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Document 31979R2957
Council Regulation (EEC) No 2957/79 of 20 December 1979 opening a Community tariff quota for high-quality, fresh, chilled or frozen beef and veal, falling within subheadings 02.01 A II a) and 02.01 A II b) of the Common Customs Tariff
Verordnung (EWG) Nr. 2957/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung (EWG) Nr. 2957/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs
ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 5–5
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Verordnung (EWG) Nr. 2957/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0005 - 0005
**** ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 24 . ( 2 ) ABL . NR . L 329 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 15 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2957/79 DES RATES VOM 20 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR FRISCHES , GEKÜHLTES ODER GEFRORENES HOCHWERTIGES RINDFLEISCH DER TARIFSTELLEN 02.01 A II A ) UND 02.01 A II B ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS ( GATT ) HAT SICH DIE GEMEINSCHAFT VERPFLICHTET , FÜR FRISCHES , GEKÜHLTES UND GEFRORENES HOCHWERTIGES RINDFLEISCH DER TARIFSTELLEN 02.01 A II A ) UND 02.01 A II B ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EIN JÄHRLICHES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT ZUM ZOLLSATZ VON 20 V . H . ZU ERÖFFNEN , DESSEN MENGE , AUSGEDRÜCKT IM GEWICHT DER WARE , AUF 21 000 TONNEN FESTGESETZT IST . DIESES ZOLLKONTINGENT MUSS DAHER AB 1 . JANUAR 1980 ERÖFFNET WERDEN . ES IST VOR ALLEM SICHERZUSTELLEN , DASS ALLE BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER IN DER GEMEINSCHAFT DEN GLEICHEN UND KONTINUIERLICHEN ZUGANG ZU DIESEM KONTINGENT HABEN UND DASS DER VORGESEHENE KONTINGENTSZOLLSATZ FORTLAUFEND AUF SÄMTLICHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN BIS ZUR ERSCHÖPFUNG DER KONTINGENTSMENGE ANGEWENDET WIRD . ZU DIESEM ZWECK ERWEIST SICH ZUR VERWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS EIN SYSTEM ALS ZWECKMÄSSIG , DAS SICH AUF DIE VORLAGE EINES ECHTHEITSZEUGNISSES ÜBER DIE ART , DIE HERKUNFT UND DEN URSPRUNG DER WAREN STÜTZT . DIE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DIESEN BESTIMMUNGEN MÜSSEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 27 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2916/79 ( 2 ), ERLASSEN WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) FÜR FRISCHES , GEKÜHLTES ODER GEFRORENES HOCHWERTIGES RINDFLEISCH DER TARIFSTELLEN 02.01 A II A ) UND 02.01 A II B ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WIRD FÜR DAS JAHR 1980 EIN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT MIT EINER GESAMTMENGE VON 21 000 TONNEN , AUSGEDRÜCKT IM GEWICHT DER WARE , ERÖFFNET . ( 2 ) IM RAHMEN DIESES KONTINGENTS WIRD DER ANWENDBARE ZOLLSATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUF 20 V . H . FESTGESETZT . ARTIKEL 2 NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 27 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 WERDEN DIE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DIESER VERORDNUNG FESTGELEGT , INSBESONDERE : A ) DIE BESTIMMUNGEN , MIT DENEN ART , HERKUNFT UND URSPRUNG DER WAREN GARANTIERT WERDEN , B ) DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANERKENNUNG DES DOKUMENTS , DAS DIE NACHPRÜFUNG DER UNTER BUCHSTABE A ) VORGESEHENEN GARANTIEN ERMÖGLICHT . ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . DEZEMBER 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . TUNNEY