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Document 31978L0166

Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken im Baugewerbe

ABl. L 52 vom 23.2.1978, p. 17–19 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/1998; Aufgehoben durch 31998R1165

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/166/oj

31978L0166

Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken im Baugewerbe

Amtsblatt Nr. L 052 vom 23/02/1978 S. 0017 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0054
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0038
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0054
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0062
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0062


RICHTLINIE DES RATES vom 13. Februar 1978 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken im Baugewerbe (78/166/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/211/EWG vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der Industrie und im warenproduzierenden Handwerk (1), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf den von der Kommission vorgelegten Richtlinienentwurf,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission benötigt zur Erfuellung der ihr durch den Vertrag übertragenen Aufgaben kohärente und zwischenstaatlich vergleichbare statistische Unterlagen über die kurzfristige wirtschaftliche Entwicklung des gesamten produzierenden Gewerbes der Mitgliedstaaten.

Die aufgrund der vorgenannten Richtlinie zu erstellenden Statistiken erstrecken sich nur auf den Bereich der Energie, den Bergbau und das verarbeitende Gewerbe, nicht aber auf das Baugewerbe.

Das Baugewerbe stellt einen sehr wichtigen Industriezweig dar, der im Wirtschaftskreislauf eine Schlüsselstellung einnimmt.

Die zunehmende internationale Verflechtung und Interdependenz der Konjunkturen und der Wirtschaftspolitiken erfordern einen Komplex statistischer Daten, mit deren Hilfe es möglich sein wird, die kurzfristige Entwicklung in allen Wirtschaftsbereichen zu verfolgen und angemessene und koordinierte Maßnahmen im Rahmen der kurz- und mittelfristigen wirtschaftlichen Ziele zu ergreifen.

Im Baugewerbe sollen diese Auskünfte auch die Analyse von Störungen oder Diskrepanzen, Wachstums- oder Regressionsintensitäten auf Teilmärkten ermöglichen dies setzt für bestimmte Daten eine Untergliederung in Hoch- und Tiefbau voraus.

Die in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbaren Statistiken über die kurzfristige Wirtschaftsentwicklung im Baugewerbe sind unzureichend oder zu wenig vergleichbar, um den Arbeiten der Kommission als geeignete Unterlage dienen zu können.

Um die Durchführung der geplanten Bestimmungen zu erleichtern, sind gewisse Fristen für die Bereitstellung der erforderlichen statistischen Dokumentation vorzusehen.

Es ist zu berücksichtigen, daß die Verwaltungsregeln und die Verwaltungspraxis betreffend die Baugenehmigungen von Land zu Land unterschiedlich sind.

Wegen des Charakters der Beschäftigungsstruktur im Baugewerbe des einen oder anderen Mitgliedstaats ist es möglich, daß die Angaben über das geleistete Arbeitsvolumen für die Beobachtung der kurzfristigen Wirtschaftsentwicklung dieses Industriezweigs nicht genügend aussagefähig sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten treffen in technischer Zusammenarbeit mit der Kommission alle geeigneten Maßnahmen, um die für die Beobachtung der Konjunktur- und Wirtschaftsentwicklung im Baugewerbe notwendigen statistischen Daten quantitativer Art auf der Gundlage koordinierter Definitionen und Methoden einzuholen.

Artikel 2

Die Statistik erstreckt sich auf die Baugewerbe-Tätigkeiten im Sinne der Abteilung 5 der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (N.A.C.E.), Ausgabe 1970.

Die Angaben stammen entweder aus statistischen Erhebungen und erstrecken sich in diesen Fällen mindestens auf Unternehmen mit 20 oder mehr Beschäftigten oder sie stammen, wie z.B. die Baugenehmigungen, aus Verwaltungsunterlagen. Im Interesse der schnellen Bereitstellung der Ergebnisse kann die Einholung der von den Unternehmen zu liefernden Daten repräsentativ erfolgen ; statistische Einheit für diese Angaben ist die fachliche Einheit, wie sie in Teil I der N.A.C.E. definiert ist.

Als Grundlage für die Darstellung der Ergebnisse für die Zwecke der Gemeinschaften dient die N.A.C.E. (1)ABl. Nr. L 128 vom 3.6.1972, S. 28.

Artikel 3

Diese Statistik umfasst folgende Tatbestände oder Indikatoren: a) monatlich einzuholende Daten: 1. in bezug auf die Baugenehmigungen 1.1. Zahl der für Wohngebäude erteilten Baugenehmigungen mit Angabe der Zahl der Wohnungen sowie der Wohnfläche und/oder des umbauten Raumes

1.2. Zahl der für Nichtwohngebäude erteilten Baugenehmigungen mit Angabe der Zahl der Gebäude sowie der Nutzfläche und/oder des umbauten Raumes

2. die Indizes der Produktion 2.1. Produktionsindex für das Baugewerbe 2.1.1. Produktionsindex für den Hochbau

2.1.2. Produktionsindex für den Tiefbau

3. die Auftragseingänge 3.1. Index der Auftragseingänge für das Baugewerbe 3.1.1. Auftragseingänge für den Hochbau, wertmässig ausgedrückt, oder Wert der begonnenen Wohn- und Nichtwohngebäude

3.1.2. Auftragseingänge für den Tiefbau, wertmässig ausgedrückt;

b) zunächst mindestens vierteljährlich einzuholende Daten, wobei diese Periodizität von der Kommission im Einverständnis mit den Mitgliedstaaten abgeändert werden kann: 4. Zahl der abhängig Beschäftigten, davon Arbeiter

5. die Bruttolohn- und -gehaltssummen

6. das geleistete Arbeitsvolumen 6.1. Zahl der geleisteten Arbeitsstunden im Hochbau

6.2. Zahl der geleisteten Arbeitsstunden im Tiefbau.

Artikel 4

(1) Die Daten sind erstmals spätestens im Laufe des vierten Vierteljahres nach Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie zu erfassen und beziehen sich auf den vorhergehenden Monat oder auf das vorhergehende Vierteljahr.

(2) Mitgliedstaaten, die nicht über eine Statistik über die Baugenehmigungen (Tatbestand 1) verfügen und deren Verwaltungssystem nicht für die Aufstellung einer solchen Statistik geeignet ist, sind von der Vorlage der Angaben über diesen Tatbestand befreit.

Mitgliedstaaten, die nicht über eine Statistik über das geleistete Arbeitsvolumen (Tatbestand 6) verfügen oder für welche die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden infolge der Beschäftigtenstruktur im Baugewerbe kein aussagefähiger Indikator für das geleistete Arbeitsvolumen ist, werden von der Vorlage der Angaben über diesen Tatbestand befreit.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben über den globalen Produktionsindex für das Baugewerbe (Tatbestand 2.1) innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Bekanntgabe der Richtlinie zur Verfügung.

(4) Die Mitgliedstaaten verfügen nach der Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie über eine Frist von vier Jahren, um - den globalen Produktionsindex (Tatbestand 2.1) in einen Produktionsindex für den Hochbau (Tatbestand 2.1.1) und einen Produktionsindex für den Tiefbau (Tatbestand 2.1.2) zu unterteilen;

- Angaben über den globalen Auftragsindex für das Baugewerbe (Tatbestand 3.1) und wertmässig ausgedrückte Angaben über die Auftragseingänge für den Tiefbau vorzulegen (Tatbestand 3.1.2);

- Angaben über die Zahl der Arbeiter getrennt von den Angaben über die Zahl der abhängig Beschäftigten vorzulegen (Tatbestand 4).

(5) Während einer Übergangszeit, die jedoch vier Jahre nach der Bekanntgabe der Richtlinie nicht überschreiten darf, dürfen die Angaben über den Tatbestand 3.1.1 durch Angaben über die Zahl der begonnenen Wohnungen und die Zahl der begonnenen Nichtwohngebäude ersetzt werden, wobei die Wohn/Nutzfläche oder der umbaute Raum anzugeben ist.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Erhebungs-, Aufbereitungs- und Berechnungszeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken und die Ergebnisse dieser Statistiken der Kommission schnellstens zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6

Die in den Mitgliedstaaten durch die Erstellung der Statistiken entstehenden Kosten gehen zu Lasten der einzelstaatlichen Haushaltspläne.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Februar 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DALSAGER

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