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Document 31983K0375
Commission Recommendation No 375/83/ECSC of 14 February 1983 imposing a definitive countervailing duty on imports of certain sheets and plates, of iron or steel, originating in Brazil and suspending the application of this duty
Empfehlung Nr. 375/83/EGKS der Kommission vom 14. Februar 1983 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmten Blechen aus Stahl mit Ursprung in Brasilien und zur Aussetzung der Anwendung dieses Zolls
Empfehlung Nr. 375/83/EGKS der Kommission vom 14. Februar 1983 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmten Blechen aus Stahl mit Ursprung in Brasilien und zur Aussetzung der Anwendung dieses Zolls
ABl. L 45 vom 17.2.1983, p. 11–13
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV)
In force
Empfehlung Nr. 375/83/EGKS der Kommission vom 14. Februar 1983 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmten Blechen aus Stahl mit Ursprung in Brasilien und zur Aussetzung der Anwendung dieses Zolls
Amtsblatt Nr. L 045 vom 17/02/1983 S. 0011 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0157
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0117
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0157
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0120
***** EMPFEHLUNG Nr. 375/83/EGKS DER KOMMISSION vom 14. Februar 1983 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmten Blechen aus Stahl mit Ursprung in Brasilien und zur Aussetzung der Anwendung dieses Zolls DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Empfehlung Nr. 3018/79/EGKS der Kommission vom 21. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Empfehlung Nr. 3025/82/EGKS (2), insbesondere auf Artikel 12, nach Konsultationen in dem durch die genannte Empfehlung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: Im März 1982 erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens, der von der Walzstahl-Vereinigung, Düsseldorf, im Namen nahezu aller Gemeinschaftshersteller von Blechen, aus Stahl, warm oder kalt gewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, gestellt wurde. Der Antrag enthielt Beweismittel über für die Herstellung oder die Ausfuhr dieser Waren mit Ursprung in Brasilien gezahlte Subventionen sowie über eine dadurch besonders in der Bundesrepublik Deutschland verursachte bedeutende Schädigung. Die in dem Antrag enthaltenen Informationen reichten aus, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission gab deshalb nach Konsultationen mit den brasilianischen Behörden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) die Einleitung eines Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Bleche aus Stahl mit Ursprung in Brasilien bekannt und leitete diesbezuegliche Ermittlungen auf Gemeinschaftsebene ein. Die Kommission hat die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller davon unterrichtet. Die Kommission hat der brasilianischen Regierung und den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Ansichten schriftlich darzulegen oder mündlich vorzutragen. Alle Ausführer und die brasilianische Regierung haben diese Gelegenheit wahrgenommen. Um die betreffenden Subventionen feststellen zu können, war die Kommission bestrebt, alle ihr notwendig erscheinenden Informationen einzuholen und zu prüfen. Sie führte bei allen drei brasilianischen Ausführern, und zwar bei Cosipa, São Paulo, CSN, Rio de Janeiro, und Usiminas, Belo Horizonte, Kontrollen an Ort und Stelle durch. Die Kommission ersuchte auch die brasilianischen Behörden um Informationen und prüfte die von ihnen gemachten Angaben im Finanzministerium in Rio de Janeiro. Für die Ermittlung der Subventionen wählte die Kommission den Zeitraum vom 1. Juni 1981 bis zum 31. Mai 1982. Die Kommission stellte fest, daß für die in Rede stehenden brasilianischen Ausfuhren Subventionen im Zusammenhang mit der IPI-Ausfuhrkreditprämie, den Vorzugsdarlehen für Betriebskapital nach Resolution 674 und dem CDI-Investitionsprogramm gezahlt worden sind. Die IPI-Ausfuhrkreditprämie und die Bereitstellung von Betriebskapital zu Vorzugsbedingungen nach Resolution 674 sind an Ausfuhrleistungen gebunden, während das CDI-Programm unabhängig von Ausfuhren in Anspruch genommen werden kann. Die IPI-Ausfuhrkreditprämie wurde von der brasilianischen Regierung an alle betroffenen Gesellschaften gezahlt. Diese Prämie, deren Nominalsatz bis zum 30. März 1982 15 % und danach 14 % betrug, wurde auf der Grundlage eines unter Berücksichtigung sonstiger Elemente, wie beispielsweise der Vertreterprovisionen und des Inputfaktors eingeführten Materials, berichtigten fob-Rechnungspreises ermittelt. Die jeder Gesellschaft gezahlte Prämie wurde so weit wie möglich dem gesamten fob-Wert der in Rede stehenden Waren, die während des Prüfungszeitraums nach der Gemeinschaft ausgeführt wurden, zugerechnet. Der auf diese Weise berechnete Subventionseffekt beträgt bei Cosipa 12,95 %, bei CSN 11,04 % und bei Usiminas 4,65 %. Die Vorzugsdarlehen für Betriebskapital, die nach Resolution 674 von der Zentralbank Brasiliens gewährt werden, haben alle drei Gesellschaften zu einem Zinssatz von 40 % jährlich in Anspruch genommen. Zur selben Zeit betrug der vergleichbare für sie geltende kommerzielle Zinssatz 68 %, während der Zinssatz für Schatzanweisungen (ORTN), der den Kosten entspricht, die die brasilianische Regierung für kurzfristig aufgenommenes Geld zahlen muß, sogar noch höher lag. Die Kommission ermittelte den Subventionseffekt dieses Programms während des Prüfungszeitraums durch Abzug des während dieses Zeitraums auf Vorzugsdarlehen zu zahlenden Zinsbetrags von dem Zinsbetrag, der zu zahlen gewesen wäre, wären die Darlehen zum normalen kommerziellen Zinssatz vergeben worden. Diese Differenz wurde dem Gesamt-fob-Wert der Ausfuhren während des Prüfungszeitraums zugerechnet. Der auf diese Weise errechnete Subventionseffekt beträgt bei Cosipa 1,38 %, bei CSN 3,56 % und bei Usiminas 0,29 %. Im Rahmen des CDI-Investitionsprogramms werden für eingeführte Maschinen unter bestimmten Voraussetzungen Zollbefreiung und Befreiung von der IPI-Steuer gewährt. Der von Cosipa und Usiminas an Eingangsabgaben und IPI-Steuer seit 1971, als sie dieses Programm erstmals in Anspruch nahmen, eingesparte Gesamtbetrag ist über einen Zeitraum von 15 Jahren - den in brasilien üblichen Abschreibungszeitraums für Anlagegüter - verteilt worden. Die auf diese Weise ermittelten Beträge entsprechen im Falle der Cosipa 0,44 % und im Falle der Usiminas 0,16 % des gesamten fob-Werts der Inlandsverkäufe und Ausfuhren im Jahr 1981. Die CSN legte nur die Einsparungen im Rahmen des CDI-Programms offen, die im Jahr 1981 entstanden sind, gab aber zu, dieses Programm schon vor dieser Zeit in Anspruch genommen zu haben. Die Kommission hielt es deshalb für angezeigt, den gesamten auf 1981 entfallenden Betrag dem fob-Wert aller im selben Jahr getätigten Verkäufe zuzurechnen. Der auf diese Weise errechnete Subventionseffekt beträgt für die CSN 2,88 %. Der Gesamteffekt der nach den Feststellungen gewährten Ausfuhrsubventionen betrug 11,94 % oder 35,62 ECU je Tonne, während das CDI-Investitionsprogramm einen Gesamteffekt von 1,11 % oder 3,31 ECU je Tonne hatte. Im Zusammenhang mit ihrer Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in Brasilien hat die Kommission festgestellt, daß Einfuhren von kaltgewalzten Coils und Blechen mit einer Dicke von weniger als 3 mm mit Ursprung in Brasilien einem Industriezweig der Gemeinschaft eine erhebliche Schädigung zugefügt haben. Die Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die Kommission zu dieser Schlußfolgerung gekommen ist, sind in der Empfehlung Nr. 2975/82/EGKS der Kommission vom 8. November 1982 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Bleche aus Stahl mit Ursprung in Brasilien (1) dargelegt. Aufgrund derselben Tatsachen und Erwägungen stellt die Kommission nunmehr fest, daß subventionierte Einfuhren von kaltgewalzten Coils und Blechen mit Ursprung in Brasilien dem betreffenden Industriezweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung zugefügt haben. Angesichts der ernsten Krise, in der sich die Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft befindet, erfordern die Interessen der Gemeinschaft die Erhebung eines endgültigen Ausgleichszolls. Angesichts der verursachten Schädigung ist es angezeigt, daß die Höhe des Zolls der kumulierten Auswirkung der festgestellten Subventionen auf die Ausfuhrpreise entspricht. Nach Gemeinschaftsrecht darf für keine Ware sowohl ein Antidumping- als auch Ausgleichszoll erhoben werden, wenn es darum geht, ein und derselben Situation zu begegnen, die durch Dumping oder Subventionierung entstanden ist, das heisst dem Verkauf von Waren für die Ausfuhr zu einem Preis, der unter dem vergleichbaren für gleichartige Waren beim Verkauf auf dem Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preis liegt. Unter diesen Umständen, ist es angezeigt, die Anwendung des Ausgleichszolls auszusetzen, soweit er die Auswirkung der Ausfuhrsubventionen ausgleicht. Im Hinblick auf das Ausmaß des dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch den bereits geltenden Antidumpingzoll gebotenen Schutzes ist es ferner angezeigt, vorläufig den Ausgleichszoll auszusetzen, soweit er die Auswirkungen des CDI-Programms auf die Ausfuhrpreise Bei den brasilianischen Ausfuhren von warmgewalzten Blechen hat die Kommission aus den in der Empfehlung Nr. 2975/82/EGKS angegebenen Gründen beschlossen, daß die Interessen der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen zur Zeit nicht erfordern - SPRICHT FOLGENDE EMPFEHLUNG AUS: Artikel 1 (1) Auf Bleche aus Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, der Tarifstellen 73.13 B II b) und c) des Gemeinsamen Zolltarifs, NIMEXE-Kennziffern 73.13-43, 45, 47 und 49, mit Ursprung in Brasilien, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt. (2) Die Höhe des Zolls entspricht 38,93 ECU für 1 000 kg Eigengewicht. (3) Für die Anwendung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend. Artikel 2 Die Anwendung des durch Artikel 1 eingeführten Ausgleichszolls wird ausgesetzt. Artikel 3 Das Antisubventionsverfahren betreffend Bleche aus Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, wird eingestellt. Artikel 4 Diese Empfehlung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 14. Februar 1983 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 15. (2) ABl. Nr. L 317 vom 13. 11. 1982, S. 17. (3) ABl. Nr. C 146 vom 10. 6. 1982, S. 4. (1) ABl. Nr. L 312 vom 9. 11. 1982, S. 10.