EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31979A0461

79/461/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 3. Mai 1979 an die französische Regierung zum Entwurf eines Dekrets zur Änderung des Dekrets Nr. 49-1473 vom 14. November 1949 zur Koordinierung und Harmonisierung des Eisenbahn- und Straßenverkehrs

ABl. L 117 vom 12.5.1979, p. 25–25 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

ELI: http://data.europa.eu/eli/opin/1979/461/oj

31979A0461

79/461/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 3. Mai 1979 an die französische Regierung zum Entwurf eines Dekrets zur Änderung des Dekrets Nr. 49-1473 vom 14. November 1949 zur Koordinierung und Harmonisierung des Eisenbahn- und Straßenverkehrs

Amtsblatt Nr. L 117 vom 12/05/1979 S. 0025 - 0025


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 3. Mai 1979 an die französische Regierung zum Entwurf eines Dekrets zur Änderung des Dekrets Nr. 49-1473 vom 14. November 1949 zur Koordinierung und Harmonisierung des Eisenbahn- und Strassenverkehrs (79/461/EWG)

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (1), geändert durch die Entscheidung 73/402/EWG (2), übermittelte die französische Regierung der Kommission mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 21. Februar 1979 den Entwurf eines Dekrets zur Änderung des Dekrets Nr. 49-1473 vom 14. November 1949 zur Koordinierung und Harmonisierung des Eisenbahn- und Strassenverkehrs.

Das Schreiben der Ständigen Vertretung Frankreichs ist bei der Kommission am 27. Februar 1979 eingegangen und gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 auch den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt worden. 1. Die Kommission stellt fest, daß die geplanten Vorschriften vor allem darauf abzielen, - die Kontingentierung des Güterkraftverkehrs durch die Aufhebung der Genehmigungen für die Nah- und Rollfuhrzone aufzuheben : Diese Zonen werden zusammengelegt, die Genehmigung wird durch eine Meldebestätigung ersetzt (diese berechtigt im übrigen zu Beförderungen in jeder Nahverkehrszone). Nur der Fernverkehr wird nach wie vor kontingentiert;

- bestimmte Förmlichkeiten, insbesondere bei Beförderungen mit Lieferkraftwagen (die bisherige Liberalisierung für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 Tonnen wird auf Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen ausgedehnt) sowie von Umzugsgut und schweren Einzelstücken zu erleichtern;

- überholte oder nichtangewandte (vor allem während der Kontingentierung der Nahverkehrsgenehmigungen angewandte) Bestimmungen aufzuheben.

2. Die Kommission stellt fest, daß die Erweiterung der Möglichkeiten für den Zugang zum Markt des Güterkraftverkehrs grundsätzlich den Zielen der gemeinsamen Verkehrspolitik entspricht. Sie hofft, daß Frankreich zu einem späteren Zeitpunkt die gleichen Erleichterungen für den Zugang zum Markt des Güterfernverkehrs einführen wird.

3. Die Kommission erhebt keine Einwendungen gegen die einzelnen Artikel des Dekretsentwurfs.

4. Die Kommission hielt eine Informationssitzung mit den Vertretern der französischen Regierung oder eine Beratung mit den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der obengenannten Ratsentscheidung vom 21. März 1962 nicht für notwendig.

5. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Stellungnahme.

Brüssel, den 3. Mai 1979

Für die Kommission

Richard BURKE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 23 vom 3.4.1962, S. 720/62. (2) ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973, S. 48.

Top