Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31982R2485

Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 der Kommission vom 13. September 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates

ABl. L 265 vom 15.9.1982, p. 5–12 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/06/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/2485/oj

31982R2485

Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 der Kommission vom 13. September 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 265 vom 15/09/1982 S. 0005 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0023
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0066
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0023
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0066


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2485/82 DER KOMMISSION

vom 13. September 1982

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG hat der Verkehrsunternehmer ein Kontrolldokument für Gelegenheitsbeförderungen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 117/66/EWG auszufuellen.

Mit Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission (2) wurde das Muster eines einheitlichen Kontrolldokuments festgelegt, das ab 1. Januar 1969 für alle Formen des Gelegenheitsverkehrs nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 117/66/EWG zu verwenden war.

Mit dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bestimmten dritten Staaten betreffend die Regelung des grenzueberschreitenden Personengelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen (3) (nachstehend ASOR genannt) sind ein neues Kontrolldokumentsmuster und neue Einzelheiten seiner Verwendung eingeführt worden; dieses neue Kontrolldokumentsmuster und diese neuen Regeln sind nicht dieselben, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission festgelegt worden waren; das Kontrolldokumentsmuster und die in der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 festgelegten Einzelheiten seiner Verwendung sind daher durch das neue Kontrolldokumentsmuster und die neuen Einzelheiten seiner Verwendung zu ersetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgenden Wortlaut:

»Artikel 2

(1) Das Kontrolldokument für den Gelegenheitsverkehr nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 117/66/EWG besteht aus Fahrtenblättern in Heften zu 25 abtrennbaren Exemplaren in doppelter Ausfertigung. Das Kontrolldokument muß dem Muster in der Anlage entsprechen.

(2) Jedes Fahrtenheft mit seinen Fahrtenblättern ist numeriert. Die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnumeriert.

(3) Der Text auf dem Deckblatt des Fahrtenheftes sowie auf den Fahrtenblättern selbst wird in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats gedruckt, in dem das benutzte Fahrzeug zugelassen ist."

2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

»(2) Das Original des Fahrtenblattes ist während der gesamten Dauer der Fahrt, für die es ausgestellt wurde, im Fahrzeug mitzuführen."

3. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

»(1) Das Fahrtenblatt ist vom Verkehrsunternehmer vor Beginn einer jeden Fahrt in doppelter Ausfertigung auszufuellen."

4. Artikel 5 erhält folgenden Wortlaut:

»Artikel 5

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbaren, daß sie auf eine Auflistung der Fahrgäste nach Punkt 6 des Fahrtenblattes verzichten. In diesem Fall ist die Anzahl der Fahrgäste anzugeben."

5. Es wird nachstehender Artikel eingefügt:

»Artikel 5a

(1) Die grüne Musterkarte im Sinne von Artikel 11 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dritten Staaten betreffend die Regelung des grenzueberschreitenden Personengelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen (ASOR) muß beim Fahrzeug verbleiben. Diese Karte erhält in jeder Amtssprache der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der übrigen Vertragsparteien den Text des im Anhang enthaltenen Musters der Vorder- und der Rückseite des Deckblattes des Kontrolldokuments, dessen Muster in Anlage 2 wiedergegeben ist.

(2) Das Deckblatt der Musterkarte enthält in Druckbuchstaben und in der bzw. den Amts

sprachen des Staates, in dem das benutzte Fahrzeug zugelassen ist, nachstehende Aufschrift:

»Text des Musters des Kontrolldokuments in den Sprachen: Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch und Türkisch".

(3) Die Musterkarte ist den Kontrollbeamten auf Verlangen vorzuzeigen."

6. Der Anhang dieser Verordnung ersetzt die Anlage 2.

Artikel 2

Für den grenzueberschreitenden Personengelegenheitsverkehr dürfen die vor dem Inkrafttreten des ASOR verwendeten Kontrolldokumente noch für die Dauer von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage des Inkrafttretens des ASOR in Kraft.

Die Bestimmungen des Artikels 1 finden ab dem siebten Monat nach diesem Tag Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 1982

Für die Kommission

Giorgios CONTOGEORGIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 147 vom 9. 8. 1966, S. 2688/66.

(2) ABl. Nr. L 173 vom 22. 7. 1968, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 39.

Top