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Document 31978R3087

    Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3087/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung des Berichtigungskoeffizienten, der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Italien dienstlich verwendeten oder ansässigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist

    ABl. L 369 vom 29.12.1978, p. 10–10 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/12/1983; Aufgehoben durch 31983R3681

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/3087/oj

    31978R3087

    Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3087/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung des Berichtigungskoeffizienten, der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Italien dienstlich verwendeten oder ansässigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist

    Amtsblatt Nr. L 369 vom 29/12/1978 S. 0010 - 0010
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0244
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0244


    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3087/78 DES RATES vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung des Berichtigungsköffizienten, der auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der in Italien dienstlich verwendeten oder ansässigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) über das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 (2), insbesondere auf die Artikel 64 und 82 des Statuts und auf Artikel 20 Absatz 1 sowie Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in der Erwägung, daß der Berichtigungsköffizient für Italien entsprechend den Ergebnissen der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften durchgeführten Untersuchungen angepasst werden muß -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Der auf die Dienstbezuege der in Italien dienstlich verwendeten Beamten anwendbare Berichtigungsköffizient wird mit Wirkung vom 1. Januar 1978 auf 146,4 festgesetzt.

    (2) Der gemäß Artikel 82 Absatz 1 zweiter Unterabsatz des Statuts auf die Versorgungsbezuege anwendbare Berichtigungsköffizient wird mit Wirkung vom 1. Januar 1978 für Versorgungsberechtigte, die in Italien ihren Wohnsitz zu nehmen erklären, auf 146,4 festgesetzt.

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1461/78 (3) genannten Berichtigungsköffizienten für Italien werden mit Wirkung vom 1. Januar 1978 aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1978.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Otto Graf LAMBSDORFF (1)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2)Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts. (3)ABl. Nr. L 176 vom 30.6.1978, S. 1.

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