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Document 31982R1237

Verordnung (EWG) Nr. 1237/82 der Kommission vom 19. Mai 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2660/80 mit Durchführungsbestimmungen für die Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger

ABl. L 143 vom 20.5.1982, p. 9–9 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/1984

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/1237/oj

31982R1237

Verordnung (EWG) Nr. 1237/82 der Kommission vom 19. Mai 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2660/80 mit Durchführungsbestimmungen für die Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger

Amtsblatt Nr. L 143 vom 20/05/1982 S. 0009 - 0009


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1237/82 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 1982

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2660/80 mit Durchführungsbestimmungen für die Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1195/82 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 1195/82 wurde vorgesehen, Nordirland als ein Gebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 anzusehen. Diese Maßnahme erfordert eine Änderung des Wortlauts der Verordnung (EWG) Nr. 2660/80 der Kommission (3) hinsichtlich der Gewährung der Prämie in den verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft.

In der Verordnung (EWG) Nr. 1195/82 wurde ferner vorgesehen, die Bestimmungen für die Zahlung dieser Prämie zu locken. Folglich sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 2660/80 zu diesem Zweck vorgesehenen Vorschriften zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2660/80 erhält folgende Fassung:

»(1) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2643/80 entspricht die in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 genannte Anzahlung auf die Prämie 50 % des in Absatz 4 des gleichen Artikels geschätzten Betrages. Sie wird dem Schaffleischerzeuger auf dessen Antrag entsprechend der Zahl der von ihm in dem betreffenden Gebiet oder bei Gebiet 3 in dem betreffenden Mitgliedstaat gehaltenen Mutterschafe direkt gezahlt.

Der Restbetrag wird vor dem 9. Monat nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gezahlt.

Jedoch dürfen die Mitgliedstaaten den Restbetrag nicht zahlen, falls er niedriger als 1 ECU je Mutterschaf bzw. 1 ECU je tatsächlich geschlachtetes Lamm ist; in diesem Fall werden die gesamten Restbeträge dem gesamten Prämienbetrag hinzugefügt, der in dem betreffenden Gebiet oder bei Gebiet 3 in dem betreffenden Mitgliedstaat für das folgende Wirtschaftsjahr zu zahlen ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 20. Mai 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 22.

(3) ABl. Nr. L 276 vom 20. 10. 1980, S. 16.

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