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Document 31978R3087
Council Regulation (Euratom, ECSC, EEC) No 3087/78 of 21 December 1978 adjusting the weighting applicable to the remuneration and pensions of officials and other servants of the European Communities employed or having a home in Italy
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3087/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung des Berichtigungskoeffizienten, der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Italien dienstlich verwendeten oder ansässigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3087/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung des Berichtigungskoeffizienten, der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Italien dienstlich verwendeten oder ansässigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist
ABl. L 369 vom 29.12.1978, p. 10–10
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 29/12/1983; Aufgehoben durch 31983R3681
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3087/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung des Berichtigungskoeffizienten, der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Italien dienstlich verwendeten oder ansässigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist
Amtsblatt Nr. L 369 vom 29/12/1978 S. 0010 - 0010
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0244
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0244
VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3087/78 DES RATES vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung des Berichtigungsköffizienten, der auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der in Italien dienstlich verwendeten oder ansässigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) über das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 (2), insbesondere auf die Artikel 64 und 82 des Statuts und auf Artikel 20 Absatz 1 sowie Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß der Berichtigungsköffizient für Italien entsprechend den Ergebnissen der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften durchgeführten Untersuchungen angepasst werden muß - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der auf die Dienstbezuege der in Italien dienstlich verwendeten Beamten anwendbare Berichtigungsköffizient wird mit Wirkung vom 1. Januar 1978 auf 146,4 festgesetzt. (2) Der gemäß Artikel 82 Absatz 1 zweiter Unterabsatz des Statuts auf die Versorgungsbezuege anwendbare Berichtigungsköffizient wird mit Wirkung vom 1. Januar 1978 für Versorgungsberechtigte, die in Italien ihren Wohnsitz zu nehmen erklären, auf 146,4 festgesetzt. Artikel 2 Die in Artikel 1 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1461/78 (3) genannten Berichtigungsköffizienten für Italien werden mit Wirkung vom 1. Januar 1978 aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1978. Im Namen des Rates Der Präsident Otto Graf LAMBSDORFF (1)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2)Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts. (3)ABl. Nr. L 176 vom 30.6.1978, S. 1.