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Document 31978R3181

    Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 über das europäische Währungssystem

    ABl. L 379 vom 30.12.1978, p. 2–2 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/05/2006; Aufgehoben durch 32006R0640

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/3181/oj

    31978R3181

    Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 über das europäische Währungssystem

    Amtsblatt Nr. L 379 vom 30/12/1978 S. 0002 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0019
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0179
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0019
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0073
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0073


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3181/78 DES RATES vom 18. Dezember 1978 über das europäische Währungssystem

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 5. Dezember 1978 in Brüssel eine Entschließung angenommen, in der die Vorkehrungen zur Schaffung des europäischen Währungssystems mit Wirkung ab 1. Januar 1979 getroffen werden.

    In diesem Rahmen wären die bestehenden Vereinbarungen und Institutionen innerhalb von zwei Jahren nach Einführung des Systems in einem Europäischen Währungsfonds zu vereinigen. Bis dahin ist der mit der Verordnung (EWG) Nr. 907/73 (3) errichtete Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit mit der Verwaltung des neuen Währungssystems während der Anfangsphase zu beauftragen.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 (4) hat der Rat beschlossen, daß der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit als Rechnungseinheit die ECU verwenden soll.

    Damit das System anlaufen kann, müssen unverzueglich ECU als Gegenwert für die Einbringung eines Teils der Zentralbankreserven in den Fonds geschaffen und die ECU für Abrechnungen im Rahmen des Systems verwendet werden.

    In diesem Rahmen sind die Einführung der ECU für die Transaktionen des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit und ihre Verwendung als Abrechnungsmittel notwendig, insbesondere für die schrittweise Angleichung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und das einwandfreie Funktionieren des Gemeinsamen Marktes sowie die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion. Die für die Schaffung dieses Systems notwendigen Befugnisse sind im Vertrag nicht vorgesehen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit ist befugt, Währungsreserven der Währungsbehörden der Mitgliedstaaten entgegenzunehmen und ECU als Gegenwert für diese Anlagen auszugeben.

    Artikel 2

    Der Fonds und die Währungsbehörden der Mitgliedstaaten können ECU zur Abrechnung sowie für Transaktionen zwischen diesen Behörden und dem Fonds verwenden.

    Artikel 3

    Der Verwaltungsrat des Fonds trifft die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zur Anwendung der Artikel 1 und 2.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1978.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. MATTHÖFER (1)ABl. Nr. C 296 vom 11.12.1978, S. 62. (2)Stellungnahme von 29./30.11.1978 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)ABl. Nr. L 89 vom 5.4.1973, S. 2. (4)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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