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Document 31980R1214
Commission Regulation (EEC) No 1214/80 of 14 May 1980 on the periods during which milk products may remain under customs control for advance payment of refunds
Verordnung (EWG) Nr. 1214/80 der Kommission vom 14. Mai 1980 über die Fristen, während deren die Milcherzeugnisse für die Vorauszahlung der Erstattungen unter Zollkontrolle verbleiben können
Verordnung (EWG) Nr. 1214/80 der Kommission vom 14. Mai 1980 über die Fristen, während deren die Milcherzeugnisse für die Vorauszahlung der Erstattungen unter Zollkontrolle verbleiben können
ABl. L 122 vom 15.5.1980, p. 26–26
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1988
Verordnung (EWG) Nr. 1214/80 der Kommission vom 14. Mai 1980 über die Fristen, während deren die Milcherzeugnisse für die Vorauszahlung der Erstattungen unter Zollkontrolle verbleiben können
Amtsblatt Nr. L 122 vom 15/05/1980 S. 0026 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0027
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0154
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0027
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0009
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0009
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1214/80 DER KOMMISSION vom 14. Mai 1980 über die Fristen, während deren die Milcherzeugnisse für die Vorauszahlung der Erstattungen unter Zollkontrolle verbleiben können DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1761/78 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 der Kommission (4) sind Erzeugnisse, die unter die Vorauszahlungsregelung fallen, innerhalb festgesetzter Fristen auszuführen. Bei den festgesetzten Fristen handelt es sich hauptsächlich um eine Verlängerung vorher geltender Fristen. Erfahrungsgemäß können diese Fristen bei Milcherzeugnissen zu Schwierigkeiten führen. Die für diese Erzeugnisse geltenden Fristen sollten der Gültigkeitsdauer einer eingereichten Ausfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung entsprechen. Ist für die Ausfuhr die Vorlage einer Ausfuhrlizenz nicht erforderlich oder wird keine Vorausfestsetzungsbescheinigung vorgelegt, dann sollten die Fristen unter Berücksichtigung der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigung festgesetzt werden. Eine Frist von sechs Monaten kann als repräsentativ angesehen werden. Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EWG) Nr. 588/71 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3084/73 (6), aufgehoben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 ist in Fällen, in denen für die Ausfuhr die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderlich ist oder eine Vorausfestsetzungsbescheinigung vorgelegt wird, die Frist, während der die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse unter die Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 fallen können, gleich der verbleibenden Gültigkeitsdauer der Lizenz oder Bescheinigung. In allen anderen Fällen bleibt es bei Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 588/71 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Geschäfte, die unter der genannten Verordnung eingeleitet worden sind. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 19. Mai 1980 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Mai 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 204 vom 28.7.1978, S. 6. (3)ABl. Nr. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. (4)ABl. Nr. L 87 vom 31.3.1980, S. 42. (5)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1971, S. 13. (6)ABl. Nr. L 314 vom 15.11.1973, S. 22.