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Document 31979L0117
Council Directive 79/117/EEC of 21 December 1978 prohibiting the placing on the market and use of plant protection products containing certain active substances
Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten
Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten
ABl. L 33 vom 8.2.1979, p. 36–40
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011; Aufgehoben durch 32009R1107
Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten
Amtsblatt Nr. L 033 vom 08/02/1979 S. 0036 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0168
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0046
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0168
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0126
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0126
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 33 - 37
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 33 - 37
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 33 - 37
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 33 - 37
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 33 - 37
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 33 - 37
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 33 - 37
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 33 - 37
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 33 - 37
Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (79/117/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission [1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3] in Erwägung nachstehender Gründe: Die Pflanzenerzeugung nimmt in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein. Der Ertrag der Pflanzenerzeugung wird ständig durch Schadorganismen und Unkräuter beeinträchtigt, so daß Pflanzen unbedingt gegen diese Gefahren geschützt werden müssen, um eine Ertragsminderung zu verhindern und zur Versorgungssicherheit beizutragen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist eines der wichtigsten Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und damit zur Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft. Diese Pflanzenschutzmittel haben nicht nur nützliche Auswirkungen auf die Pflanzenerzeugung, sondern bringen auch Risiken für Mensch und Umwelt mit sich, weil es sich zumeist um giftige Stoffe oder Zubereitungen mit gefährlicher Wirkung handelt. Diese Risiken sind bei einigen Pflanzenschutzmitteln so groß, daß ihre Verwendung weder ganz noch teilweise hingenommen werden kann. Die Mitgliedstaaten haben deshalb nicht nur das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln geregelt, sondern für einige dieser Erzeugnisse auch Verwendungsbeschränkungen oder Verwendungsverbote ausgesprochen, die gleichzeitig das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse berühren. Diese Vorschriften sind in den einzelnen Mitgliedstaaten so unterschiedlich, daß dadurch Handelshemmnisse entstehen, die sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Es ist deshalb wichtig, daß diese Hemmnisse durch eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden. Als Grundsatz erscheint es daher gerechtfertigt, alle diejenigen Pflanzenschutzmittel zu verbieten, die Wirkstoffe enthalten, die sich, selbst bei bestimmungsgemäßer Verwendung, auf die Gesundheit von Menschen und Tieren schädlich auswirken oder für die Umwelt eine unannehmbar nachteilige Wirkung haben oder haben können. Bei einigen dieser Pflanzenschutzmittel können jedoch für eine besondere Verwendung in beschränktem Maße nationale Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus ökologischen Gründen erforderlich ist und wenn die Gefahr geringer ist als bei anderen bisher zugelassenen Verwendungen. Auch diese Ausnahmen sollten nach und nach abgebaut werden, sobald weniger bedenkliche Behandlungsverfahren zur Verfügung stehen. Ferner müssen die Mitgliedstaaten in beschränktem Umfang das Recht haben, bei einer unvorhersehbaren Gefahr für die Pflanzenerzeugung, die mit anderen Mitteln nicht zu überwinden wäre, Verwendungsverbote in eigener Verantwortung vorübergehend zu suspendieren. Die Richtlinie gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für die Forschung und zu analytischen Zwecken bestimmt sind. Da in dritten Ländern im allgemeinen andere Vorschriften gelten, erscheint es im übrigen nicht angebracht, die Gemeinschaftsregelung auf Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die zur Ausfuhr in diese Länder bestimmt sind. Die Anwendung dieser Richtlinie und die Anpassung des Anhangs an die Entwicklung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Hierfür bietet das — vorerst zeitlich begrenzte — Verfahren des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz sowie die Einschaltung des wissenschaftlichen Ausschusses für Schädlingsbekämpfungsmittel eine brauchbare Grundlage — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie betrifft das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie sind: 1. Pflanzenschutzmittel Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten und die dazu bestimmt sind, 1.1. Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu bekämpfen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, soweit diese Stoffe oder Zubereitungen nicht in den nachstehenden Vorschriften definiert werden; 1.2. die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, ohne ihrer Ernährung zu dienen; 1.3. Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit keine besonderen Vorschriften des Rates oder der Kommission für konservierende Stoffe bestehen; 1.4. unerwünschte Pflanzen zu vernichten oder 1.5. Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu verhindern; 2. Stoffe chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder wie sie in der Produktion anfallen; 3. Zubereitungen Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen oder aus Mikroorganismen oder Viren bestehen und als Pflanzenschutzmittel angewandt werden; 4. Wirkstoffe Stoffe, Mikroorganismen und Viren mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung 4.1. auf Schadorganismen oder 4.2. auf Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse; 5. Pflanzen lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der frischen Früchte und der Samen; 6. Pflanzenerzeugnisse Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren, wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen im Sinne von Nummer 5 sind; 7. Schadorganismen Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern; 8. Tiere Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden; 9. Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe; 10. Umwelt die Beziehungen zwischen Wasser, Luft, Erde und anderen biologischen Erscheinungsformen und dem Menschen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Pflanzenschutzmittel, die einen oder mehrere der im Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten, weder in den Verkehr gebracht noch angewendet werden können. Absatz 1 gilt nicht für unbedeutende Unreinheiten aufgrund des Herstellungsverfahrens, solange schädliche Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Umwelt ausgeschlossen sind. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten werden in Abweichung von Artikel 3 vorübergehend ermächtigt, in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche bestimmte der im Anhang, Spalte 1, aufgeführten Wirkstoffe enthalten, in den in Spalte 2 genannten Fällen zu gestatten. (2) Die Mitgliedstaaten setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Anwendung des Absatzes 1 in Kenntnis und teilen der Kommission auf deren Wunsch Angaben darüber mit, in welchem Umfang jeder der betreffenden Wirkstoffe verwendet worden ist. Artikel 5 Diese Richtlinie gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die a) für die Forschung oder zu analytischen Zwecken oder b) zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind. Artikel 6 (1) Nachdem die Kommission den durch Beschluß 78/436/EWG [4] eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschuß für Schädlingsbekämpfungsmittel gehört hat, werden nach dem Verfahren des Artikels 8 erlassen: a) alle erforderlichen Änderungen innerhalb der Wirkstoffgruppen A (Quecksilberverbindungen) und B (beständige organische Chlorverbindungen) der Spalte 1 des Anhangs; b) alle erforderlichen Änderungen der Spalte 2 des Anhangs. Soll eine Ausnahmeregelung aufgehoben werden, so kann eine vorherige Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses unterbleiben, wenn alle Mitgliedstaaten die Kommission davon unterrichtet haben, daß sie nicht oder nicht mehr die Absicht haben, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. Diese Information kann an den durch Beschluß Nr. 76/894/EWG [5] eingesetzten Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergegeben werden. (2) Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 1981. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließen, entweder die Anwendungsdauer von Absatz 1 zu verlängern oder jegliche Befristung seiner Anwendungsdauer aufzuheben. (3) Alle nicht in Absatz 1 vorgesehenen Änderungen des Anhangs werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission vorgenommen. (4) Die Kommission überprüft mindestens alle zwei Jahre, ob und inwieweit Spalte 2 des Anhangs zu ändern ist. (5) Alle Änderungen des Anhangs erfolgen aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse. (6) Ein Wirkstoff wird im Anhang aufgeführt, wenn er, selbst bei bestimmungsgemäßer Verwendung, a) für die menschliche und tierische Gesundheit schädliche Auswirkungen hat oder haben kann oder b) eine unannehmbar nachteilige Auswirkung auf die Umwelt hat oder haben kann. Artikel 7 (1) Erscheint in einem Mitgliedstaat die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das einen oder mehrere der im Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthält, aufgrund einer unvorhersehbaren Gefahr für die Pflanzenerzeugung, die mit anderen Mitteln nicht überwunden werden kann, notwendig, so kann der Mitgliedstaat das Inverkehrbringen und die Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels vorübergehend bis zu 120 Tagen gestatten. Er setzt hiervon unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission in Kenntnis. (2) Nach dem Verfahren des Artikels 8 wird unverzüglich festgestellt, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten oder erneut getroffen werden dürfen. Artikel 8 (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz unverzüglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats. (2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande. (4) Die Kommission erläßt die Maßnahmen und bringt sie unverzüglich zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er befaßt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie unverzüglich zur Anwendung. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1981 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Artikel 10 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1978. Im Namen des Rates Der Präsident Otto Graf Lambsdorff [1] ABl. Nr. C 200 vom 26. 8. 1976, S. 10. [2] ABl. Nr. C 30 vom 7. 2. 1977, S. 38. [3] ABl. Nr. C 114 vom 11. 5. 1977, S. 16. [4] ABl. Nr. L 124 vom 12. 5. 1978, S. 16. [5] ABl. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S. 25. -------------------------------------------------- ANHANG Bezeichnung der in Artikel 3 genannten Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen | Fälle der Zulassung des Inverkehrbringens und der Verwendung nach Artikel 4 | A.Quecksilberverbindungen 1.Quecksilberoxid | zum Nectria-galligena-Anstrich (Kelchfäulenanstrich) von Kernobstbäumen nach der Ernte und bis zum Knospenaufbruch | 2.Quecksilberchlorid (Kalomel) | a)gegen Plasmodiophora auf Brassicaeb)zur Behandlung von Saat- und Pflanzgut von Zwiebeln gegen Sclerotium cepivorumc)zur Behandlung von Zierrasen und von Rasen für Sportplätze gegen Sclerotinia und Fusarium | 3.Sonstige anorganische Quecksilberverbindungen | | 4.Alkylquecksilberverbindungen | a)zur Tauchbehandlung von Blumenzwiebeln und -knollen sowie Pflanzkartoffelnb)zur Behandlung von Basissaatgut und Vorstufensaatgut von Getreide, außer Mais und Saatgut von Zuckerrüben | 5.Alkoxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen | a)zum Nectria-galligena-Anstrich (Kelchfäulenanstrich) von Kernobstbäumen nach der Ernte und bis zum Knospenaufbruchb)Herbstbehandlung von Nectria-galligena (Kelchfäule) von Apfelbäumen "Bramley", falls erforderlich, in Nordirland, nach einem außergewöhnlich feuchten Sommerc)zur Tauchbehandlung von Blumenzwiebeln und -knollen sowie Pflanzkartoffelnd)zur Behandlung von Saatgut, von Getreide, Beta, Lein und Raps | B.Beständige organische Chlorverbindungen 1.Aldrin | a)zur Bodenbehandlung gegen Otiorrhynchus in Gärtnereien sowie bei Erdbeeren vor dem Pflanzen, Zierpflanzen und im Weinbaub)zur Behandlung von auf ehemaligem Dauergrünland angebauten Kartoffeln gegen Agriotes in Irland und im Vereinigten Königreichc)Behandlung von Narzissenzwiebeln, die für 2 oder 3 Jahre im Boden bleiben müssen, gegen Merodon equestris, Eumerus strigatus und Eumerus tuberculatus | 2.Chlordan | | 3.Dieldrin | | 4.DDT | a)zur Tauchbehandlung von Koniferenkeimlingen gegen Hylobiusb)zur Behandlung einzelner Bäume gegen Scolytidae im Rahmen der Bekämpfung von Ceratocystis ulmic)zur Behandlung von Zuckerrüben, Kartoffeln und Rasen oder Rasen für Sportplätze gegen Melolontha, Amphimallon, Phyllopertha, Cetonia und Sericad)zur Behandlung von Zuckerrüben, Kartoffeln, Erdbeeren, Karotten und Speisemöhren und von Zierpflanzen gegen Agrotis und Euxoae)zur Behandlung von Getreide gegen Tipula | 5.Endrin | a)gegen Akarazid bei Zyklamen und Vermehrungsgut von Erdbeerenb)zur Behandlung gegen Arvicola terrestris L. in Obstgärten ohne Unterkulturen | 6.HCH mit weniger als 99,0 % Gamma-Isomer-Gehalt | | 7.Heptachlor | Behandlung des Saatguts von Zuckerrüben bei der Aufbereitung gegen Atomaria linearis, Agriotes spec., Myriapoda und Collembola | 8.Hexachlorbenzol | | --------------------------------------------------