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Document 31977R1358

Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68

ABl. L 156 vom 25.6.1977, p. 4–6 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001; Aufgehoben durch 32001R1260

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/1358/oj

31977R1358

Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68

Amtsblatt Nr. L 156 vom 25/06/1977 S. 0004 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0011
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0161
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0209
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0209


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1358/77 DES RATES vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zukker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1110/77 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 750/68 des Rates vom 18. Juni 1968 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 152/71 (4), wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert. Ausserdem sind vom Zuckerwirtschaftsjahr 1977/1978 an diese Regeln auf Präferenzzucker auszudehnen. Es ist daher angezeigt, diese allgemeinen Regeln anzupassen und zu ergänzen.

In Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 ist eine pauschale Vergütung von Lagerkosten für bestimmte Zuckerarten vorgesehen.

Die finanziellen Mittel für diese pauschale Vergütung sollen durch Abgaben aufgebracht werden ; es ist daher angebracht, die Höhe der Abgaben nach dem Grundsatz festzulegen, daß die Summe der gezahlten Vergütungen gleich der Summe der erhobenen Abgaben ist.

Die Vergütungsregelung gilt nur für Zucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben bzw. aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrohr hergestellt worden ist, und für Präferenzzucker. Um sicherzustellen, daß diese Vorschrift beachtet wird, sind Kontrollen erforderlich.

Im allgemeinen muß die Interventionsstelle den von ihr aufgekauften Zucker auch lagern und deshalb auch die Vergütung erhalten. Im Hinblick auf die besondere Situation der Interventionsstellen ist es jedoch erforderlich, den Zeitraum für den die Vergütung gewährt wird, zu begrenzen.

Die Vergütung kann nicht gewährt werden, wenn keine Kontrollmöglichkeiten bestehen. Es ist daher erforderlich, für die Lager eine vorherige Anerkennung vorzusehen. Aus diesem Grund ist vorzusehen, daß die Vergütung normalerweise durch den Mitgliedstaat erfolgt, in dessen Hoheitsgebiet sich der gelagerte Zucker befindet.

Es ist angezeigt, daß sich die Berechnung der Vergütung auf Zeiträume stützt, für die die Bestandsbewegungen festgestellt werden können.

Es kann wegen der besonderen Situation des Zuckers, der sich zu Beginn eines Monats auf dem Transport befindet, erforderlich werden, besondere Maßnahmen zu treffen ; es ist angezeigt, diese Maßnahmen wie die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 36 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 festzulegen.

Die Vergütung ist ein Ausgleich für die zwangsläufig entstehenden Lagerkosten. Deshalb müssen bei der Festsetzung des Vergütungsbetrags die wichtigsten in den Lagerkosten enthaltenen Unkosten berücksichtigt werden.

Zum Zeitpunkt des Zuckerabsatzes kann eine wirksame Herstellungskontrolle vorgenommen werden. Es ist daher angebracht, die Abgaben zum Zeitpunkt des Zuckerabsatzes vom Hersteller zu erheben.

Für Zucker, der unter Präferenzbedingungen eingeführt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt wird, ist die Erhebung zum Zeitpunkt der Einfuhr angebracht, während für den übrigen Präferenzzucker der Zeitpunkt des Raffinierens für die Erhebung vorzusehen ist.

Da die genaue Höhe der Abgaben erst nach einer gewissen Zeit festgestellt werden kann, ist bei Festsetzung der Höhe der Abgaben von Vorausschätzungen auszugehen, die nach den Ergebnissen der vorherigen Wirtschaftsjahre berichtigt werden müssen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vergütung der Lagerkosten für den in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Zucker oder Sirup wird grundsätzlich von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet diese Erzeugnisse gelagert werden, und zwar innerhalb einer festzulegenden Frist. (1)ABl. Nr. L 359 vom 31.12.1974, S. 1. (2)ABl. Nr. L 134 vom 28.5.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 137 vom 21.6.1968, S. 4. (4)ABl. Nr. L 22 vom 28.1.1971, S. 1.

Artikel 2

(1) Die Vergütung wird gewährt

a) allen Zuckerherstellern, die über eine Grundquote verfügen,

b) allen Zuckerraffinerien,

c) allen Herstellern von Zuckergrieß von Agglomeratzucker und Kandis, die von dem Mitgliedstaat anerkannt sind, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ort ihrer Niederlassung befindet,

d) allen auf dem Zuckersektor spezialisierten Handelsbetrieben, die von dem Mitgliedstaat anerkannt sind, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ort ihrer Niederlassung befindet,

e) allen Interventionsstellen,

sofern sie zu Beginn der Frist des Artikels 4 Absatz 2 Eigentümer des gelagerten Zuckers oder je nach Fall der gelagerten Sirupe sind.

(2) Die in Absatz 1 genannte Anerkennung erfolgt unter noch festzulegenden Bedingungen.

(3) Die Vergütung für die Lagerung von Zucker durch die Interventionsstellen, der Gegenstand von Interventionsmaßnahmen war, wird jedoch auf einen festzulegenden Hoechstzeitraum begrenzt.

Artikel 3

(1) Die Vergütung wird gewährt

- für nicht denaturierten Weiß- und Rohzucker und bestimmte Sirupe, die im Rahmen der Hoechstquote erzeugt werden,

- für alle unter Präferenzbedingungen eingeführten Zuckerarten und nicht denaturierten Weißzucker, der daraus hervorgegangen ist,

die in einem Lager gelagert werden, das von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Lager befindet, anerkannt worden ist.

Die Anerkennung erfolgt unter noch festzulegenden Bedingungen.

(2) Unter besonderen Umständen können für Zukker, der sich zu Beginn der Frist des Artikels 4 Absatz 2 auf dem Transport befindet, nach dem Verfahren des Artikels 36 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 Sondermaßnahmen getroffen werden.

Artikel 4

(1) Die Vergütung wird auf der Grundlage monatlicher Erhebungen, über die gelagerten Mengen berechnet.

(2) Die für den Monat zu berücksichtigende Menge ist gleich der durchschnittlichen Menge, die sich zu Beginn und am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindet.

(3) Für die Berechnung der Vergütung werden Rohzucker und Sirupe auf der Grundlage des Ertrages oder des Zuckergehalts in Weißzucker umgerechnet. Die Vergütung der Lagerkosten für die Sirupe kann auf einen noch festzulegenden Zeitraum begrenzt werden.

Artikel 5

Die Höhe der Vergütung wird je Monat und je Gewichtseinheit festgesetzt ; dabei werden die Finanzierungs-, Versicherungs- und eigentlichen Lagerkosten berücksichtigt.

Artikel 6

(1) Die in dem in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Fall zu erhebende Abgabe wird so festgesetzt, daß für ein Zuckerwirtschaftsjahr die voraussichtliche Summe der Abgaben gleich der voraussichtlichen Summe der in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der gleichen Verordnung genannten Vergütungen ist.

(2) Ist in einem Zuckerwirtschaftsjahr die Summe der erhobenen Abgaben nicht gleich der Summe der zu zahlenden Vergütungen, so wird der Differenzbetrag auf ein späteres Zuckerwirtschaftsjahr übertragen.

(3) Die Höhe der Abgabe je Gewichtseinheit wird wie folgt berechnet : die Summe der voraussichtlichen Vergütungen für das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr wird um die in Absatz 2 genannten Überträge erhöht bzw. vermindert. Das Ergebnis wird durch die voraussichtlich während dieses Zuckerwirtschaftsjahres abgesetzte und im Rahmen der Hoechstquoten erzeugte Zuckermenge geteilt.

(4) Der Mitgliedstaat erhebt die Abgabe von jedem Zuckerhersteller für die im Rahmen seiner Hoechstquote hergestellten und abgesetzten Mengen an Weissund Rohzucker und an in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Sirupen. Die Abgabe wird jedoch nicht erhoben, wenn der Weiß- oder Rohzucker von einer Interventionsstelle gekauft wird.

Artikel 7

(1) Die in den in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Fällen zu erhebende Abgabe wird so festgesetzt, daß für ein Zuckerwirtschaftsjahr die voraussichtliche Summe der Abgaben gleich der voraussichtlichen Summe der in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der gleichen Verordnung genannten Vergütungen ist.

(2) Ist in einem Zuckerwirtschaftsjahr die Summe der erhobenen Abgaben nicht gleich der Summe der zu zahlenden Vergütungen, so wird der Differenzbetrag auf ein späteres Zuckerwirtschaftsjahr übertragen.

(3) Die Höhe der Abgabe je Gewichtseinheit wird wie folgt berechnet : die Summe der voraussichtlichen Vergütungen für das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr wird um die in Absatz 2 genannten Überträge erhöht bzw. vermindert. Das Ergebnis wird durch die voraussichtlich während dieses Zeitraums eingeführten und ohne weitere Verarbeitung abgesetzten oder raffinierten Mengen an Präferenzzucker geteilt.

(4) Der Mitgliedstaat erhebt die Abgabe - von jedem Einführer von Präferenzzucker, der ohne weitere Verarbeitung abgesetzt wird,

- von jedem Raffinierer von eingeführtem Präferenzzucker.

Artikel 8

Die Verordnung (EWG) Nr. 750/68 wird mit Wirkung vom 30. Juni 1977 aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1977.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILKIN

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