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Document 31982D0753
82/753/ECSC: Council Decision of 8 November 1982 designating four representative organizations required to draw up lists of candidates for the Consultative Committee of the European Coal and Steel Community
82/753/EGKS: Beschluß des Rates vom 8. November 1982 über die Bestimmung von vier maßgebenden Organisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaten für den Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen
82/753/EGKS: Beschluß des Rates vom 8. November 1982 über die Bestimmung von vier maßgebenden Organisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaten für den Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen
ABl. L 317 vom 13.11.1982, p. 24–24
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
In force
82/753/EGKS: Beschluß des Rates vom 8. November 1982 über die Bestimmung von vier maßgebenden Organisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaten für den Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen
Amtsblatt Nr. L 317 vom 13/11/1982 S. 0024 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0027
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0027
***** BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 1982 über die Bestimmung von vier maßgebenden Organisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaten für den Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen (82/753/EGKS) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 18, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Hinblick auf die Neubesetzung des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für einen Zeitraum von zwei Jahren hat der Rat durch Beschluß vom 26. Oktober 1982 die maßgebenden Organisationen aufgefordert, Listen mit zwei Kandidaten für jeden der ihnen zugewiesenen Sitze aufzustellen. Bei dieser Gelegenheit hat sich der Rat vorbehalten, die Bestimmung der Organisationen, denen die Benennung der Kandidaten für die Gruppe der Arbeitnehmer obliegt, zu einem späteren Zeitpunkt zu ergänzen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Den nachstehend genannten maßgebenden Arbeitnehmerorganisationen obliegt es, Kandidatenlisten aufzustellen, aufgrund deren - in der für jede Organisation angegebenen Anzahl - die Mitglieder des Beratenden Ausschusses der EGKS ernannt werden, die sie vertreten sollen: FRANKREICH 1.2 // - Confédération Générale du Travail (CGT), Paris // 1 Sitz, // - Confédération Française Démocratique du Travail (CFDT), Paris // 1 Sitz, // - Confédération Générale des Cadres (CGC), Paris // 1 Sitz, // - Confédération Générale du Travail - Force Ouvrière (CGT - FO), Paris // 1 Sitz. Geschehen zu Brüssel am 8. November 1982. Im Namen des Rates Der Präsident H. CHRISTOPHERSEN