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Document 31980R1361
Council Regulation (EEC) No 1361/80 of 5 June 1980 amending Regulation (EEC) No 2915/79 in respect of the conditions for the admission of certain cheeses into certain tariff subheadings, and amending Regulation (EEC) No 950/68 on the Common Customs Tariff
Verordnung (EWG) Nr. 1361/80 des Rates vom 5. Juni 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter Käsesorten in einigen Zolltarifnummern sowie der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif
Verordnung (EWG) Nr. 1361/80 des Rates vom 5. Juni 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter Käsesorten in einigen Zolltarifnummern sowie der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif
ABl. L 140 vom 5.6.1980, p. 9–13
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 05/07/1982; Stillschweigend aufgehoben durch 31982R1463
Verordnung (EWG) Nr. 1361/80 des Rates vom 5. Juni 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter Käsesorten in einigen Zolltarifnummern sowie der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif
Amtsblatt Nr. L 140 vom 05/06/1980 S. 0009 - 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0203
**** ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 . ( 2 ) ABL . NR . L 204 VOM 28 . 7 . 1978 , S . 6 . ( 3 ) ABL . NR . L 329 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 136 VOM 1 . 6 . 1980 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1361/80 DES RATES VOM 5 . JUNI 1980 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 HINSICHTLICH DER BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG BESTIMMTER KÄSESORTEN IN EINIGEN ZOLLTARIFNUMMERN SOWIE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 ÜBER DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1761/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 6 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1979 ZUR FESTLEGUNG DER ERZEUGNISGRUPPEN UND DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 3 ) NENNT BESTIMMTE BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG DER KÄSESORTEN EMMENTALER , GREYERZER , SBRINZ , BERGKÄSE UND APPENZELLER DER TARIFSTELLE 04.04 A I , DER KÄSESORTE CHEDDAR DER TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 1 AA ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SOWIE ANDERER ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTER KÄSESORTEN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE UNTER DIE TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 5 ( AA ) FALLEN UND IN DEM ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 AUFGEFÜHRT SIND . ZU DIESEN BEDINGUNGEN GEHÖREN INSBESONDERE DIE FREI-GRENZE-WERTE , DIE DER BINDUNG IM RAHMEN DES GATT ENTSPRECHEN . DIESE WERTE MÜSSEN AN DEN RICHTPREIS FÜR MILCH BZW . DEN SCHWELLENPREIS FÜR DIE GRUPPE NR . 10 IN DER GEMEINSCHAFT , DIE FÜR DAS MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 FESTGESETZT WORDEN SIND , ANGEPASST WERDEN . UM SCHWIERIGKEITEN BEI DER EINFUHR BESTIMMTER KÄSESORTEN MIT EINEM FORMAT , DAS NICHT IN DER FUSSNOTE 4 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 VORGESEHEN IST , ZU VERHÜTEN , IST DIE ANMERKUNG ABZUÄNDERN . DAS SICH AUS DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 ERGEBENDE ZOLLTARIFSCHEMA WIRD IN DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ÜBERNOMMEN . DA DIE BIS ZUM 31 . MAI 1980 GELTENDE REGELUNG MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1390/80 ( 4 ) VORSORGLICH UND VORBEHALTLICH NEUER VORSCHRIFTEN AUFRECHTERHALTEN WURDE , MUSS DIE NEUE REGELUNG RÜCKWIRKEND AB 1 . JUNI ANGEWANDT WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DER ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : 1 . DIE WARENBEZEICHNUNGEN DER TARIFSTELLEN 04.04 A , 04.04 E I B ) 1 UND 04.04 E I B ) 5 ( AA ) WERDEN DURCH DIE BEZEICHNUNGEN IM ANHANG I ZU DIESER VERORDNUNG ERSETZT . 2 . DER WORTLAUT DER FUSSNOTE 4 BUCHSTABE B ) ZWEITER GEDANKENSTRICH ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " - LAIBE , WÜRFEL- UND QUADERFÖRMIGE BLÖCKE MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 10 KG ODER MEHR " . ARTIKEL 2 DER ANHANG ZUM " GEMEINSAMEN ZOLLTARIF " DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . DIE BEZEICHNUNGEN DER WAREN DER TARIFSTELLE 04.04 A WERDEN DURCH DIE IM ANHANG II DIESER VERORDNUNG GENANNTEN BEZEICHNUNGEN ERSETZT . 2 . BEI DER TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 1 WIRD DER BETRAG " 199,48 ECU " IN DER FUSSNOTE ( B ) DURCH DEN BETRAG " 208,53 ECU " ERSETZT . 3 . BEI DER TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 1 ERHÄLT DIE FUSSNOTE ( B ) ZIFFER 2 FOLGENDE FASSUNG : " 2 . LAIBE , WÜRFEL- ODER QUADERFÖRMIGE BLÖCKE MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 10 KG ODER MEHR " . 4 . BEI DER TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 1 WIRD DER BETRAG " 175,30 ECU " IN DER FUSSNOTE ( C ) DURCH DEN BETRAG " 184,35 ECU " ERSETZT . ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE GILT AB 1 . JUNI 1980 . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 5 . JUNI 1980 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT G . MARCORA **** ANHANG I // // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // // 04.04 // KÄSE UND QUARK : // A . EMMENTALER , GREYERZER , SBRINZ , BERGKÄSE UND APPENZELLER , WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM : I . MIT EINEM FETTGEHALT VON MINDESTENS 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE , MIT EINER REIFEZEIT VON MINDESTENS 3 MONATEN ( 2 ): A ) IN STANDARD-LAIBEN ( 4 ) UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON : 1 . 284,78 ECU ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 308,96 ECU 2 . 308,96 ECU ODER MEHR . B ) IN STÜCKEN , VAKUUMVERPACKT ODER UNTER INERTEM GAS VERPACKT : 1 . MIT RINDE AN MINDESTENS EINER SEITE , MIT EINEM EIGENGEWICHT VON : AA ) 1 KG ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 5 KG UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 308,96 ECU ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 342,81 ECU BB ) 450 G ODER MEHR UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 342,81 ECU ODER MEHR 2 . ANDERE , MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 75 G BIS 250 G ( 6 ) UND EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 366,99 ECU ODER MEHR II . ANDERE B . ( UNVERÄNDERT ) C . ( UNVERÄNDERT ) D . ( UNVERÄNDERT ) E . ANDERE : I . WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM , MIT EINEM FETTGEHALT VON 40 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON : A ) 47 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER B ) MEHR ALS 47 BIS 72 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : 1 . CHEDDAR : ( AA ) CHEDDAR HERGESTELLT AUS NICHT PASTEURISIERTER MILCH MIT EINEM FETTGEHALT VON MINDESTENS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE , MIT EINER REIFEZEIT VON MINDESTENS 9 MONATEN ( 2 ): ( 11 ) IN GANZEN STANDARDFORMEN ( 4 ) UND EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 214,57 ECU ODER MEHR ( 8 ) ( 22 ) ANDERE MIT EINEM EIGENGEWICHT VON : AAA ) 500 G ODER MEHR UND EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 232,71 ECU ODER MEHR ( 8 ) BBB ) WENIGER ALS 500 G ( 6 ) UND EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 244,80 ECU ODER MEHR ( 8 ) ( BB ) CHEDDAR IN GANZEN STANDARDFORMEN ( 4 ) MIT EINEM FETTGEHALT VON MINDESTENS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE , MIT EINER REIFEZEIT VON MINDESTENS 3 MONATEN UND EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 208,53 ECU ODER MEHR ( 2 ) ( 8 ) // // ( CC ) CHEDDAR , ZUR VERARBEITUNG BESTIMMT ( 9 ), MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 184,35 ECU ODER MEHR ( 2 ) ( 8 ) ( DD ) ANDERE 2 . ( UNVERÄNDERT ) 3 . ( UNVERÄNDERT ) 4 . ( UNVERÄNDERT ) 5 . ANDERE : ( AA ) ZUR VERARBEITUNG BESTIMMT ( 9 ) MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 184,35 ECU ODER MEHR ( 2 ) ( 8 ) ( BB ) ( UNVERÄNDERT ) C ) ( UNVERÄNDERT ) II . ( UNVERÄNDERT ) **** ANHANG II // // // // ZOLLSATZ // // TARIF- NUMMER // WARENBEZEICHNUNG // AUTONOM % ODER ABSCHÖPFUNG ( AB ) // VERTRAGSMÄSSIG % // // 1 // 2 // 3 // 4 // // 04.04 // KÄSE UND QUARK ( A ): // // A . EMMENTALER , GREYERZER , SBRINZ , BERGKÄSE UND APPENZELLER , WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM : // // I . MIT EINEM FETTGEHALT VON MINDESTENS 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE , MIT EINER REIFEZEIT VON MINDESTENS 3 MONATEN ( B ): // // A ) IN STANDARD-LAIBEN UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON : // // 1 . 284,78 ECU ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 308,96 ECU // 23 ( AB ) // ( C ) // // 2 . 308,96 ECU ODER MEHR // 23 ( AB ) // ( C ) // // B ) IN STÜCKEN , VAKUUMVERPACKT ODER UNTER INERTEM GAS VERPACKT : // // 1 . MIT RINDE AN MINDESTENS EINER SEITE , MIT EINEM EIGENGEWICHT VON : // // AA ) 1 KG ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 5 KG UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 308,96 ECU ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 342,81 ECU // 23 ( AB ) // ( C ) // // BB ) 450 G ODER MEHR UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 342,81 ECU ODER MEHR // 23 ( AB ) // ( C ) // // 2 . ANDERE , MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 75 G BIS 250 G UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 366,99 ECU ODER MEHR // 23 ( AB ) // ( C ) // // II . ANDERE // 23 ( AB ) // - // ( A ) DER KURS FÜR DIE UMRECHNUNG DER IN DEN UNTERTEILUNGEN DIESER TARIFNUMMER GENANNTEN ECU IN DIE LANDESWÄHRUNGEN IST ENTGEGEN DER ALLGEMEINEN VORSCHRIFT C 3 IM TEIL 1 TITEL 1 DER REPRÄSENTATIVE UMRECHNUNGSKURS , WENN EIN SOLCHER KURS IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK FESTGESETZT IST . ( B ) DIE ZULASSUNG ZU DIESEM ABSATZ UNTERLIEGT DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN FESTZUSETZENDEN VORAUSSETZUNGEN . ( C ) SIEHE ANHANG .