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Document 31979R2971
Commission Regulation (EEC) No 2971/79 of 21 December 1979 amending Regulation (EEC) No 193/75 laying down common detailed rules for the application of the system of import and export licences and advance fixing certificates for agricultural products
Verordnung (EWG) Nr. 2971/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Verordnung (EWG) Nr. 2971/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 34–36
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1981
Verordnung (EWG) Nr. 2971/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0034 - 0036
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0164
**** ( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 317 VOM 12 . 12 . 1979 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 25 VOM 31 . 1 . 1975 , S . 10 . ( 5 ) ABL . NR . L 226 VOM 6 . 9 . 1979 , S . 13 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2971/79 DER KOMMISSION VOM 21 . DEZEMBER 1979 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1547/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 12 ABSATZ 2 , ARTIKEL 15 ABSATZ 5 UND ARTIKEL 16 ABSATZ 6 SOWIE AUF DIE ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNGEN DER ANDEREN VERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 DER KOMMISSION ( 3 ) WURDEN DIE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN UNTER VORNAHME GEWISSER ÄNDERUNGEN , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER AUSFUHRFRIST KODIFIZIERT . ES IST ERFORDERLICH , DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 DER KOMMISSION ( 4 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1955/79 ( 5 ), ENTSPRECHEND ANZUPASSEN . ZUR VEREINFACHUNG DER VERFAHREN WIRD IN FÄLLEN , WO - UNBESCHADET DER ABWEICHUNGEN FÜR BESTIMMTE SEKTOREN - DIE SICHERHEIT 5 ECU ODER WENIGER BETRAGEN WÜRDE , KEINE EIN- ODER AUSFUHRLIZENZ GEFORDERT . EINE WEITERE VEREINFACHUNG WÄRE ES , WENN FÜR DIE HÖCHSTMENGE JEWEILS EIN ABGERUNDETER BETRAG GEFORDERT WÜRDE . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DEN STELLUNGNAHMEN SÄMTLICHER ZUSTÄNDIGER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . ARTIKEL 4 ABSATZ 3 ERSTER GEDANKENSTRICH ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " - DIE IN ARTIKEL 5 ODER 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 GENANNT SIND ODER " . 2 . IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DRITTER GEDANKENSTRICH WIRD ANGEFÜGT : " , WOBEI JEDOCH DIE KAUTIONSMENGE , WENN DIE DEM WERT VON 5 ECU ENTSPRECHENDE MENGE IN KG SICH NICHT AUF EIN VIELFACHES VON 50 BEZIEHT , JEWEILS AUCH NOCH DIE DARÜBERHINAUSGEHENDE MENGE IN KG BIS ZUM NÄCHSTHÖHEREN VIELFACHEN VON 50 DECKT . " 3 . IN ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE A ) WIRD DIE ANGABE " II B 2 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS " ERSETZT DURCH " II C 2 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS " . 4 . IN ARTIKEL 4B ABSATZ 3 BUCHSTABE B ) WIRD DIE ANGABE " 45 TAGEN " ERSETZT DURCH " 60 TAGEN " . 5 . ARTIKEL 9 ABSATZ 3 ZWEITER UND DRITTER UNTERABSATZ ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " DAS EXEMPLAR NR . 1 WIRD DER STELLE VORGELEGT , BEI DER A ) IM FALLE EINER EINFUHRLIZENZ ODER VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNG ÜBER DIE ABSCHÖPFUNG DIE EINFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN , B ) IM FALLE EINER AUSFUHRLIZENZ ODER VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNG ÜBER DIE ERSTATTUNG DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN - FÜR DIE AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT ODER - FÜR EINE DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 VORGESEHENEN LIEFERUNGEN ODER - FÜR EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 ODER - FÜR EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 2 ODER 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 441/69 ERFÜLLT WERDEN . NACH ABSCHREIBUNG UND BESTÄTIGUNG DURCH DIE VORGENANNTE STELLE WIRD DAS EXEMPLAR NR . 1 DEM BETEILIGTEN ZURÜCKGEGEBEN . " 6 . ARTIKEL 17 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " B ) BEI DER AUSFUHR VOM NACHWEIS DER ERFÜLLUNG DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ BUCHSTABE B ) GENANNTEN ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DAS BETREFFENDE ERZEUGNIS ; - BEI AUSFUHREN AUS DER GEMEINSCHAFT ODER BEI LIEFERUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 AUSSERDEM VON DEM NACHWEIS , DASS DAS ERZEUGNIS BINNEN 60 TAGEN NACH ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN - MIT AUSNAHME VON FÄLLEN HÖHERER GEWALT - DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT IM SINNE DES ARTIKELS 9 DER GENANNTEN VERORDNUNG VERLASSEN BZW . SEINE BESTIMMUNG IM SINNE DES ARTIKELS 5 DERSELBEN VERORDNUNG ERREICHT HAT ; - BEI INANSPRUCHNAHME DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 AUSSERDEM VON DEM NACHWEIS , DASS DAS ERZEUGNIS BINNEN 30 TAGEN NACH ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN - MIT AUSNAHME VON FÄLLEN HÖHERER GEWALT - IN EIN VORRATSLAGER VERBRACHT WURDE . " 7 . ARTIKEL 17 ABSATZ 4 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 4 ) BEI AUSFUHREN AUS DER GEMEINSCHAFT ODER BEI LIEFERUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 ODER DER INANSPRUCHNAHME DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 26 DERSELBEN VERORDNUNG IST EIN ZUSÄTZLICHER NACHWEIS ZU ERBRINGEN . DIESER ZUSÄTZLICHE NACHWEIS A ) STEHT IN DER WAHL DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS , FALLS IN EIN UND DEMSELBEN MITGLIEDSTAAT - DIE LIZENZ ERTEILT WIRD , - DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ BUCHSTABE B ) ERFÜLLT WERDEN UND - DAS ERZEUGNIS DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT IM SINNE VON ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 VERLASSEN HAT ODER SEINE BESTIMMUNG IM SINNE DES ARTIKELS 5 DERSELBEN VERORDNUNG ERREICHT HAT ODER IN DAS VORRATSLAGER NACH ARTIKEL 26 DERSELBEN VERORDNUNG VERBRACHT WURDE ; B ) WIRD IN DEN ANDEREN FÄLLEN DURCH VORLAGE DES ODER DER KONTROLLEXEMPLARE NACH ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 223/77 ERBRACHT . DEM BETEILIGTEN WIRD UNVERZUEGLICH EINE VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN BEGLAUBIGTE ABSCHRIFT ODER ABLICHTUNG DES ODER DER KONTROLLEXEMPLARE ZUR VORLAGE BEI DER STELLE AUSGEHÄNDIGT ODER ZUGESANDT , DIE DIE LIZENZ ERTEILT HAT . WIRD DIE LIZENZ IN DEMSELBEN MITGLIEDSTAAT ERTEILT , IN DEM AUCH DIE IN ARTIKEL 9 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE B ) GENANNTEN FÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT WERDEN , SO KANN DIESER MITGLIEDSTAAT VORSCHREIBEN , DASS DIE ABSCHRIFT ODER ABLICHTUNG DERJENIGEN STELLE , DIE DIE LIZENZ ERTEILT HAT , AUF DEM VERWALTUNGSWEG ZUGESANDT WIRD . " 8 . IN ARTIKEL 17 ABSATZ 5 ERSTER UNTERABSATZ ERHALTEN DIE AUFGEZÄHLTEN ANGABEN FOLGENDE FASSUNG : " VERLASSEN DES GEOGRAPHISCHEN GEBIETS DER GEMEINSCHAFT IM VEREINFACHTEN GEMEINSCHAFTLICHEN EISENBAHNVERSANDVERFAHREN " . " UDFÖRT FRA FÄLLESSKABETS GEOGRAFISKE OMRAADE I HENHOLD TIL ORDNINGEN FOR DEN FORENKLEDE PROCEDURE FOR FÄLLESSKABSFORSENDELSE MED JERNBANE " . " DEPARTURE FROM THE GEOGRAPHICAL TERRITORY OF THE COMMUNITY UNDER THE SIMPLIFIED COMMUNITY RAIL TRANSIT PROCEDURE . " " SORTIE DU TERRITOIRE GEOGRAPHIQUE DE LA COMMUNAUTE SOUS LE REGIME DE TRANSIT COMMUNAUTAIRE SIMPLIFIE PAR FER " . " USCITA DAL TERRITORIO GEOGRAFICO DELLA COMUNITA IN REGIME DI TRANSITO COMUNITARIO SEMPLIFICATO PER FERROVIA " . " UITGANG UIT HET GEOGRAFISCH GRONDGEBIED VAN DE GEMEENSCHAP ONDER DE REGELING VEREENVOUDIGD COMMUNAUTAIR DOUANEVERVÖR PER SPOOR " . 9 . ARTIKEL 17 ABSATZ 6 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 6 ) KANN DER BETEILIGTE WEGEN VON IHM NICHT ZU VERTRETENDER UMSTÄNDE DAS IN ABSATZ 4 BUCHSTABE B ) GENANNTE KONTROLLEXEMPLAR BINNEN 3 MONATEN NICHT VORLEGEN , SO KANN ER BEI DER ZUSTÄNDIGEN STELLE UNTER BEIFÜGUNG ENTSPRECHENDER BELEGE DIE ANERKENNUNG ANDERER GLEICHWERTIGER UNTERLAGEN BEANTRAGEN . DIE BEI DER BEANTRAGUNG VORZULEGENDEN BELEGE SIND DIE IN ARTIKEL 30 ABSATZ 2 ZWEITER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 BEZEICHNETEN SCHRIFTSTÜCKE . " 10 . ARTIKEL 17 ABSATZ 8 BUCHSTABE B ) ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " B ) ALS TAG DER ERFÜLLUNG DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ BUCHSTABE B ) GENANNTEN ZOLLFÖRMLICHKEITEN : - DER TAG , AN DEM DIE ZOLLSTELLE DIE WILLENSERKLÄRUNG DES BETEILIGTEN ANNIMMT , - DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUSZUFÜHREN , UND VON DEM AN DIESE ERZEUGNISSE BIS ZUM VERLASSEN DER GEMEINSCHAFT ODER IN DEN IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 GENANNTEN FÄLLEN BIS ZUR ERREICHUNG IHRER BESTIMMUNG UNTER ZOLLKONTROLLE GESTELLT WERDEN , ODER - DIE ERZEUGNISSE IM HINBLICK AUF DIE INANSPRUCHNAHME DES IN ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 GENANNTEN VERFAHRENS UNTER ZOLLKONTROLLE ZU STELLEN ODER - DIE ERZEUGNISSE IM HINBLICK AUF DIE INANSPRUCHNAHME EINES DER IN DEN ARTIKELN 2 UND 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 441/69 GENANNTEN VERFAHREN UNTER ZOLLKONTROLLE ZU STELLEN , ODER - DER TAG , AN DEM JEGLICHE ANDERE HANDLUNG STATTFINDET , DIE DIESELBEN RECHTLICHEN FOLGEN HAT WIE DIESE ANNAHME . " 11 . ARTIKEL 19 ABSATZ 1 ZWEITER UNTERABSATZ ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " FÜR DIE ANWENDUNG DIESES ARTIKELS WERDEN DIE IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE C ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 GENANNTEN STREITKRÄFTE EINEM EINFÜHRENDEN DRITTLAND GLEICHGESTELLT . " ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . APRIL 1980 IN KRAFT . BEREITS AB 1 . JANUAR 1980 ANWENDBAR SIND JEDOCH - DIE BESTIMMUNGEN , DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER AB 1 . JANUAR 1980 ANWENDBAREN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 ERFORDERLICH SIND , - ARTIKEL 1 ZIFFERN 2 UND 3 . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 21 . DEZEMBER 1979 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT