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Document 31979L0110

    Richtlinie 79/110/EWG des Rates vom 24. Januar 1979 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, die Vorlage und die Durchführung ihrer nationalen Pläne zur beschleunigten Tilgung von Brucellose und Tuberkulose der Rinder aufzuschieben

    ABl. L 29 vom 3.2.1979, p. 24–25 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/04/2016; Aufgehoben durch 32016R0429

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/110/oj

    31979L0110

    Richtlinie 79/110/EWG des Rates vom 24. Januar 1979 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, die Vorlage und die Durchführung ihrer nationalen Pläne zur beschleunigten Tilgung von Brucellose und Tuberkulose der Rinder aufzuschieben

    Amtsblatt Nr. L 029 vom 03/02/1979 S. 0024 - 0025


    Richtlinie des Rates

    vom 24. Januar 1979

    zur Ermächtigung der Italienischen Republik, die Vorlage und die Durchführung ihrer nationalen Pläne zur beschleunigten Tilgung von Brucellose und Tuberkulose der Rinder aufzuschieben

    (79/110/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder [4] sieht in den Artikeln 2 und 3 vor, daß die Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand von Brucellose oder Tuberkulose befallen ist, einen Plan zur beschleunigten Tilgung dieser Seuchen erstellen. Aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie werden diese Pläne der Kommission von ihrer Ausführung und bis spätestens 31. März 1977 von den Mitgliedstaaten vorgelegt.

    Die Italienische Republik hat jedoch die Kommission davon unterrichtet, daß die Erstellung ihrer nationalen Tilgungspläne auf spürbare Schwierigkeiten stoße und sich dadurch verzögere.

    Es ist zweckmäßig und entspricht den Zielen der genannten Richtlinie, die Ausarbeitung nationaler Tilgungspläne seitens der Italienischen Republik und ihre Übermittlung an die Kommission innerhalb einer Frist, die ihre wirksame Durchführung gewährleistet, zu ermöglichen.

    Nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 78/52/EWG des Rates [5] beginnt die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 77/391/EWG vorgesehene Durchführungsfrist von drei Jahren für die einzelstaatlichen. Pläne zur Tilgung von Brucellose und Tuberkulose spätestens am 31. Dezember 1978 und beschränkt sich auf die bis zum 1. Januar 1982 erfolgten Schlachtungen.

    Eine Verlängerung der Frist für die Vorlage der Tilgungspläne durch die Italienische Republik bedeutet, daß — wenn die Aktion voll wirksam werden soll — der Endtermin für die Durchführung der Pläne sowie die Frist, bis zu welcher für die Abschlachtungen ein Zuschuß der Gemeinschaft gewährt werden kann, um höchstens ein Jahr aufgeschoben wird —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/391/EWG legt die Italienische Republik der Kommission die Pläne im Sinne der Artikel 2 und 3 der genannten Richtlinie vor ihrer Ausführung und bis spätestens 31. März 1979 vor.

    Artikel 2

    (1) Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 78/52/EWG setzt die Italienische Republik die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 77/391/EWG genehmigten einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung zu dem von der Kommission in ihrem Genehmigungsbeschluß festgesetzten Zeitpunkt, und zwar spätestens am 31. Dezember 1979, durchzuführen.

    (2) Abweichend von Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 78/52/EWG beginnt für die Italienische Republik die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 77/391/EWG vorgesehene Durchführungsfrist von drei Jahren zu dem von der Kommission gemäß Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt. Die Gemeinschaftsfinanzierung beschränkt sich jedoch in jedem Fall auf die vor dem 1. Januar 1983 erfolgten Abschlachtungen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 1979.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. François-poncet

    [1] ABl. Nr. C 289 vom 2. 12. 1978, S. 6.

    [2] Stellungnahme vom 19. 1. 1979 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    [3] Stellungnahme vom 19. 12. 1978 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    [4] ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 44.

    [5] ABl. Nr. L 15 vom 19. 1. 1978, S. 34.

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