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Document 31978L0612

Richtlinie 78/612/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur ersten Änderung der Richtlinie 74/329/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

ABl. L 197 vom 22.7.1978, p. 22–25 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/03/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/612/oj

31978L0612

Richtlinie 78/612/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur ersten Änderung der Richtlinie 74/329/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 197 vom 22/07/1978 S. 0022 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0153
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0034
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0153
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0203
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0203


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RICHTLINIE DES RATES

vom 29 . Juni 1978

zur ersten Änderung der Richtlinie 74/329/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

( 78/612/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Anhang I der Richtlinie 74/329/EWG ( 3 ) enthält in einer einzigen Liste alle Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die zur Verwendung in Lebensmitteln in den Mitgliedstaaten zugelassen werden dürfen .

Die Formulierung einiger Bestimmungen in Anhang I der Richtlinie 74/329/EWG kann zu widersprüchlichen Auslegungen führen ; es empfiehlt sich daher eine klarere Fassung .

Unter Berücksichtigung jüngster wissenschaftlicher Informationen über die Unschädlichkeit von mit Essigsäure und Weinsäure veresterten Mono - und Diglyzeriden von Speisefettsäuren kann dieser Stoff zur Verwendung zugelassen und unter der Nummer E 472 f ) aufgenommen werden .

Der Hinweis auf die Polyphosphate ( E 450 ) im erwähnten Anhang I ist deutlicher zu fassen , um Handelsgepflogenheiten Rechnung zu tragen .

Die Reinheitskriterien für Carrageen ( E 407 ) gelten auch für Furcelleran ( E 408 ) , so daß E 408 nicht mehr aufgeführt zu werden braucht .

Tamarindenkernmehl ( E 411 ) und Stearoyl-2-lactylsäure ( E 480 ) sind im Handel für eine Verwendung in Lebensmitteln nicht mehr verfügbar .

Äthylzellulose ( E 462 ) hat keine technische Funktion als Emulgator , Stabilisator oder Verdickungs - oder Geliermittel .

Der Zusatz von Zucker im Sinne der Richtlinie 73/437/EWG ( 4 ) ist insbesondere bei Carrageen ( E 407 ) , Pektinen ( E 440 a ) und amidierten Pektinen ( E 440 b ) erforderlich , damit gewährleistet wird , daß der Benutzer ein Erzeugnis mit konstanter Gelierfähigkeit erhält .

Bei diesen Erzeugnissen sind jeweils die Bezeichnungen Carrageen , Pektine und amidierte Pektine zu verwenden . Der Benutzer ist allerdings darauf hinzuweisen , daß diesen Erzeugnissen Zucker zugesetzt wurde ; jedoch ist es nicht realistisch , die Mengenangabe des verwendeten Zuckers zu verlangen , da diese Menge je nach den natürlichen Geliereigenschaften der betreffenden Stoffe variieren kann -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Dem Artikel 2 der Richtlinie 74/329/EWG wird folgender Absatz hinzugefügt :

" ( 3 ) Hinsichtlich des in Anhang I unter der Nummer E 440 b ) genannten Stoffes kann der Rat jedoch gemäß dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages vor dem 31 . Dezember 1982 nach Prüfung der Kommission seine Streichung in Anhang I oder eine sonstige Änderung seiner rechtlichen Lage beschließen . "

Artikel 2

Artikel 6 der Richtlinie 74/329/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Absatz 1 Buchstabe a ) dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung :

" - vorbehaltlich von Abweichungen , die sich aus der Festlegung der unter Buchstabe b ) genannten spezifischen Reinheitskriterien ergeben , nicht mehr als zusammen 50 mg/kg Kupfer und Zink enthalten , wobei der Zinkgehalt nicht mehr als 25 mg/kg betragen darf ; "

2 . Absatz 1 Buchstabe b ) erhält folgende Fassung :

" b ) den gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgelegten spezifischen Reinheitskriterien entsprechen . "

3 . Folgender Absatz wird hinzugefügt :

" ( 3 ) Die Mitgliedstaaten sehen ferner von , daß die in Anhang I unter den Nummern E 407 und E 440 genannten Stoffe zum Zweck der Standardisierung eine oder mehrere der in der Richtlinie 73/437/EWG definierten Zuckerarten enthalten dürfen . "

Artikel 3

Artikel 8 der Richtlinie 74/329/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Absatz 1 Buchstabe b ) erhält folgende Fassung :

" b ) die in Anhang I angegebene Nummer und Bezeichnung der Stoffe , wobei im Fall von Stoffen , denen zum Zweck der Standardisierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Zucker zugesetzt wurde , der Bezeichnung die Angabe " mit Zukker standardisiert " hinzuzufügen ist ; "

2 . In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt :

" d ) bei dem in Anhang I unter der Nr . E 420 ii ) aufgeführten Stoff eine geeignete Angabe , wenn dieser Stoff nach Hydrolyse mehr als 1 % Gesamtzucker liefert ; " .

3 . In Absatz 1 wird Buchstabe d ) durch folgenden Buchstaben ersetzt :

" e ) bei Mischungen von in Anhang I aufgeführten Stoffen - mit Zucker standardisiert gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder nicht - untereinander oder mit anderen Zusatzstoffen und gegebenenfalls mit Stoffen , in denen solche anderen Zusatzstoffe aufgelöst oder verdünnt werden dürfen ,

- die in Anhang I angegebene Nummer und Bezeichnung des betreffenden Stoffes , gegebenenfalls mit der Angabe gemäß Absatz 1 Buchstabe b ) ;

- Bezeichnung aller anderen Zusatzstoffe und gegebenenfalls der Stoffe , in denen diese Zusatzstoffe aufgelöst oder verdünnt werden dürfen ;

- prozentualer Anteil der einzelnen Bestandteile an der Mischung , wenn diese Verpflichtung in den Bestimmungen über die anderen Gruppen von Zusatzstoffen vorgesehen ist . "

4 . Dem Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Satz hinzugefügt :

" Im Falle von Stoffen , denen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Zucker zugesetzt wurde , ist in dem Vomhundertsatz auch der zur Standardisierung verwendete Zucker enthalten . "

Artikel 4

Artikel 9 wird durch folgenden Buchstaben ergänzt :

" e ) Erzeugnisse , die Pektine enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepresster Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder einer Mischung aus beiden gewonnen wurden , und zwar durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschließender teilweiser Neutralisierung mit Natrium - oder Kaliumsalzen . "

Artikel 5

Anhang I der Richtlinie 74/329/EWG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt .

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechtsvorschriften entsprechend den vorstehenden Bestimmungen binnen eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . Die gänderten Rechtsvorschriften werden zwei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie angewendet .

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 29 . Juni 1978 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

S . AUKEN

( 1 ) ABl . Nr . C 266 vom 7 . 11 . 1977 , S . 45 .

( 2 ) ABl . Nr . C 59 vom 8 . 3 . 1978 , S . 41 .

( 3 ) ABl . Nr . L 189 vom 12 . 7 . 1974 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 356 vom 27 . 12 . 1973 , S . 71 .

ANHANG

" ANHANG I

Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

EWG-Nr . * Bezeichnung * Verwendungsbedingungen *

E 322 * Lezithine * *

E 339 * Natriumortophosphate * *

E 340 * Kaliumorthophosphate * *

E 341 * Calciumorthophosphate * *

E 400 * Alginsäure * *

E 401 * Natriumalginat * *

E 402 * Kaliumalginat * *

E 403 * Ammoniumalginat * *

E 404 * Calciumalginat * *

E 405 * Propylenglykol-Alginat * *

E 406 * Agar-Agar * *

E 407 * Carrageen * *

E 410 * Johannisbrotkernmehl * *

E 412 * Guarkernmehl * *

E 413 * Traganth * *

E 414 * Gummi arabioum * *

E 420 * i ) Sorbit * *

* ii ) Sorbitsirup * *

E 421 * Mannit * *

E 422 * Glyzerin * *

E 440 a ) * Pektine * *

E 440 b ) * Amidierte Pektine * *

E 450 a ) * i ) Dinatrium-diphosphat * *

* ii ) Trinatrium-diphosphat * *

* iii ) Tetranatrium-diphosphat * *

* iv ) Tetrakalium-diphosphat * *

E 450 b ) * i ) Pentanatrium-triphosphat * *

* ii ) Pentakalium-triphosphat * *

E 450 c ) * i ) Natrium-polyphosphat * *

* ii ) Kalium-polyphosphat * *

E 460 * Mikrokristalline Zellulose * *

E 461 * Methylzellulose * *

E 463 * Hydroxypropylzellulose * *

E 464 * Hydroxypropylmethylzellulose * *

E 465 * Äthylmethylzellulose oder Methyläthylzellulose * *

E 466 * Carboxymethylzellulose * *

EWG-Nr . * Bezeichnung * Verwendungsbedingungen *

E 470 * Natrium - , Kalium - und Calciumsalze der Speisefettsäuren * Ausschließlich zur Herstellung von " holländischem " Zwieback , einzeln oder zusammen bis zu höchstens 1,5 % der verwendeten Mehlmenge *

E 471 * Mono - und Diglyzeride von Speisefettsäuren * *

E 472 a ) * Mono - und Diglyzeride von Speisefettsäuren , verestert mit Essigsäure * *

E 472 b ) * Mono - und Diglyzeride von Speisefettsäuren , verestert mit Milchsäure * *

E 472 c ) * Mono - und Diglyzeride von Speisefettsäuren , verestert mit Zitronensäure * *

E 472 d ) * Mono - und Diglyzeride von Speisefettsäuren , verestert mit Weinsäure * *

E 472 e ) * Mono - und Diglyzeride von Speisefettsäuren , verestert mit Monoazethyl - und Diazetyl-Weinsäure * *

E 472 f ) * Mono - und Diglyzeride von Speisefettsäuren , verestert mit Essigsäure und Weinsäure * *

E 473 * Zuckerester * Diese Stoffe dürfen in Brot nur verwendet werden , wenn einzelstaatliche Rechtsvorschriften dies zulassen *

E 474 * Zuckerglyzeride * Diese Stoffe dürfen in Brot nur verwendet werden , wenn einzelstaatliche Rechtsvorschriften dies zulassen *

E 475 * Polyglyzerinester von Speisefettsäuren * *

E 477 * Propylenglykolester von Speisefettsäuren * *

E 481 * Natriumstearoyllactyl-2-laotat * Diese Stoffe dürfen in Brot nur verwendet werden , wenn einzelstaatliche Rechtsvorschriften dies zulassen " .

E 482 * Calciumstearoyllactyl-2-laotat * Diese Stoffe dürfen in Brot nur verwendet werden , wenn einzelstaatliche Rechtsvorschriften dies zulassen " .

E 483 * Stearoyltartrat * Diese Stoffe dürfen in Brot nur verwendet werden , wenn einzelstaatliche Rechtsvorschriften dies zulassen " .

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