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Document 31980D0427

    80/427/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. März 1980 zur Änderung der Entscheidungen 74/581/EWG und 76/627/EWG hinsichtlich der Zahlungsweise für die Beteiligung des EAGFL im Rahmen der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG

    ABl. L 102 vom 19.4.1980, p. 24–25 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1980/427/oj

    31980D0427

    80/427/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. März 1980 zur Änderung der Entscheidungen 74/581/EWG und 76/627/EWG hinsichtlich der Zahlungsweise für die Beteiligung des EAGFL im Rahmen der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG

    Amtsblatt Nr. L 102 vom 19/04/1980 S. 0024 - 0025
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0016
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0120
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0016
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0239
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0239


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. März 1980 zur Änderung der Entscheidungen 74/581/EWG und 76/627/EWG hinsichtlich der Zahlungsweise für die Beteiligung des EAGFL im Rahmen der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG (80/427/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (3), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (4), insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Anbetracht der steigenden Zahl gemeinsamer Maßnahmen ständig grösseren finanziellen Umfangs wünschen die Mitgliedstaaten eine beschleunigte Abwicklung der Rückvergütung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG gewährten Beihilfen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung. Dieser Wunsch erscheint angesichts der Entwicklung der Lage gerechtfertigt.

    Die Entscheidungen der Kommission 74/581/EWG (5) und 76/627/EWG (6) sehen vor, daß die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, als Abschlagszahlung und spätere Restzahlung erfolgt ; sie sind dahin gehend zu ändern, daß künftig der Gesamtbetrag der Beteiligung in ener einmaligen Zahlung überwiesen werden kann, sofern der von dem Mitgliedstaat vorgelegte Antrag auf Rückvergütung den gestellten Anforderungen entspricht.

    Besondere Bestimmungen sind für den Fall vorzusehen, daß der zuerst ausgezahlte Betrag unter oder über dem tatsächlich zustehenden Erstattungsbetrag liegt, damit nach eingehender Überprüfung die erforderliche Anpassung vorgenommen werden kann.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 4 der Entscheidung 74/581/EWG erhält folgende Fassung:

    "Artikel 4

    (1) Aufgrund der in den Anträgen auf Rückvergütung enthaltenen Angaben beschließt die Kommission bis zum 1. November über die Rückvergütung, die bis zur Gesamthöhe des beantragten Betrages gehen kann, sofern der Antrag innerhalb der vorgesehenen Frist vollständig und ordnungsgemäß vorgelegt worden ist.

    Nach dieser Bestimmung kann jedoch die Rückvergütung nur ausgezahlt werden, wenn der Antrag hinsichtlich der Genauigkeit seiner Angaben und Vorschriftsmässigkeit der Ausgaben zu keiner unmittelbaren Beanstandung Anlaß gibt. Bei Nichterfuellung dieser Bedingung wird die Rückvergütung nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats um den entsprechenden Betrag gekürzt.

    (2) Falls sich bei gründlicher Überprüfung des Antrags auf Rückvergütung heraustellt, daß der gemäß Absatz 1 ausgezahlte Betrag nicht dem tatsächlich zustehenden entspricht, wird baldmöglichst der Ausgleich vorgenommen, im allgemeinen anläßlich der nächsten Erstattung.

    Falls der im Rahmen der nächsten Erstattung zu zahlende Betrag unter dem vorausgegangenen, (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (3)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15. (4)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (5)ABl. Nr. L 320 vom 29.11.1974, S. 1. (6)ABl. Nr. L 222 vom 14.8.1976, S. 37.

    nicht gerechtfertigten Erstattungsbetrag liegt oder falls der betreffende Mitgliedstaat für das betreffende Rechnungsjahr keinen Antrag auf Rückvergütung vorlegt, hat der Mitgliedstaat den geschuldeten Betrag innerhalb der von der Kommission zu bestimmten Frist zurückzuzahlen. "

    Artikel 2

    Artikel 5 der Entscheidung 76/627/EWG erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5

    (1) Aufgrund der in den Anträgen auf Rückvergütung enthaltenen Angaben beschließt die Kommission bis zum 1. November über die Rückvergütung, die bis zur Gesamthöhe des beantragten Betrages gehen kann, sofern der Antrag innerhalb der vorgesehenen Frist vollständig und ordnungsgemäß vorgelegt worden ist.

    Nach dieser Bestimmung kann jedoch die Rückvergütung nur ausgezahlt werden, wenn der Antrag hinsichtlich der Genauigkeit seiner Angaben und Vorschriftsmässigkeit der Ausgaben zu keiner unmittelbaren Beanstandung Anlaß gibt. Bei Nichterfuellung dieser Bedingung wird die Rückvergütung nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats um den entsprechenden Betrag gekürzt.

    (2) Falls sich bei gründlicher Überprüfung des Antrags auf Rückvergütung herausstellt, daß der gemäß Absatz 1 ausgezahlte Betrag nicht dem tatsächlich zustehenden entspricht, wird baldmöglichst der Ausgleich vorgenommen, im allgemeinen anläßlich der nächsten Erstattung.

    Falls der im Rahmen der nächsten Erstattung zu zahlende Betrag unter dem vorausgegangenen, nicht gerechtfertigten Erstattungsbetrag liegt oder falls der betreffende Mitgliedstaat für das betreffende Rechnungsjahr keinen Antrag auf Rückvergütung vorlegt, hat der Mitgliedstaat den geschuldeten Betrag innerhalb der von der Kommission zu bestimmenden Frist zurückzuzahlen."

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. März 1980.

    Für die Kommission

    Finn GUNDELACH

    Vizepräsident

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