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Document 31982D0795

    82/795/EWG: Entscheidung des Rates vom 15. November 1982 zur Verstärkung der Vorbeugungsmaßnahmen in bezug auf Fluorchlorkohlenwasserstoffe in der Umwelt

    ABl. L 329 vom 25.11.1982, p. 29–30 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1982/795/oj

    31982D0795

    82/795/EWG: Entscheidung des Rates vom 15. November 1982 zur Verstärkung der Vorbeugungsmaßnahmen in bezug auf Fluorchlorkohlenwasserstoffe in der Umwelt

    Amtsblatt Nr. L 329 vom 25/11/1982 S. 0029 - 0030
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0040
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0245
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0040
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0245


    *****

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 15. November 1982

    zur Verstärkung der Vorbeugungsmaßnahmen in bezug auf Fluorchlorkohlenwasserstoffe in der Umwelt

    (82/795/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 80/372/EWG des Rates vom 26. März 1980 über Fluorchlorkohlenwasserstoffe in der Umwelt (4) wurde ein Nullwachstum in der Produktionskapazität und eine Verringerung der Verwendung der Fluorchlorkohlenwasserstoffe F-11 und F-12 bei der Abfuellung von Aerosolbehältnissen vorgeschrieben. Gemäß dieser Entscheidung sind die zu treffenden Maßnahmen anhand der verfügbaren wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Daten zu überprüfen.

    Diese Überprüfung hat gezeigt, daß die Gemeinschaft ihre Präventivpolitik weiterführen muß. Die bereits getroffenen vorbeugenden Maßnahmen müssen beibehalten und verstärkt werden.

    Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 80/372/EWG sollte auf der Basis einer genauen und harmonisierten Definition der Produktionskapazität für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe F-11 und F-12 angewendet werden. Auf der Grundlage dieser Definition wurde die Gesamtproduktionskapazität im Jahr 1980 für die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit erfasst.

    Im Hinblick auf die regelmässige Überprüfung der Gemeinschaftspolitik in diesem Bereich sollte die Kommission geeignetes statistisches Material über die Produktion und die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen zusammenstellen und auswerten.

    Als vorbeugende Maßnahme sollten die Emissionen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen bei Schaumkunststoffen, Kühlgeräten und Lösungsmitteln beschränkt werden; hierzu sind geeignete Maßnahmen zu treffen.

    In der ersten Hälfte des Jahres 1983 sollten die zu ergreifenden Maßnahmen anhand des verfügbaren wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Datenmaterials erneut überprüft werden. Weitere Maßnahmen, die sich aufgrund dieser Überprüfung als notwendig erweisen können, sollten so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1983, beschlossen werden.

    Da die zum Erlaß dieser Entscheidung erforderlichen besonderen Handlungsbefugnisse nicht im Vertrag vorgesehen sind, ist Artikel 235 als Rechtsgrundlage heranzuziehen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zweckdienlichen Maßnahmen um sicherzustellen, daß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 80/372/EWG auf der Grundlage der Definition der Produktionskapazität und der Referenzzahl gemäß dem Anhang durchgeführt wird.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die regelmässige Sammlung geeigneten statistischen Materials durch die Kommission über die Produktion und die Verwendung der Fluorchlorkohlenwasserstoffe F-11 und F-12 zu vereinfachen.

    (2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission bei Aktionen zusammen, die darauf abzielen, die Verluste von Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu verringern und die Technologien zu entwickeln, die sich am besten dazu eignen, die Emissionen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen auf den Sektoren der Schaumkunststoffe, der Kühlgeräte und der Lösungsmittel einzuschränken.

    Artikel 3

    Die in Ausführung der Entscheidung 80/372/EWG und der vorliegenden Entscheidung zu ergreifenden Maßnahmen werden anhand der verfügbaren wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Daten spätestens bis zum 30. Juni 1983 überprüft. Zu diesem Zweck überlassen die Mitgliedstaaten der Kommission alle ihnen zur Verfügung stehenden Ergebnisse diesbezueglicher Untersuchungen und Forschungen, sofern dem nicht die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses entgegensteht. Der Rat trifft so bald wie möglich, spätestens

    jedoch bis zum 31. Dezember 1983, auf Vorschlag der Kommission die weiteren Maßnahmen, die sich aufgrund dieser Überprüfung als notwendig erweisen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 15. November 1982.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. A. KOFÖD

    (1) ABl. Nr. C 269 vom 21. 10. 1981, S. 5.

    (2) ABl. Nr. C 125 vom 17. 5. 1982, S. 167.

    (3) ABl. Nr. C 348 vom 31. 12. 1981, S. 19.

    (4) ABl. Nr. L 90 vom 3. 4. 1980, S. 45.

    ANHANG

    Definition der Produktionskapazität und der Referenzzahl für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe F-11 und F-12

    1. Produktionskapazität: Die volle Kapazität im 24stuendigen ununterbrochenen Betrieb, multipliziert mit der Durchschnittszahl von Tagen pro Jahr, an denen die Produktionsanlagen unter normalen Wartungsbedingungen und sicherem Betrieb arbeiten können.

    Die Produktionskapazität wird in Tonnen pro Jahr ausgedrückt.

    2. Die Referenzzahl für die gesamte Produktionskapazität der Gemeinschaft - einschließlich aller zehn Produzenten der Gemeinschaft - beträgt 480 000 Tonnen pro Jahr bei einem gewogenen Mittel von 332 Arbeitstagen pro Jahr. Diese Zahl umfasst alle Produktionsstätten, die zum 26. März 1980 entweder ausschließlich oder zeitweise die Fluorchlorkohlenwasserstoffe F-11 und F-12 hergestellt haben.

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