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Document 31977R0876

    Verordnung (EWG) Nr. 876/77 des Rates vom 26. April 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

    ABl. L 106 vom 29.4.1977, p. 24–25 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/876/oj

    31977R0876

    Verordnung (EWG) Nr. 876/77 des Rates vom 26. April 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

    Amtsblatt Nr. L 106 vom 29/04/1977 S. 0024 - 0025
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0025
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0108
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0108
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0198
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0198


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 876/77 DES RATES vom 26. April 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 559/76 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Lage auf dem Magermilchpulvermarkt der Gemeinschaft ist durch bedeutende öffentliche Lagerbestände gekennzeichnet. Angesichts der hohen Kosten einer sich über längere Zeit erstreckenden öffentlichen Lagerhaltung ist es angezeigt, besondere Maßnahmen zu ergreifen, die die Magermilch anderen Verwendungszwecken als der Herstellung von Magermilchpulver zuführen könnten. Zu diesem Zweck muß die Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1530/76 (4), geändert werden.

    Damit möglichst viel Magermilch in fluessiger Form an Tiere verfüttert wird, ist der Absatz von Magermilch zu fördern, die an Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern verfüttert wird. Es ist daher angezeigt, diese Verwendung zu begünstigen und die Möglichkeit vorzusehen, dafür eine höhere als die sich aus der Anwendung des Artikels 2a der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 ergebende Beihilfe zu gewähren. Es erscheint angebracht, eine entsprechende Maßnahme für Magermilchpulver zu erlassen, um auch dessen Verwendung bei der Herstellung von Mischfutter für Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern zu ermöglichen.

    Die gegenwärtige Regelung sieht keine Qualitätsanforderungen vor, denen das Magermilchpulver entsprechen muß, um in den Genuß der Beihilfe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 zu gelangen. Es bedarf aber der Festsetzung einer Hoechstgrenze für den Wassergehalt.

    Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 ermöglicht es bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1976/1977, die Beihilfe für denaturiertes Magermilchpulver zu beschränken, wenn sie die Wirksamkeit der Beihilfen für die anderen Erzeugnisse beeinträchtigen könnte. Die Gründe, die zu dieser Maßnahme geführt haben, bestehen fort und machen die Streichung der Anwendungsfrist erforderlich -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 986/68 wird wie folgt geändert: a) In Artikel 1 erhält die Vorschrift unter dem Buchstaben d) folgende Fassung:

    "d) Magermilchpulver

    Milch und Buttermilch in Pulverform mit einem Fettgehalt von höchstens 11 v.H., deren Wassergehalt einen noch festzusetzenden Hoechstsatz nicht überschreitet, sofern es sich nicht um Magermilchpulver aus Interventionsbeständen handelt. Dieser Wassergehalt gilt für eine noch festzulegende Stufe unter festzulegenden Bedingungen."

    b) In Artikel 2 Absatz 6 werden die Worte "bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1976/1977" gestrichen.

    c) Artikel 2a wird durch folgenden Absatz 4 ergänzt:

    "(4) Jedoch können die Beihilfen auf einen höheren als den sich aus der Anwendung des Absatzes 3 ergebenden Betrag festgesetzt werden, wenn - die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern verwendet wird und zu einem noch festzusetzenden Hoechstpreis im Rahmen von Verträgen, die noch festzulegenden Bedingungen entsprechen, an die Halter dieser Tiere geliefert wird. (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 67 vom 15.3.1976, S. 9. (3)ABl. Nr. L 169 vom 18.7.1968, S. 4. (4)ABl. Nr. L 170 vom 29.6.1976, S. 4.

    - die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Magermilch in den Betrieben, in denen sie aus eigener Erzeugung angefallen ist, zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern verwendet worden ist,

    - die Magermilch und das Magermilchpulver nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) zur Herstellung von Mischfutter für Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern verwendet werden."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1977 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 26. April 1977.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SILKIN

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