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Document 31981R1944

Verordnung (EWG) Nr. 1944/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über eine gemeinsame Maßnahme zur strukturellen Anpassung und Modernisierung der Rind-, Schaf- und Ziegenfleischerzeugung in Italien

ABl. L 197 vom 20.7.1981, p. 27–30 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/1944/oj

31981R1944

Verordnung (EWG) Nr. 1944/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über eine gemeinsame Maßnahme zur strukturellen Anpassung und Modernisierung der Rind-, Schaf- und Ziegenfleischerzeugung in Italien

Amtsblatt Nr. L 197 vom 20/07/1981 S. 0027 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0178
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0181
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0178
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0181


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1944/81 DES RATES vom 30. Juni 1981 über eine gemeinsame Maßnahme zur strukturellen Anpassung und Modernisierung der Rind-, Schaf- und Ziegenfleischerzeugung in Italien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrages müssen bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik der soziale Aufbau der Landwirtschaft und die strukturellen und naturbedingten Unterschiede der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete berücksichtigt werden.

Damit die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik erreicht werden können, müssen auf Gemeinschaftsebene besondere Vorkehrungen getroffen werden, die der Lage der im Hinblick auf ihre Produktionsmöglichkeiten benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete angepasst sind.

Diese Vorkehrungen erweisen sich in den Berg- und Hügelgebieten Norditaliens und in Mittel- und Süditalien als besonders notwendig.

Es empfiehlt sich deshalb, für diese Gebiete besondere Maßnahmen vorzusehen, die zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der landwirtschaftlichen Betriebe beitragen können und gleichzeitig dem Rückgang der zur Fleischerzeugung bestimmten Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung entgegenwirken.

Die Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung zum Zwecke der Fleischerzeugung zeigt insbesondere in den Berg- und Hügelgebieten eine ungünstige Entwicklung, obgleich die Produktionsbedingungen die Voraussetzungen für die Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung bieten und durch das Programm zur Beschleunigung und Ausrichtung der kollektiven Bewässerungsarbeiten im Mezzogiorno noch verbessert werden.

Es empfiehlt sich, mittels einer Gemeinschaftsbeihilfe die Modernisierung und den Bau von Ställen in den landwirtschaftlichen Betrieben, in denen die Erzeugung von Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch einen bedeutenden Anteil an der Gesamterzeugung ausmacht, sowie andere Investitionen, die für die Rentabilität der Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung von Bedeutung sind, zu unterstützen und die weitere Haltung von Kälbern der Fleischrassen zu fordern.

Es empfiehlt sich, diese Ziele durch eine gemeinsame Maßnahme zu fördern, die diese verschiedenen Bestandteile vereint und im Rahmen eines mehrjährigen Sonderprogramms durchgeführt wird.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die vorgenannten Maßnahmen eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (4), darstellen.

Es obliegt der Kommission, nach Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses ein Rahmenprogramm und regionale Spezialprogramme zur Entwicklung der Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung zu billigen, die von der Italienischen Republik vorgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Beschleunigung der landwirtschaftlichen Entwicklung und zur Verbesserung der strukturellen und wirtschaftlichen Lage der landwirtschaftlichen Betriebe in den Berg- und Hügelgebieten Norditaliens und in Mittel- und Süditalien wird eine von der Italienischen Republik durchzuführende gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vorgesehen, die die strukturelle Anpassung und Modernisierung der Rindfleisch-, Schaf- fleisch- und Ziegenfleischerzeugung zum Ziel hat.

(1) ABl. Nr. C 124 vom 17.5.1979, S. 9. (2) ABl. Nr. C 85 vom 8.4.1980, S. 53. (3) ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (4) ABl. Nr. L 367 vom 31.12.1980, S. 87.

Artikel 2

(1) Die Bedingungen und Begrenzungen nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (2), sind nicht auf die Maßnahmen anzuwenden, die Gegenstand der gemeinsamen Maßnahme sind.

(2) Die Finanzbeiträge der Gemeinschaft sind in Spezialprogrammen zu verwenden, die sich in ein Rahmenprogramm einfügen, das sich auf die in Artikel 1 festgelegten Ziele bezieht. Diese Programme werden der Kommission von der Italienischen Republik vorgelegt.

(3) Die Programme sowie deren etwaige Anpassungen werden nach Anhörung des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend "Fonds" genannt, zu den finanziellen Aspekten nach dem Verfahren des Artikels 18 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 72/159/EWG geprüft und gebilligt.

Artikel 3

(1) Die Programme erstrecken sich auf folgende Maßnahmen: a) Beihilfen zur Modernisierung, Rationalisierung und Errichtung von Ställen in landwirtschaftlichen Betrieben für Landwirte im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 72/159/EWG, die einen Betriebsverbesserungsplan aufstellen.

Der Betriebsverbesserungsplan soll zeigen, - daß der Anteil des Verkaufs aus der Rind-, Schaf- und Ziegenfleischerzeugung am Gesamtverkauf des Betriebs nach Durchführung des Betriebsverbesserungsplans nicht kleiner wird und daß er 40 v.H. des Gesamtverkaufs des Betriebs übersteigt;

- anhand einer Rentabilitätsberechnung, daß die Investition wirtschaftlich rentabel ist und eine dauerhafte Verbesserung des Betriebsergebnisses und damit eine Erhöhung des Betriebseinkommens ermöglicht;

- daß die Ställe den hygienischen und sanitären Bedingungen, die durch gemeinschaftliche Vorschriften festgelegt sind, entsprechen;

b) Beihilfen zum Ankauf von Maschinen für die Futtererzeugung;

c) Beihilfen zur Verbesserung der Wiesen, Weiden und Einfriedungen;

d) eine zusätzliche Prämie für Kälber einer Fleischrasse oder Kälber, die aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgehen und mindestens 12 Monate in dem Erzeugerbetrieb und/oder in genossenschaftlichen Betrieben verbleiben, die innerhalb der in Artikel 1 genannten Gebiete liegen;

e) eine zusätzliche Prämie für das Halten von Kühen zum Zweck der Fleischerzeugung, sofern diese Kühe zu einem Bestand von mindestens 3 und höchstens 20 Tieren gehören.

(2) Die Beihilfen nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 72/159/EWG unter Berücksichtigung des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/666/EWG (4), gewährt. Jedoch wird der Hoechstbetrag der Investition, der bei der Gewährung der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Beihilfe Berücksichtigung findet, auf 18 135 ECU (Lw) je Betrieb gesenkt.

(3) Die zusätzliche Prämie nach Absatz 1 Buchstabe e) wird während fünf Jahren, von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Betriebsverbesserungsplan von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, gewährt. Falls jedoch der Empfänger nicht vor Ende des dritten Jahres dieses Plans Investitionen für einen Betrag von mindestens 3 627 ECU (Lw) im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a) und/oder c) durchgeführt hat, wird für das dritte, vierte oder fünfte Jahr keine Prämie mehr gewährt.

Artikel 4

Das Rahmenprogramm gemäß Artikel 2 umfasst folgendes: - Beschreibung der von dem Programm betroffenen Gebiete;

- Beschreibung der gegenwärtigen Lage.

- Beschreibung der zu erreichenden Ziele und Angabe der Prioritäten;

- Angabe der Verbindung dieses Programms mit anderen Maßnahmen und Programmen, insbesondere mit dem Programm zur Beschleunigung und Ausrichtung der kollektiven Bewässerungsarbeiten im Mezzogiorno;

(1) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2) Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (4) ABl. Nr. L 180 vom 14.7.1980, S. 34. - Angabe der Bestimmungen betreffend die Aufstellung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Betriebsverbesserungsplans.

Die Gesamtheit der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen muß sich in den Rahmen des regionalen Entwicklungsprogramms einfügen, wenn die Italienische Republik dieses der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 214/79 (2) mitzuteilen hat.

Artikel 5

In den in Artikel 2 genannten Spezialprogrammen ist folgendes aufgeführt: - die zur Verwirklichung der Ziele des Rahmenprogramms ergriffenen Maßnahmen und die Bedingungen in bezug auf die Gewährung der Beihilfen;

- die für die Durchführung der Programme vorgesehenen Finanzmittel und die verschiedenen in den Programmen vorgesehenen Maßnahmen;

- die Verbindung zwischen diesen Programmen und anderen Maßnahmen und Programmen auf regionaler Ebene, insbesondere mit den Spezialprogrammen betreffend die Beschleunigung und Ausrichtung der kollektiven Bewässerungsarbeiten im Mezzogiorno und den Maßnahmen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Infrastruktur.

Artikel 6

(1) Für eine Erstattung durch den Fonds, Abteilung Ausrichtung, kommen die Ausgaben, die von der Italienischen Republik im Rahmen der in Artikel 2 vorgesehenen Programme getätigt werden und die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Maßnahmen betreffen, bis zu folgenden Hoechstbeträgen in Betracht: - 530 Millionen ECU (Lw) für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Maßnahmen,

- 48 Millionen ECU (Lw) für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene Maßnahme,

- 54 Millionen ECU (Lw) für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehene Maßnahme,

- 165 Millionen ECU (Lw) für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) vorgesehene Maßnahme.

(2) Der Fonds, Abteilung Ausrichtung, erstattet der Italienischen Republik 40 v.H. der erstattungsfähigen Ausgaben.

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den erstattungsfähigen Ausgaben darf jedoch - 192 ECU (Lw) pro Hektar für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene Maßnahme,

- 14,4 ECU (Lw) für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehene Prämie,

- 48 ECU (Lw) für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) vorgesehene Prämie bei einem Hoechstbetrag von 480 ECU (Lw) für jeden einzelnen Betrieb

nicht überschreiten.

Artikel 7

(1) Die Laufzeit der gemeinsamen Maßnahme ist auf fünf Jahre beschränkt, gerechnet vom Zeitpunkt der Billigung des Rahmenprogramms nach Artikel 2.

(2) Im Laufe des vierten Jahres legt die Kommission einen Bericht über den Ablauf der gemeinsamen Maßnahme vor. Vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission, ob die Maßnahme verlängert werden soll.

(3) Die zu Lasten des Fonds gehenden voraussichtlichen Kosten für die gemeinsame Maßnahme werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auf 291 Millionen ECU geschätzt

Artikel 8

Bei der Genehmigung der Programme legt die Kommission im Einvernehmen mit der italienischen Regierung die Einzelheiten ihrer regelmässigen Unterrichtung über die Durchführung dieser Programme fest. Zugleich bezeichnet die italienische Regierung gegebenenfalls die mit der technischen Durchführung beauftragte Stelle.

Artikel 9

(1) Die Erstattungsanträge beziehen sich auf die von der Republik Italien im Laufe eines Kalenderjahres getätigten Ausgaben und werden der Kommission bis zum 1. Juli des darauffolgenden Jahres vorgelegt.

(2) Über die Beteiligung des Fonds wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 entschieden.

(1) ABl. Nr. L 73 vom 29.3.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 35 vom 9.2.1979, S. 1. (3) Erfuellt der Empfänger der Prämie nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) nicht die Investitionsbedingung nach Artikel 3 Absatz 3, so fordert die Kommission die hierfür bereits gezahlten Beträge von der Italienischen Republik zurück.

(4) Vorschüsse können vom Fonds nach Maßgabe der von der Italienischen Republik festgelegten Finanzierungsmodalitäten und entsprechend dem Fortgang der Durchführung des Programms gewährt werden.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BRAKS

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