EUR-Lex Acesso ao direito da União Europeia

Voltar à página inicial do EUR-Lex

Este documento é um excerto do sítio EUR-Lex

Documento 31983D0196

83/196/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 1983 zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung zur Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern

ABl. L 108 vom 26.4.1983, p. 18—20 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 027 S. 152 - 154

Weitere Sonderausgabe(n) (ES)

Estatuto jurídico do documento Já não está em vigor, Data do termo de validade: 10/04/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1983/196/oj

31983D0196

83/196/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 1983 zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung zur Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 108 vom 26/04/1983 S. 0018 - 0020
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0152
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0152


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. April 1983

zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung zur Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern

(83/196/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/462/EWG vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändet durch die Richtlinie 83/91/EWG (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Entscheidung 80/15/EWG vom 21. Dezember 1979 zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung zur Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (3) hat die Kommission die Einzelheiten der Kontrollen durch die Gemeinschaft vorläufig festgesetzt. Es ist erforderlich, die Bedingungen, unter denen die Kontrollen durchgeführt werden sollen, jetzt festzusetzen.

Es ist erforderlich, die Häufigkeit und die Art und Weise der Durchführung von viehseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Kontrollen an Ort und Stelle gemäß Artikel 5 der Richtlinie 72/462/EWG zu regeln, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen der genannten Richtlinie wie auch die Bestimmungen der Richtline des Rates 77/96/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG, wie es deren Artikel 6 vorsieht, tatsächlich eingehalten werden.

Die Periodizität kann für die viehseuchenrechtlichen Kontrollen allgemein auf drei Jahre, für die gesundheitlichen Kontrollen auf ein Jahr festgelegt werden. Sie muß jedoch nach der jeweiligen Lage angepasst werden können.

Es ist notwendig, Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen, bevor die Liste oder Listen der anerkannten Drittländer oder Betriebe ergänzt werden. Solche Kontrollen können sich als nützlich erweisen sowohl vor allen übrigen Änderungen dieser Listen als auch vor der Annahme von Maßnahmen, die in Verbindung mit der Einfuhr aus Drittländern zu ergreifen sind.

Es ist nütztlich in bestimmten Fällen in einem oder mehreren Drittländern oder Betrieben besondere Kontrollen der Gemeinschaft über einen längeren Zeitraum durchzuführen.

Es sind die Bedingungen in der Praxis festzulegen, unter denen die Kontrollen organisiert werden hinsichtlich der Zahl und Eignung der tierärztlichen Sachverständigen, die sie durchführen.

Die Bedingungen sind festzulegen, unter denen die tierärztlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten in die Kontrollen eingeschaltet sind, sowie die Verpflichtungen, denen sie unterworfen sind.

Es ist notwendig, die Mitgliedstaaten regelmässig über die Ergebnisse der Kontrollen zu unterrichten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung bezieht sich auf die Anwendung des Artikels 5 der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern.

Artikel 2

(1) Unter Leitung der Kommission führen tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission viehseuchenrechtliche Kontrollen an Ort und Stelle durch, um festzustellen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 72/462/EWG, insbesondere diejenigen des Artikels 3 Absatz 2, tatsächlich eingehalten werden. Diese Kontrollen werden alle drei Jahre in jedem Land, welches gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG auf die Liste gesetzt wurde, durchgeführt.

(2) Wenn jedoch viehseuchenrechtliche Gründe es rechtfertigen, kann die Kommission nach Beratung mit den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß bestimmte Kontrollen verschieben, vorwegnehmen oder auch zusätzliche Kontrollen durchführen.

(3) Ausserdem führen tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission unter Leitung der Kommission in dem oder den betreffenden Drittländern eine viehseuchenrechtliche Kontrolle an Ort und Stelle durch, bevor dem Ständigen Veterinärausschuß ein Vorschlag für eine Entscheidung zur Ergänzung der Liste nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG unterbreitet wird.

(4) Ansonsten können insbesondere auf Antrag eines Mitgliedstaats tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission unter Leitung der Kommission in dem oder den betreffenden Drittländern eine viehseuchenrechtliche Kontrolle an Ort und Stelle durchführen, bevor dem Ständigen Veterinärausschuß ein Vorschlag für eine Entscheidung unterbreitet wird:

- mit dem Ziel, die Liste nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG zu ändern,

- die Einfuhr von Tieren und/oder frischem Fleisch gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 72/462/EWG wieder zuzulassen, oder

- über Maßnahmen, die zu ergreifen sind, falls bei der viehseuchenrechtlichen Einfuhrkontrolle von Rindern und Schweinen gemäß Artikel 12 oder von frischem Fleisch gemäß Artikel 23 und 24 der Richtlinie 72/462/EWG Feststellungen getroffen oder der Kommission entsprechende andere Hinweise bekannt werden, die darauf schließen lassen, daß die Bestimmungen der obengenannten Richtlinie oder die aufgrund der obengenannten Richtlinie erlassenen Maßnahmen nicht beachtet werden oder die die Aufrechterhaltung der Zulassung in Frage stellen.

Artikel 3

(1) Unter Leitung der Kommission führen tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission gesundheitliche Kontrollen an Ort und Stelle durch, um festzustellen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 72/462/EWG, insbesondere diejenigen des Artikels 4 Absätze 2 und 3, und die Bestimmungen der Richtlinie 77/96/EWG über die Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen tatsächlich eingehalten werden. Diese Kontrollen werden jährlich in jedem Schlachthof, Zerlegungsbetrieb oder ausserhalb eines Schlachthofs oder Zerlegungsbetriebs gelegenen Kühlhaus, welche gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG oder gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/96/EWG auf eine der Listen gesetzt wurden, durchgeführt.

(2) Wenn jedoch Gründe der Fleischygiene es rechtfertigen, kann die Kommission nach Beratung mit den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß

- bestimmte Kontrollen verschieben, vorwegnehmen oder zusätzliche Kontrollen durchführen,

- die systematischen Kontrollen durch stichprobenweise Kontrollen ersetzen.

(3) Ausserdem führen tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission unter Leitung der Kommission in dem oder den betreffenden Betrieben eine gesundheitliche Kontrolle an Ort und Stelle durch, bevor dem Ständigen Veterinärausschuß ein Vorschlag für eine Entscheidung zur Ergänzung der Liste oder Listen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 77/96/EWG unterbreitet wird.

(4) Ansonsten können insbesondere auf Antrag eines Mitgliedstaats tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission unter Leitung der Kommission in dem oder den betreffenden Betrieben eine gesundheitliche Kontrolle an Ort und Stelle durchführen, bevor dem Ständigen Veterinärausschuß ein Vorschlag für eine Entscheidung unterbreitet wird

- mit dem Ziel, eine der Listen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG oder nach Artikel 4 der Richtlinie 77/96/EWG zu ändern, oder

- über Maßnahmen, die zu ergreifen sind, falls bei der gesundheitlichen Einfuhrkontrolle gemäß Artikel 24 der Richtlinie 72/462/EWG Feststellungen getroffen oder der Kommission entsprechende andere Hinweise bekannt werden, die darauf schließen lassen, daß die Bestimmungen der obengenannten Richtlinien oder die aufgrund der obengenannten Richtlinien erlassenen Maßnahmen nicht beachtet werden und so die Aufrechterhaltung der Zulassung in Frage stellen.

Artikel 4

Die Kommission entscheidet im Einzelfall, wenn nötig nach Beratung mit den Mitgliedstaaten, über Anzahl und Eignung der tierärztlichen Sachverständigen, die sie zur Durchführung der Kontrollen nach Artikel 2, 3 und 5 auswählt. An den Dienstreisen zur Durchführung der Kontrollen gemäß den Artikeln 2, 3 und 5 Absatz 2 nimmt jeweils ein Sachverständiger der Mitgliedstaaten teil.

Artikel 5

(1) Die in Artikel 2 und 3 vorgesehenen Kontrollen können von tierärztlichen Sachverständigen durchgeführt werden, die für eine Dauer von höchstens drei Jahren an Ort und Stelle entsandt werden.

(2) Mindestens einmal je Jahr werden sie von weiteren tierärztlichen Sachverständigen zur endgültigen Entscheidung über einen Teil der vorgesehenen Kontrollen unterstützt.

Artikel 6

(1) Die tierärzlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die die Kommission in Anwendung von Artike 5 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG benennt, werden unter Leitung der Kommission tätig. (2) Sie dürfen auf keinen Fall von Informationen, die sie während der Kontrollen erhalten haben, persönlichen Gebrauch machen oder solche Informationen an Personen ausserhalb der zuständigen Dienststellen weitergeben.

(3) Reise- und Aufenthaltskosten für die tierärztlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission nach der jeweils geltenden Regelung über die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten für nicht der Kommission angehörende Personen, die von der Kommission als Sachverständige in Anspruch genommen werden, getragen.

Artikel 7

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß anhand schriftlicher Berichte laufend über die Ergebnisse der Kontrollen, insbesondere wenn die Ergebnisse darauf schließen lassen, daß die Liste oder Listen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG oder nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 77/96/EWG nach dem Verfahren des Artikels 30 der Richtlinie 72/462/EWG zu ändern oder zu ergänzen sind.

In dringenden Fällen können die Mitgliedstaaten auch mündlich oder fernschriftlich unterrichtet werden.

Artikel 8

Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften für die Dauer von drei Jahren.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. April 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34.

(3) ABl. Nr. L 8 vom 12. 1. 1980, S. 26.

(4) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 67.

Início