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Document 31982L0880
Council Directive 82/880/EEC of 21 December 1982 amending Directive 81/363/EEC on aid to shipbuilding
Richtlinie 82/880/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinie 81/363/EWG betreffend die Beihilfen für den Schiffbau
Richtlinie 82/880/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinie 81/363/EWG betreffend die Beihilfen für den Schiffbau
ABl. L 371 vom 30.12.1982, p. 46–46
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984
Richtlinie 82/880/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinie 81/363/EWG betreffend die Beihilfen für den Schiffbau
Amtsblatt Nr. L 371 vom 30/12/1982 S. 0046 - 0046
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0107
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0107
***** RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinie 81/363/EWG betreffend die Beihilfen für den Schiffbau (82/880/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) und auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Im Anwendungszeitraum der Richtlinie 81/363/EWG (3) sich die Lage des Schiffbaus sowohl weltweit wie innerhalb der Gemeinschaft verschlechtert, und die sehr ernste Lage wird durch die Steigerung der Produktion in bestimmten Drittländern noch verschärft. Die Geltungsdauer der Richtlinie endet am 31. Dezember 1982. Die Richtlinie ermöglicht Umstrukturierungs-, Anpassungs- und Konsolidierungsmaßnahmen, die zum Ziel haben, die europäische Industrie bei schrittweisem Abbau von Beihilfen wettbewerbsfähiger zu machen, und die zur Erhaltung einer Anzahl von Arbeitsplätzen beitragen. In einer fortdauernden Wirtschaftskrise sehen die Mitgliedstaaten mittelfristig weder weltweit noch auf Gemeinschaftsebene eine wirkliche Wiederbelebung der Schiffsindustrien voraus. Daher müssen die Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Schiffbauindustrie in der Gemeinschaft durch ihre Anpassung an die Marktsituation führen sollen, fortgesetzt werden. Wegen der schweren Folgen der fortdauernden Krise auf sozialem und regionalem Gebiet und angesichts der Anstrengungen und Opfer, die auf diesem Gebiet die Umstrukturierung des Sektors erfordert, erscheint es kurzfristig kaum möglich, die direkten oder indirekten Beihilfen der Mitgliedstaaten an die Schiffbauindustrie ganz abzuschaffen. Es ist infolgedessen angezeigt, die durch die Richtlinie 81/363/EWG eingeführten Beihilfe-Rahmenbestimmungen für die Dauer von zwei Jahren zu verlängern - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 11 der Richtlinie 81/363/EWG wird das Datum »31. Dezember 1982" durch das Datum »31. Dezember 1984" ersetzt. Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1982. Im Namen des Rates Der Präsident O. MÖLLER (1) Stellungnahme vom 17. Dezember 1982 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1982 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 137 vom 23. 5. 1981, S. 39.