Beschaffenheit als Ziergegenstand. Die unter den Nr. 1, 2 und 3 genannten Waren sind daher der Tarifnummer 69.13, die unter Nr. 4 genannte Ware der Tarifnummer 39.07, Tarifstelle 39.07 B V d), und die unter Nr. 5 genannte Ware der Tarifnummer 44.27, Tarifstelle 44.27 B, zuzuweisen. Die unter Nr. 6 genannte Ware, die den Kästen, Etuis, Bonbonnieren und anderen Behältnissen, die in den Erläuterungen zu Nr. 73.40 der NRZZ, Abschnitt B, Absatz 3 genannt sind, entspricht, ist der Tarifnummer 73.40, Tarifstelle 73.40 B, zuzuweisen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehend genannten Waren sind im Gemeinsamen Zolltarif wie folgt zu tarifieren:

1.2 // 1. Spardose aus keramischen Stoffen in Form eines Schweines, etwa 15 cm lang und 9 cm hoch, mit einem Blumenmotiv verziert, einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen und einer mit einem Pfropfen aus Weichkautschuk verschlossenen runden Öffnung auf der Unterseite zur Entnahme der Münzen: // 69.13 Figuren, Phantasiegegenstände, Einrichtungens-, Zier- und Schmuckgegenstände. // 2. Spardose aus keramischen Stoffen in Form einer Figur eines alten Mannes (Bettler), mit einer Höhe von etwa 18 cm, mit aufgemaltem Gesicht und aufgemalter Kleidung einem Schlitz zum Einwerfen von Münzen und einer mit einem Pfropfen aus Weichkautschuk verschlossenen runden Öffnung an der Unterseite der Figur, aus der die Münzen entnommen werden können: // 69.13 Figuren, Phantasiegegenstände, Einrichtungs-, Zier- und Schmuckgegenstände. // 3. Spardose aus keramischen Stoffen in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 30 cm, einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen und einem Schloß an der Unterseite versehen: // 69.13 Figuren, Phantasiegegenstände, Einrichtungs-, Zier- und Schmuckgegenstände. // 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuck bekleidet und einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen: // 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnr. 39.01 bis 39.06: B. andere: V. aus anderen Stoffen: d) andere. // 5. Spardose aus bemaltem Holz in Form einer stilisierten Kinderfigur von etwa 16 cm Höhe, bestehend aus einem zylinderförmigen Behälter aus Holz, mit Schlitz zum Einwerfen von Münzen und im oberen Teil mit einem Holzstab versehen, der zur Entnahme der Münzen herausgezogen werden kann und der drei Kugeln trägt, die die Arme und den Kopf, der nicken kann, darstellen: // 44.27 Lampen und andere Beleuchtungskörper aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, nicht zu Kapitel 94 gehörig; Kästchen, Zigarettenbehälter, Präsentierbretter, Obstschalen, Schmuck- und Ziergegenstände, aus Holz; Kästen für Bestecke, für Zeichengeräte oder für Geigen und ähnliche Behältnisse, aus Holz; Holzgegenstände zum persönlichen Gebrauch oder Schmuck, wie sie in Taschen usw. mitgeführt werden; hölzerne Teile dieser Waren: B. andere. // 6. Spardose aus Stahlblech in Form eines rot bemalten Miniaturbriefkastens (etwa 12 cm hoch, mit einer Grundfläche von etwa 5 × 6 cm), mit einer Aufhängevorrichtung an der Rückseite, einem Schlitz an der Vorderseite zum Einwerfen von Münzen sowie einer kleinen Klappe mit Schloß: // 73.40 Andere Waren aus Eisen oder Stahl: B. andere.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 72 vom 18. 3. 1983, S. 3.

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