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Document 31980R1361

Verordnung (EWG) Nr. 1361/80 des Rates vom 5. Juni 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter Käsesorten in einigen Zolltarifnummern sowie der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 140 vom 5.6.1980, p. 9–13 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/1982; Stillschweigend aufgehoben durch 31982R1463

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/1361/oj

31980R1361

Verordnung (EWG) Nr. 1361/80 des Rates vom 5. Juni 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter Käsesorten in einigen Zolltarifnummern sowie der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 140 vom 05/06/1980 S. 0009 - 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0203


****

( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 .

( 2 ) ABL . NR . L 204 VOM 28 . 7 . 1978 , S . 6 .

( 3 ) ABL . NR . L 329 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 136 VOM 1 . 6 . 1980 , S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1361/80 DES RATES

VOM 5 . JUNI 1980

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 HINSICHTLICH DER BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG BESTIMMTER KÄSESORTEN IN EINIGEN ZOLLTARIFNUMMERN SOWIE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 ÜBER DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1761/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 6 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1979 ZUR FESTLEGUNG DER ERZEUGNISGRUPPEN UND DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 3 ) NENNT BESTIMMTE BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG DER KÄSESORTEN EMMENTALER , GREYERZER , SBRINZ , BERGKÄSE UND APPENZELLER DER TARIFSTELLE 04.04 A I , DER KÄSESORTE CHEDDAR DER TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 1 AA ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SOWIE ANDERER ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTER KÄSESORTEN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE UNTER DIE TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 5 ( AA ) FALLEN UND IN DEM ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 AUFGEFÜHRT SIND . ZU DIESEN BEDINGUNGEN GEHÖREN INSBESONDERE DIE FREI-GRENZE-WERTE , DIE DER BINDUNG IM RAHMEN DES GATT ENTSPRECHEN . DIESE WERTE MÜSSEN AN DEN RICHTPREIS FÜR MILCH BZW . DEN SCHWELLENPREIS FÜR DIE GRUPPE NR . 10 IN DER GEMEINSCHAFT , DIE FÜR DAS MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 FESTGESETZT WORDEN SIND , ANGEPASST WERDEN .

UM SCHWIERIGKEITEN BEI DER EINFUHR BESTIMMTER KÄSESORTEN MIT EINEM FORMAT , DAS NICHT IN DER FUSSNOTE 4 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 VORGESEHEN IST , ZU VERHÜTEN , IST DIE ANMERKUNG ABZUÄNDERN .

DAS SICH AUS DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 ERGEBENDE ZOLLTARIFSCHEMA WIRD IN DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ÜBERNOMMEN .

DA DIE BIS ZUM 31 . MAI 1980 GELTENDE REGELUNG MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1390/80 ( 4 ) VORSORGLICH UND VORBEHALTLICH NEUER VORSCHRIFTEN AUFRECHTERHALTEN WURDE , MUSS DIE NEUE REGELUNG RÜCKWIRKEND AB 1 . JUNI ANGEWANDT WERDEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DER ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

1 . DIE WARENBEZEICHNUNGEN DER TARIFSTELLEN 04.04 A , 04.04 E I B ) 1 UND 04.04 E I B ) 5 ( AA ) WERDEN DURCH DIE BEZEICHNUNGEN IM ANHANG I ZU DIESER VERORDNUNG ERSETZT .

2 . DER WORTLAUT DER FUSSNOTE 4 BUCHSTABE B ) ZWEITER GEDANKENSTRICH ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" - LAIBE , WÜRFEL- UND QUADERFÖRMIGE BLÖCKE MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 10 KG ODER MEHR " .

ARTIKEL 2

DER ANHANG ZUM " GEMEINSAMEN ZOLLTARIF " DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :

1 . DIE BEZEICHNUNGEN DER WAREN DER TARIFSTELLE 04.04 A WERDEN DURCH DIE IM ANHANG II DIESER VERORDNUNG GENANNTEN BEZEICHNUNGEN ERSETZT .

2 . BEI DER TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 1 WIRD DER BETRAG " 199,48 ECU " IN DER FUSSNOTE ( B ) DURCH DEN BETRAG " 208,53 ECU " ERSETZT .

3 . BEI DER TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 1 ERHÄLT DIE FUSSNOTE ( B ) ZIFFER 2 FOLGENDE FASSUNG :

" 2 . LAIBE , WÜRFEL- ODER QUADERFÖRMIGE BLÖCKE MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 10 KG ODER MEHR " .

4 . BEI DER TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 1 WIRD DER BETRAG " 175,30 ECU " IN DER FUSSNOTE ( C ) DURCH DEN BETRAG " 184,35 ECU " ERSETZT .

ARTIKEL 3

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

SIE GILT AB 1 . JUNI 1980 .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 5 . JUNI 1980 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

G . MARCORA

****

ANHANG I

// //

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG //

//

04.04 // KÄSE UND QUARK : //

A . EMMENTALER , GREYERZER , SBRINZ , BERGKÄSE UND APPENZELLER , WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM :

I . MIT EINEM FETTGEHALT VON MINDESTENS 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE , MIT EINER REIFEZEIT VON MINDESTENS 3 MONATEN ( 2 ):

A ) IN STANDARD-LAIBEN ( 4 ) UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON :

1 . 284,78 ECU ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 308,96 ECU

2 . 308,96 ECU ODER MEHR .

B ) IN STÜCKEN , VAKUUMVERPACKT ODER UNTER INERTEM GAS VERPACKT :

1 . MIT RINDE AN MINDESTENS EINER SEITE , MIT EINEM EIGENGEWICHT VON :

AA ) 1 KG ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 5 KG UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 308,96 ECU ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 342,81 ECU

BB ) 450 G ODER MEHR UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 342,81 ECU ODER MEHR

2 . ANDERE , MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 75 G BIS 250 G ( 6 ) UND EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 366,99 ECU ODER MEHR

II . ANDERE

B . ( UNVERÄNDERT )

C . ( UNVERÄNDERT )

D . ( UNVERÄNDERT )

E . ANDERE :

I . WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM , MIT EINEM FETTGEHALT VON 40 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON :

A ) 47 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER

B ) MEHR ALS 47 BIS 72 GEWICHTSHUNDERTTEILEN :

1 . CHEDDAR :

( AA ) CHEDDAR HERGESTELLT AUS NICHT PASTEURISIERTER MILCH MIT EINEM FETTGEHALT VON MINDESTENS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE , MIT EINER REIFEZEIT VON MINDESTENS 9 MONATEN ( 2 ):

( 11 ) IN GANZEN STANDARDFORMEN ( 4 ) UND EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 214,57 ECU ODER MEHR ( 8 )

( 22 ) ANDERE MIT EINEM EIGENGEWICHT VON :

AAA ) 500 G ODER MEHR UND EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 232,71 ECU ODER MEHR ( 8 )

BBB ) WENIGER ALS 500 G ( 6 ) UND EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 244,80 ECU ODER MEHR ( 8 )

( BB ) CHEDDAR IN GANZEN STANDARDFORMEN ( 4 ) MIT EINEM FETTGEHALT VON MINDESTENS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE , MIT EINER REIFEZEIT VON MINDESTENS 3 MONATEN UND EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 208,53 ECU ODER MEHR ( 2 ) ( 8 )

//

//

( CC ) CHEDDAR , ZUR VERARBEITUNG BESTIMMT ( 9 ), MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 184,35 ECU ODER MEHR ( 2 ) ( 8 )

( DD ) ANDERE

2 . ( UNVERÄNDERT )

3 . ( UNVERÄNDERT )

4 . ( UNVERÄNDERT )

5 . ANDERE :

( AA ) ZUR VERARBEITUNG BESTIMMT ( 9 ) MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 184,35 ECU ODER MEHR ( 2 ) ( 8 )

( BB ) ( UNVERÄNDERT )

C ) ( UNVERÄNDERT )

II . ( UNVERÄNDERT )

****

ANHANG II

// //

// // ZOLLSATZ //

//

TARIF- NUMMER // WARENBEZEICHNUNG // AUTONOM % ODER ABSCHÖPFUNG ( AB ) // VERTRAGSMÄSSIG % //

//

1 // 2 // 3 // 4 //

//

04.04 // KÄSE UND QUARK ( A ): //

// A . EMMENTALER , GREYERZER , SBRINZ , BERGKÄSE UND APPENZELLER , WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM : //

// I . MIT EINEM FETTGEHALT VON MINDESTENS 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE , MIT EINER REIFEZEIT VON MINDESTENS 3 MONATEN ( B ): //

// A ) IN STANDARD-LAIBEN UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON : //

// 1 . 284,78 ECU ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 308,96 ECU // 23 ( AB ) // ( C ) //

// 2 . 308,96 ECU ODER MEHR // 23 ( AB ) // ( C ) //

// B ) IN STÜCKEN , VAKUUMVERPACKT ODER UNTER INERTEM GAS VERPACKT : //

// 1 . MIT RINDE AN MINDESTENS EINER SEITE , MIT EINEM EIGENGEWICHT VON : //

// AA ) 1 KG ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 5 KG UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 308,96 ECU ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 342,81 ECU // 23 ( AB ) // ( C ) //

// BB ) 450 G ODER MEHR UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 342,81 ECU ODER MEHR // 23 ( AB ) // ( C ) //

// 2 . ANDERE , MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 75 G BIS 250 G UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 366,99 ECU ODER MEHR // 23 ( AB ) // ( C ) //

// II . ANDERE // 23 ( AB ) // - //

( A ) DER KURS FÜR DIE UMRECHNUNG DER IN DEN UNTERTEILUNGEN DIESER TARIFNUMMER GENANNTEN ECU IN DIE LANDESWÄHRUNGEN IST ENTGEGEN DER ALLGEMEINEN VORSCHRIFT C 3 IM TEIL 1 TITEL 1 DER REPRÄSENTATIVE UMRECHNUNGSKURS , WENN EIN SOLCHER KURS IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK FESTGESETZT IST .

( B ) DIE ZULASSUNG ZU DIESEM ABSATZ UNTERLIEGT DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN FESTZUSETZENDEN VORAUSSETZUNGEN .

( C ) SIEHE ANHANG .

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