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Document 31981R3246

    Verordnung (EWG) Nr. 3246/81 des Rates vom 26. Oktober 1981 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indien

    ABl. L 328 vom 16.11.1981, p. 5–5 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/3246/oj

    Related international agreement
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    31981R3246

    Verordnung (EWG) Nr. 3246/81 des Rates vom 26. Oktober 1981 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indien

    Amtsblatt Nr. L 328 vom 16/11/1981 S. 0005 - 0005
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0065
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0037
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0065
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0037


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3246/81 DES RATES vom 26. Oktober 1981 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],

    [1] Stellungnahme vom 16.10.1981

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Abschluß des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indien durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist für die Erreichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen erforderlich. Bestimmte in dem Abkommen vorgesehene Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit überschreiten die im Vertrag enthaltenen Handlungsbefugnisse, insbesondere die Befugnisse im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 15 des Abkommens vor [2].

    [2] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht. <DOCN>

    Artikel 3

    Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 10 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 1981.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    CARRINGTON

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