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Document 31979R2971

Verordnung (EWG) Nr. 2971/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 34–36 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1981

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/2971/oj

31979R2971

Verordnung (EWG) Nr. 2971/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0034 - 0036
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0164


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( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 317 VOM 12 . 12 . 1979 , S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 25 VOM 31 . 1 . 1975 , S . 10 .

( 5 ) ABL . NR . L 226 VOM 6 . 9 . 1979 , S . 13 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2971/79 DER KOMMISSION

VOM 21 . DEZEMBER 1979

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1547/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 12 ABSATZ 2 , ARTIKEL 15 ABSATZ 5 UND ARTIKEL 16 ABSATZ 6 SOWIE AUF DIE ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNGEN DER ANDEREN VERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 DER KOMMISSION ( 3 ) WURDEN DIE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN UNTER VORNAHME GEWISSER ÄNDERUNGEN , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER AUSFUHRFRIST KODIFIZIERT . ES IST ERFORDERLICH , DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 DER KOMMISSION ( 4 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1955/79 ( 5 ), ENTSPRECHEND ANZUPASSEN .

ZUR VEREINFACHUNG DER VERFAHREN WIRD IN FÄLLEN , WO - UNBESCHADET DER ABWEICHUNGEN FÜR BESTIMMTE SEKTOREN - DIE SICHERHEIT 5 ECU ODER WENIGER BETRAGEN WÜRDE , KEINE EIN- ODER AUSFUHRLIZENZ GEFORDERT . EINE WEITERE VEREINFACHUNG WÄRE ES , WENN FÜR DIE HÖCHSTMENGE JEWEILS EIN ABGERUNDETER BETRAG GEFORDERT WÜRDE .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DEN STELLUNGNAHMEN SÄMTLICHER ZUSTÄNDIGER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :

1 . ARTIKEL 4 ABSATZ 3 ERSTER GEDANKENSTRICH ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" - DIE IN ARTIKEL 5 ODER 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 GENANNT SIND ODER " .

2 . IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DRITTER GEDANKENSTRICH WIRD ANGEFÜGT :

" , WOBEI JEDOCH DIE KAUTIONSMENGE , WENN DIE DEM WERT VON 5 ECU ENTSPRECHENDE MENGE IN KG SICH NICHT AUF EIN VIELFACHES VON 50 BEZIEHT , JEWEILS AUCH NOCH DIE DARÜBERHINAUSGEHENDE MENGE IN KG BIS ZUM NÄCHSTHÖHEREN VIELFACHEN VON 50 DECKT . "

3 . IN ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE A ) WIRD DIE ANGABE " II B 2 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS " ERSETZT DURCH " II C 2 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS " .

4 . IN ARTIKEL 4B ABSATZ 3 BUCHSTABE B ) WIRD DIE ANGABE " 45 TAGEN " ERSETZT DURCH " 60 TAGEN " .

5 . ARTIKEL 9 ABSATZ 3 ZWEITER UND DRITTER UNTERABSATZ ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" DAS EXEMPLAR NR . 1 WIRD DER STELLE VORGELEGT , BEI DER

A ) IM FALLE EINER EINFUHRLIZENZ ODER VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNG ÜBER DIE ABSCHÖPFUNG DIE EINFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN ,

B ) IM FALLE EINER AUSFUHRLIZENZ ODER VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNG ÜBER DIE ERSTATTUNG DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN

- FÜR DIE AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT

ODER

- FÜR EINE DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 VORGESEHENEN LIEFERUNGEN

ODER

- FÜR EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79

ODER

- FÜR EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 2 ODER 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 441/69

ERFÜLLT WERDEN .

NACH ABSCHREIBUNG UND BESTÄTIGUNG DURCH DIE VORGENANNTE STELLE WIRD DAS EXEMPLAR NR . 1 DEM BETEILIGTEN ZURÜCKGEGEBEN . "

6 . ARTIKEL 17 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" B ) BEI DER AUSFUHR VOM NACHWEIS DER ERFÜLLUNG DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ BUCHSTABE B ) GENANNTEN ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DAS BETREFFENDE ERZEUGNIS ;

- BEI AUSFUHREN AUS DER GEMEINSCHAFT ODER BEI LIEFERUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 AUSSERDEM VON DEM NACHWEIS , DASS DAS ERZEUGNIS BINNEN 60 TAGEN NACH ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN - MIT AUSNAHME VON FÄLLEN HÖHERER GEWALT - DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT IM SINNE DES ARTIKELS 9 DER GENANNTEN VERORDNUNG VERLASSEN BZW . SEINE BESTIMMUNG IM SINNE DES ARTIKELS 5 DERSELBEN VERORDNUNG ERREICHT HAT ;

- BEI INANSPRUCHNAHME DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 AUSSERDEM VON DEM NACHWEIS , DASS DAS ERZEUGNIS BINNEN 30 TAGEN NACH ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN - MIT AUSNAHME VON FÄLLEN HÖHERER GEWALT - IN EIN VORRATSLAGER VERBRACHT WURDE . "

7 . ARTIKEL 17 ABSATZ 4 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 4 ) BEI AUSFUHREN AUS DER GEMEINSCHAFT ODER BEI LIEFERUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 ODER DER INANSPRUCHNAHME DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 26 DERSELBEN VERORDNUNG IST EIN ZUSÄTZLICHER NACHWEIS ZU ERBRINGEN .

DIESER ZUSÄTZLICHE NACHWEIS

A ) STEHT IN DER WAHL DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS , FALLS IN EIN UND DEMSELBEN MITGLIEDSTAAT

- DIE LIZENZ ERTEILT WIRD ,

- DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ BUCHSTABE B ) ERFÜLLT WERDEN

UND

- DAS ERZEUGNIS DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT IM SINNE VON ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 VERLASSEN HAT ODER SEINE BESTIMMUNG IM SINNE DES ARTIKELS 5 DERSELBEN VERORDNUNG ERREICHT HAT ODER IN DAS VORRATSLAGER NACH ARTIKEL 26 DERSELBEN VERORDNUNG VERBRACHT WURDE ;

B ) WIRD IN DEN ANDEREN FÄLLEN DURCH VORLAGE DES ODER DER KONTROLLEXEMPLARE NACH ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 223/77 ERBRACHT .

DEM BETEILIGTEN WIRD UNVERZUEGLICH EINE VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN BEGLAUBIGTE ABSCHRIFT ODER ABLICHTUNG DES ODER DER KONTROLLEXEMPLARE ZUR VORLAGE BEI DER STELLE AUSGEHÄNDIGT ODER ZUGESANDT , DIE DIE LIZENZ ERTEILT HAT . WIRD DIE LIZENZ IN DEMSELBEN MITGLIEDSTAAT ERTEILT , IN DEM AUCH DIE IN ARTIKEL 9 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE B ) GENANNTEN FÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT WERDEN , SO KANN DIESER MITGLIEDSTAAT VORSCHREIBEN , DASS DIE ABSCHRIFT ODER ABLICHTUNG DERJENIGEN STELLE , DIE DIE LIZENZ ERTEILT HAT , AUF DEM VERWALTUNGSWEG ZUGESANDT WIRD . "

8 . IN ARTIKEL 17 ABSATZ 5 ERSTER UNTERABSATZ ERHALTEN DIE AUFGEZÄHLTEN ANGABEN FOLGENDE FASSUNG :

" VERLASSEN DES GEOGRAPHISCHEN GEBIETS DER GEMEINSCHAFT IM VEREINFACHTEN GEMEINSCHAFTLICHEN EISENBAHNVERSANDVERFAHREN " .

" UDFÖRT FRA FÄLLESSKABETS GEOGRAFISKE OMRAADE I HENHOLD TIL ORDNINGEN FOR DEN FORENKLEDE PROCEDURE FOR FÄLLESSKABSFORSENDELSE MED JERNBANE " .

" DEPARTURE FROM THE GEOGRAPHICAL TERRITORY OF THE COMMUNITY UNDER THE SIMPLIFIED COMMUNITY RAIL TRANSIT PROCEDURE . "

" SORTIE DU TERRITOIRE GEOGRAPHIQUE DE LA COMMUNAUTE SOUS LE REGIME DE TRANSIT COMMUNAUTAIRE SIMPLIFIE PAR FER " .

" USCITA DAL TERRITORIO GEOGRAFICO DELLA COMUNITA IN REGIME DI TRANSITO COMUNITARIO SEMPLIFICATO PER FERROVIA " .

" UITGANG UIT HET GEOGRAFISCH GRONDGEBIED VAN DE GEMEENSCHAP ONDER DE REGELING VEREENVOUDIGD COMMUNAUTAIR DOUANEVERVÖR PER SPOOR " .

9 . ARTIKEL 17 ABSATZ 6 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 6 ) KANN DER BETEILIGTE WEGEN VON IHM NICHT ZU VERTRETENDER UMSTÄNDE DAS IN ABSATZ 4 BUCHSTABE B ) GENANNTE KONTROLLEXEMPLAR BINNEN 3 MONATEN NICHT VORLEGEN , SO KANN ER BEI DER ZUSTÄNDIGEN STELLE UNTER BEIFÜGUNG ENTSPRECHENDER BELEGE DIE ANERKENNUNG ANDERER GLEICHWERTIGER UNTERLAGEN BEANTRAGEN .

DIE BEI DER BEANTRAGUNG VORZULEGENDEN BELEGE SIND DIE IN ARTIKEL 30 ABSATZ 2 ZWEITER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 BEZEICHNETEN SCHRIFTSTÜCKE . "

10 . ARTIKEL 17 ABSATZ 8 BUCHSTABE B ) ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" B ) ALS TAG DER ERFÜLLUNG DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ BUCHSTABE B ) GENANNTEN ZOLLFÖRMLICHKEITEN :

- DER TAG , AN DEM DIE ZOLLSTELLE DIE WILLENSERKLÄRUNG DES BETEILIGTEN ANNIMMT ,

- DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUSZUFÜHREN , UND VON DEM AN DIESE ERZEUGNISSE BIS ZUM VERLASSEN DER GEMEINSCHAFT ODER IN DEN IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 GENANNTEN FÄLLEN BIS ZUR ERREICHUNG IHRER BESTIMMUNG UNTER ZOLLKONTROLLE GESTELLT WERDEN ,

ODER

- DIE ERZEUGNISSE IM HINBLICK AUF DIE INANSPRUCHNAHME DES IN ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 GENANNTEN VERFAHRENS UNTER ZOLLKONTROLLE ZU STELLEN

ODER

- DIE ERZEUGNISSE IM HINBLICK AUF DIE INANSPRUCHNAHME EINES DER IN DEN ARTIKELN 2 UND 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 441/69 GENANNTEN VERFAHREN UNTER ZOLLKONTROLLE ZU STELLEN ,

ODER

- DER TAG , AN DEM JEGLICHE ANDERE HANDLUNG STATTFINDET , DIE DIESELBEN RECHTLICHEN FOLGEN HAT WIE DIESE ANNAHME . "

11 . ARTIKEL 19 ABSATZ 1 ZWEITER UNTERABSATZ ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" FÜR DIE ANWENDUNG DIESES ARTIKELS WERDEN DIE IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE C ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 GENANNTEN STREITKRÄFTE EINEM EINFÜHRENDEN DRITTLAND GLEICHGESTELLT . "

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . APRIL 1980 IN KRAFT .

BEREITS AB 1 . JANUAR 1980 ANWENDBAR SIND JEDOCH

- DIE BESTIMMUNGEN , DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER AB 1 . JANUAR 1980 ANWENDBAREN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/79 ERFORDERLICH SIND ,

- ARTIKEL 1 ZIFFERN 2 UND 3 .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 21 . DEZEMBER 1979

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

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