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Document 31981R1941

    Verordnung (EWG) Nr. 1941/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über ein integriertes Entwicklungsprogramm für die benachteiligten Gebiete Belgiens

    ABl. L 197 vom 20.7.1981, p. 13–16 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/1941/oj

    31981R1941

    Verordnung (EWG) Nr. 1941/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über ein integriertes Entwicklungsprogramm für die benachteiligten Gebiete Belgiens

    Amtsblatt Nr. L 197 vom 20/07/1981 S. 0013 - 0016
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0174
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0171
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0174
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0171


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1941/81 DES RATES vom 30. Juni 1981 über ein integriertes Entwicklungsprogramm für die benachteiligten Gebiete Belgiens

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten Belgiens im Sinne der Richtlinie 75/269/EWG (2) sind besonders ungünstig. Zur Verbesserung dieser Verhältnisse müssen alle verfügbaren Mittel und Maßnahmen im Hinblick auf eine integrierte Anwendung zum Einsatz gelangen.

    Die Gemeinschaft verfügt über Aktionsmittel, die insbesondere aus der Möglichkeit einer Finanzierung durch den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung resultieren. Angesichts der Situation in diesen Gebieten ist es angezeigt, diese Mittel durch die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft im Rahmen einer gemeinsamen Maßnahme im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (4), zu ergänzen.

    Zur Verwirklichung der gemeinsamen Maßnahme sollten die verschiedenen verfügbaren Mittel nach angemessenen Verfahren im Rahmen eines Programms zur integrierten Entwicklung kombiniert werden.

    Dieses Programm ist vom Königreich Belgien aufzustellen.

    Es ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einigen für die Durchführung des integrierten Entwicklungsprogramms notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstrukturen, die in den genannten Gebieten besonders mangelhaft sind, vorzusehen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in sämtlichen benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten Belgiens im Sinne der Richtlinie 75/269/EWG wird eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 als Beitrag zur Durchführung eines integrierten Entwicklungsprogramms in diesen Gebieten vorgesehen.

    (2) Die gemeinsame Maßnahme erstreckt sich auf die finanzielle Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, im folgenden "Fonds" genannt, unter den Bedingungen und nach den Einzelheiten des Titels III an den in Titel II aufgeführten landwirtschaftlichen Vorhaben, die zur Durchführung des integrierten Entwicklungsprogramms im Sinne des Titels I erforderlich sind, zu dem eine befürwortende Stellungnahme gemäß Artikel 4 Absatz 3 vorliegt.

    TITEL I Integriertes Entwicklungsprogramm

    Artikel 2

    Das integrierte Entwicklungsprogramm, im folgenden "Programm" genannt, betrifft nicht nur Maßnahmen zur Verbesserung der Landwirtschaft und Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sondern auch Maßnahmen zur Infrastrukturverbesserung, zur Entwicklung des Fremdenverkehrs, des Handwerks und der Industrie sowie anderer ergänzender Tätigkeiten, die zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Gesamtlage des Gebietes unerläßlich sind.

    Artikel 3

    (1) Das Programm umfasst folgendes: - Beschreibung der gegenwärtigen Lage;

    - Beschreibung der zu erreichenden Ziele und Angabe der Prioritäten;

    (1) ABl. Nr. C 85 vom 8.4.1980, S. 53. (2) ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 8. (3) ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (4) ABl. Nr. L 367 vom 31.12.1980, S. 87. - Beschreibung der in den einzelnen betroffenen Bereichen bereits bestehenden Aktionen und Maßnahmen und Angabe der hierfür bereitgestellten Finanzmittel;

    - Beschreibung der zur Durchführung des Programms unerläßlichen ergänzenden Maßnahmen;

    - Schätzung der Kosten und der erforderlichen Finanzmittel unter Angabe des Zeitplans für die vorgesehenen Ausgaben;

    - Angabe der Maßnahmen, die zur Gewährleistung des Einsatzes anderer gemeinschaftlicher Finanzierungsinstrumente mit struktureller Zielsetzung getroffen worden sind;

    - Angabe des voraussichtlichen Zeitraums für die Programmdurchführung, der grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten sollte.

    (2) Die Gesamtheit der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen muß sich in den Rahmen des regionalen Entwicklungsprogramms einfügen, wenn das Königreich Belgien dieses der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 214/79 (2) mitzuteilen hat.

    Artikel 4

    (1) Das Programm wird der Kommission vom Königreich Belgien übermittelt.

    (2) Auf Ersuchen der Kommission liefert das Königreich Belgien weitere Beurteilungseinzelheiten zu den gemäß Artikel 3 erforderlichen Angaben.

    (3) Die Kommission gibt zu dem Programm und dessen etwaigen Anpassungen eine Stellungnahme ab.

    (4) Bei der Beurteilung des Programms legt die Kommission im Einvernehmen mit dem Königreich Belgien die Einzelheiten ihrer regelmässigen Unterrichtung über die Durchführung des Programms, insbesondere über die Durchführung der in dem Programm genannten Aktionen und Maßnahmen ausserhalb des Agrarbereichs fest.

    TITEL II Vorhaben

    Artikel 5

    (1) Der Fonds finanziert Vorhaben, die zu dem Programm gehören, und zwar: - Feststellung und Analyse der Probleme auf der Ebene der Betriebe aufgrund des Programms und Verwirklichung der Lösungen;

    - Entwicklung von Versuchszentren für neue Produktionen, landwirtschaftliche Produktionstechniken und Methoden der Betriebsführung;

    - Verbesserung der landwirtschaftlichen Infrastruktur.

    (2) Die in Absatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen Maßnahmen können entweder durch Einschaltung von Gruppen ganztägig arbeitender Betriebsinhaber, die sich hierbei der Dienste von technischen Betreuern bedienen, oder durch die Schaffung von Demonstrationsbetrieben durchgeführt werden ; diese Maßnahmen dürfen sich nicht auf Bereiche erstrecken, die normalerweise in den Tätigkeitsbereich der Beratung fallen, noch durch eine öffentliche Dienststelle durchgeführt werden.

    Artikel 6

    Vorhaben im Sinne dieser Verordnung ist jedes öffentliche, halböffentliche oder private Vorhaben für eine Investition materieller Art und jede spezifische Aktion, die sich auf Maßnahmen nach Artikel 5 bezieht.

    TITEL III Finanzielle und allgemeine Bestimmungen

    Artikel 7

    (1) Anträge auf Zuschüsse aus dem Fonds sind über das Königreich Belgien einzureichen.

    (2) Um für Zuschüsse aus Mitteln des Fonds in Frage zu kommen, müssen die Vorhaben vom Königreich Belgien befürwortet sein.

    (3) Das Königreich Belgien beteiligt sich an der Finanzierung des Vorhabens.

    (4) Den Anträgen auf Zuschüsse müssen die Unterlagen, anhand deren sich feststellen lässt, daß das Vorhaben die Voraussetzungen nach Titel I erfuellt, sowie die regelmässigen Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 4 beigefügt werden, aus denen hervorgeht, daß parallel dazu die im Programm vorgesehenen nichtlandwirtschaftlichen Maßnahmen durchgeführt werden.

    (5) Die in den Anträgen aufzuführenden Angaben und die Form ihrer Darstellung werden nach dem Verfahren (1) ABl. Nr. L 73 vom 21.3.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 35 vom 9.2.1979, S. 1. des Artikels 13 nach Anhörung des Fondsausschusses zu den finanziellen Aspekten festgelegt.

    Artikel 8

    (1) Die Kommission entscheidet über die Gewährung des Zuschusses aus dem Fonds nach dem Verfahren des Artikels 13, nachdem sie den Fondsausschuß zu den finanziellen Aspekten gehört hat.

    (2) Die Entscheidung der Kommission wird dem Königreich Belgien und dem Begünstigten mitgeteilt.

    Artikel 9

    Vorhaben, für die Gemeinschaftsbeihilfen im Rahmen anderer gemeinsamer Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gewährt werden können oder für die eine Beihilfe aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gewährt wird, fallen nicht unter diese Verordnung.

    Artikel 10

    (1) Die Laufzeit der gemeinsamen Maßnahme ist auf fünf Jahre beschränkt, gerechnet vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Stellungnahme.

    (2) Im Laufe des vierten Jahres legt die Kommission einen Bericht über den Ablauf der gemeinsamen Maßnahme vor. Vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission, ob die Maßnahme verlängert werden soll.

    (3) Die zu Lasten des Fonds gehenden voraussichtlichen Kosten für die gemeinsame Maßnahme werden für den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitraum auf 5 Millionen ECU geschätzt.

    (4) Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 findet auf diese Verordnung Anwendung.

    Artikel 11

    (1) Der Fondszuschuß besteht aus Kapitalbeihilfen, die in einem oder mehreren Teilbeträgen gewährt werden.

    (2) Der vom Fonds jeweils für ein Vorhaben gewährte Zuschuß darf 35 v.H. der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen ; bei den in Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich aufgeführten Maßnahmen beziehen sich die tatsächlichen Kosten nur auf die Betriebskosten ausschließlich der Verwaltungskosten und der Kosten für die Schaffung neuer Betriebe.

    Artikel 12

    (1) Den Fondszuschuß erhalten natürliche oder juristische Personen oder ihre Zusammenschlüsse, die letztlich die Kosten der Verwirklichung des Vorhabens tragen.

    Die Zahlungen im Rahmen des Zuschusses des Fonds erfolgen über die hierzu vom Königreich Belgien bezeichneten Stellen.

    (2) Während der gesamten Dauer der Beteiligung des Fonds übermittelt die hierzu vom Königreich Belgien benannte Behörde oder Stelle der Kommission auf deren Antrag sämtliche Belege und Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß die finanziellen oder sonstigen Auflagen für jedes Vorhaben erfuellt sind. Die Kommission kann erforderlichenfalls Nachprüfungen an Ort und Stelle vornehmen.

    Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 13 den Zuschuß des Fonds aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie den Fondsausschuß zu den finanziellen Aspekten gehört hat, - wenn das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder

    - wenn bestimmte Auflagen nicht erfuellt werden oder

    - wenn der Begünstigte entgegen den in seinem Antrag und in der Entscheidung über die Zuschußgewährung enthaltenen Angaben nicht binnen einer Frist von zwei Jahren nach Mitteilung der Entscheidung über die Zuschußgewährung mit der Durchführung der Arbeiten beginnt und wenn er nicht vor Ablauf dieser Frist ausreichende Garantien für die Ausführung des Vorhabens gegeben hat.

    Die Entscheidung wird dem Königreich Belgien und dem Begünstigten mitgeteilt.

    Die Kommission zieht die Betrage wieder ein, deren Zahlung nicht gerechtfertigt war oder nicht mehr gerechtfertigt ist.

    (3) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) können Mittel, die durch eine Entscheidung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels oder dadurch freigesetzt werden, daß der Begünstigte auf die Durchführung des Vorhabens verzichtet oder die in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses vorgesehenen Investitionen verringert, für die Finanzierung anderer unter Artikel 5 fallender Vorhaben verwendet werden.

    (1) ABl. Nr. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

    Artikel 13

    (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Agrarstrukturausschusses entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ständige Agrarstrukturausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung ; die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (3) Die Kommission erlasst die Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen diese Maßnahmen jedoch nicht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses, so teilt sie die Kommission dem Rat unverzueglich mit ; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um höchstens einen Monat, gerechnet vom Zeitpunkt dieser Mitteilung, zurückstellen.

    Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einem Monat anders entscheiden.

    Artikel 14

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1981

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. BRAKS

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