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Document 31982R2990
Council Regulation (EEC) No 2990/82 of 9 November 1982 on the sale of butter at reduced prices to persons receiving social assistance
Verordnung (EWG) Nr. 2990/82 des Rates vom 9. November 1982 über den verbilligten Absatz von Butter an Empfänger sozialer Hilfen
Verordnung (EWG) Nr. 2990/82 des Rates vom 9. November 1982 über den verbilligten Absatz von Butter an Empfänger sozialer Hilfen
ABl. L 314 vom 10.11.1982, p. 26–26
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Aufgehoben durch 31999R1255
Verordnung (EWG) Nr. 2990/82 des Rates vom 9. November 1982 über den verbilligten Absatz von Butter an Empfänger sozialer Hilfen
Amtsblatt Nr. L 314 vom 10/11/1982 S. 0026 - 0026
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0117
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0117
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2990/82 DES RATES vom 9. November 1982 über den verbilligten Absatz von Butter an Empfänger sozialer Hilfen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1183/82 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die früheren Maßnahmen zum Verkauf von verbilligter Butter an Empfänger sozialer Hilfen haben sich als ein wirksames Mittel zum Absatz der Butterüberschüsse der Gemeinschaft erwiesen. Sie haben es diesen Verbrauchergruppen ermöglicht, zusätzliche Buttermengen zu verbrauchen. Die Lage auf dem Buttermarkt der Gemeinschaft lässt die Wiederaufnahme dieser Maßnahmen angebracht erscheinen. Es ist jedoch angezeigt, die Gemeinschaftsfinanzierung dafür zu begrenzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, eine Beihilfe für den Bezug verbilligter Butter durch Empfänger sozialer Hilfen zu gewähren. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Beihilfe nur Empfängern sozialer Hilfen zugute kommt und nur für Mengen gewährt wird, die deren persönlichen Verbrauch nicht übersteigen. Artikel 3 Abweichend von der Regelung des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (4), finanziert der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, von den Beihilfen, die für den Bezug verbilligter Butter durch Empfänger sozialer Hilfen gewährt werden, nur einen Betrag bis zur Höhe von 80 ECU/100 kg Butter. Artikel 4 Die Verordnung (EWG) Nr. 1762/78 (5) wird aufgehoben. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 9. November 1982. Im Namen des Rates Der Präsident K. ENGGAARD (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 1. (3) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (4) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1980, S. 87. (5) ABl. Nr. L 204 vom 28. 7. 1978, S. 7.