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Document 31977R2042
Council Regulation (EEC) No 2042/77 of 13 September 1977 on the conclusion of the Agreement between Austria and the European Economic Community concerning certain types of cheese negotiated under Article XXVIII of GATT
Verordnung (EWG) Nr. 2042/77 des Rates vom 13. September 1977 über den Abschluß des Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT über bestimmte Käsesorten
Verordnung (EWG) Nr. 2042/77 des Rates vom 13. September 1977 über den Abschluß des Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT über bestimmte Käsesorten
ABl. L 237 vom 16.9.1977, p. 1–1
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/2042/oj
Verordnung (EWG) Nr. 2042/77 des Rates vom 13. September 1977 über den Abschluß des Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT über bestimmte Käsesorten
Amtsblatt Nr. L 237 vom 16/09/1977 S. 0001 - 0001
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0067
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0045
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0045
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2042/77 DES RATES vom 13. September 1977 über den Abschluß des Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT über bestimmte Käsesorten DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Österreich hat unter Bezugnahme auf Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) den Vertragsparteien des GATT seine Absicht mitgeteilt, Zollzugeständnisse, die es für bestimmte Käsesorten gebunden hatte, zurückzunehmen. Die Gemeinschaft ist der Hauptlieferant Österreichs für diese Käsesorten ; daher wirkt sich eine Änderung der Einfuhrregelung Österreichs auf die Käseausfuhren der Gemeinschaft aus. Die Kommission hat mit Österreich nach Artikel XXVIII des GATT Verhandlungen eingeleitet. Sie ist mit diesem Land zu einem Abkommen gelangt, welches als zufriedenstellend anzusehen ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT über bestimmte Käsesorten und seine Anhänge werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und seiner Anhänge ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 13. September 1977. Im Namen des Rates Der Präsident A. HUMBLET