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Document 31978D0045

    78/45/EWG: Beschluß der Kommission vom 19. Dezember 1977 zur Einsetzung eines wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetologie

    ABl. L 13 vom 17.1.1978, p. 24–25 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/07/1997; Aufgehoben und ersetzt durch 31997D0579

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1978/45/oj

    31978D0045

    78/45/EWG: Beschluß der Kommission vom 19. Dezember 1977 zur Einsetzung eines wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetologie

    Amtsblatt Nr. L 013 vom 17/01/1978 S. 0024 - 0025
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0042
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0036
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0042
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0089
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0089


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    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 19 . Dezember 1977

    zur Einsetzung eines wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetologie

    ( 78/45/EWG )

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Ausarbeitung und die Änderung der Gemeinschaftsvorschriften für die Zusammensetzung , die Herstellungsmerkmale , die Aufmachung und die Etikettierung kosmetischer Mittel machen die Prüfung komplizierter wissenschaftlicher und technischer Fragen notwendig .

    Dazu ist die Mitarbeit hochqualifizierter Wissenschaftler aus den Bereichen der Medizin , der Toxikologie , der Biologie , der Chemie oder anderen ähnlichen Disziplinen erforderlich .

    Die Beziehungen zu diesen Fachkreisen sollten auf eine dauerhafte Grundlage gestellt werden und sich im Rahmen eines bei der Kommission einzusetzenden beratenden Ausschusses vollziehen -

    BESCHLIESST :

    Artikel 1

    Es wird bei der Kommission ein wissenschaftlicher Ausschuß für Kosmetologie , im folgenden " Ausschuß " genannt , eingesetzt .

    Artikel 2

    ( 1 ) Der Ausschuß kann von der Kommission zu jeder wissenschaftlichen und technischen Frage aus dem Bereich der kosmetischen Mittel und insbesondere zu den bei deren Herstellung verwendeten Substanzen , zu deren Zusammensetzung und Verwendungsbedingungen gehört werden .

    ( 2 ) Der Vorsitzende des Ausschusses kann die Kommission auf die Zweckmässigkeit einer Anhörung des Ausschusses zu einer in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheit hinweisen , zu der keine Anhörung beantragt worden ist .

    Artikel 3

    Der Ausschuß besteht aus höchstens 15 Mitgliedern .

    Artikel 4

    Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission aus dem Kreis wissenschaftlich hochqualifizierter Persönlichkeiten mit Fachkenntnissen auf den in Artikel 2 genannten Gebieten berufen .

    Artikel 5

    ( 1 ) Das Mandat eines Ausschußmitglieds währt drei Jahre . Es kann verlängert werden . Nach Ablauf von drei Jahren setzen die Mitglieder des Ausschusses ihre Tätigkeit fort , bis sie ersetzt werden oder ihr Mandat verlängert wird .

    ( 2 ) Wird es einem Mitglied unmöglich , sein Mandat auszuüben , stirbt es oder scheidet freiwillig aus , so wird es gemäß dem in Artikel 4 vorgesehenen Verfahren für die Zeit bis zum Ablauf seines Mandats ersetzt .

    ( 3 ) Die Tätigkeit wird nicht vergütet .

    Artikel 6

    Der Ausschuß wählt für eine Dauer von drei Jahren aus seiner Mitte einem Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende . Diese können mit Ausnahme der Periode , die unmittelbar auf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten von jeweils drei Jahren folgt , wiedergewählt werden .

    Artikel 7

    ( 1 ) Der Ausschuß kann innerhalb seines Gremiums Arbeitsgruppen bilden .

    ( 2 ) Die Arbeitsgruppen haben die Aufgabe , dem Ausschuß über die von ihm bestimmten Themen Bericht zu erstatten .

    Artikel 8

    ( 1 ) Der Ausschuß und die Arbeitsgruppen treten auf Einberufung der Kommission zusammen .

    ( 2 ) Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen teil .

    ( 3 ) Die Kommission kann Persönlichkeiten mit besonderen Fachkenntnissen auf dem zu untersuchenden Gebiet einladen , ebenfalls an diesen Sitzungen teilzunehmen .

    ( 4 ) Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und der Arbeitsgruppen werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen .

    Artikel 9

    ( 1 ) Die Beratungen des Ausschusses beziehen sich auf Stellungnahmen , die von der Kommission erbeten werden .

    Die Kommission kann bei ihrer Bitte um Stellungnahme eine Frist für die Abgabe der Stellungnahme setzen .

    ( 2 ) Findet die erbetene Stellungnahme die einhellige Zustimmung der Mitglieder des Ausschusses , so stellt dieser das gemeinsame Ergebnis fest . Wird keine Einstimmigkeit erzielt , so werden die im Laufe der Beratungen vorgebrachten verschiedenen Auffassungen in einem unter der Verantwortung der Kommission erstellten Bericht niedergelegt .

    Artikel 10

    Unbeschadet der Vorschriften von Artikel 214 des Vertrages sind die Mitglieder des Ausschusses verpflichtet , die ihnen durch die Arbeiten des Ausschusses zur Kenntnis gelangten Informationen nicht zu verbreiten , wenn die Kommission ihnen mitteilt , daß die erbetene Stellungnahme sich auf ein vertrauliches Sachgebiet bezieht .

    In diesem Fall nehmen nur die Vertreter des Ausschusses und die Vertreter der Kommission an den Sitzungen teil .

    Artikel 11

    Dieser Beschluß tritt am 19 . Dezember 1977 in Kraft .

    Brüssel , den 19 . Dezember 1977

    Für die Kommission

    Richard BURKE

    Mitglied der Kommission

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