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Document 31977L0538

Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

ABl. L 220 vom 29.8.1977, p. 60–71 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/538/oj

31977L0538

Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Amtsblatt Nr. L 220 vom 29/08/1977 S. 0060 - 0071
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0200
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 6 S. 0199
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0200
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0212
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0212


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RICHTLINIE DES RATES

vom 28 . Juni 1977

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

( 77/538/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem die Nebelschlußleuchte .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) einführen zu können .

Der Rat hat mit der Richtlinie 76/756/EWG ( 4 ) die gemeinschaftlichen Vorschriften über den Anbau der Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen .

Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für Nebelschlußleuchten kann jeder Mitgliedstaat feststellen , ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind , und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ einer Nebelschlußleuchte ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens unterrichten . Bei allen mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehenen Einrichtungen , die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden , erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten .

Es ist angebracht , die technischen Vorschriften so zu formulieren , daß sie auf das gleiche Ziel ausgerichte * sind wie die Arbeiten , die zur Zeit auf diesem Gebiet in der UNO-Wirtschaftskommission für Europa durchgeführt werden .

Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge umfasst auch , daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Die EWG-Bauartgenehmigung für jeden Typ einer Nebelschlußleuchte , der den Bau - und Prüfvorschriften der Anhänge 0 , II und III entspricht , wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt .

( 2 ) Der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die gebotenen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen . Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller oder seinem Beauftragten für jeden Typ einer Nebelschlußleuchte , für den sie nach Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen , ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs II zu .

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern , die zu einer Verwechslung zwischen Nebelschlußleuchten eines Typs , für den eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel * erteilt wurde , und anderen Einrichtungen führen können .

Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Nebelschlussieuchten nicht wegen ihrer Bau - oder Wirkungsweise verbieten , wenn sie mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind .

( 2 ) Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Nebelschlußleuchten , die mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind , verbieten , wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den die Bauartgene migung erteilt wurde .

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzueglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß .

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen einem Monat eine Abschrift der Bauartgenehmigungsbögen nach dem Muster des Anhangs I für jeden Typ einer Nebelschlußleuchte , für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen .

Artikel 5

( 1 ) Stellt der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , fest , daß mehrere mit demselben EWG-Genehmigungszeichen versehene Nebelschlußleuchten nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat , so trifft er die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen , die , wenn systematisch keine Übereinstimmung besteht , bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können . Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen , wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden .

( 2 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat über den Entzug einer erteilten EWG-Bauartgenehmigung und geben die Gründe für diesen Entzug an .

Artikel 6

Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften , durch die eine Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird , ist genau zu begründen . Sie ist den Betreffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen .

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Nebelschlußleuchten versagen , wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind .

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht wegen der Nebelschlußleuchten versagen oder verbieten , wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind .

Artikel 9

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , land - oder forstwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Kraftfahrzeuganhänger .

Artikel 10

Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen .

Artikel 11

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 28 . Juni 1977 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

W . RODGERS

( 1 ) ABl . Nr . C 118 vom 16 . 5 . 1977 , S . 29 .

( 2 ) ABl . Nr . C 114 vom 11 . 5 . 1977 , S . 2 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 7 . 1970 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 1 .

LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG 0 : Begriffsbestimmungen , allgemeine Bestimmungen , Lichtstärke , Prüfverfahren , Wärmebeständigkeitsprüfung , Lichtfarbe , Übereinstimmung der Produktion

ANHANG I : Muster eines EWG-Bauartgenehmigungsbogens

ANHANG II : Bedingungen für die Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung und Kennzeichnung

ANHANG III : Photometrische Messungen

ANHANG 0

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN , LICHTSTÄRKE , PRÜFVERFAHREN , WÄRMEBESTÄNDIGKEITSPRÜFUNG , LICHTFARBE , ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1 . " Nebelschlußleuchte " ist eine Leuchte , die dazu dient , das Vorhandensein des Fahrzeugs bei dichtem Nebel nach hinten besser anzuzeigen .

1.2 . " Bezugsachse " ist die das Lichtsignal kennzeichnende Achse , die vom Leuchtenhersteller bestimmt wird und als Ursprung ( H = 0 * , V = 0 * ) für die Winkel bei den photometrischen Messungen und beim Anbau der Leuchte am Fahrzeug dient .

1.3 . " Bezugspunkt " ist der vom Leuchtenhersteller angegebene Schrittpunkt der Bezugsachse mit der Aussenseite der Lichtaustrittsfläche der Leuchte .

1.4 . " sichtbare leuchtende Fläche " ist - in einer bestimmten Beobachtungsrichtung - die Parallelprojektion der Lichtaustrittsfläche der Leuchte auf eine zur Beobachtungsrichtung vertikale Ebene .

1.5 . " Nebelschlußleuchtentyp " umfasst Nebelschlußleuchten , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen ; solche Unterschiede können insbesondere folgendes betreffen :

1.5.1 . Fabrik - oder Handelsmarke ,

1.5.2 . Merkmale des optischen Systems ,

1.5.3 . zusätzliche Bauteile , die die optische Wirkung durch Reflexion , Brechung oder Absorption verändern ,

1.5.4 . Lampentyp

2 . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2.1 . Jedes Muster nach Anhang II - 1.2.3 muß den nachstehenden Vorschriften entsprechen .

2.2 . Nebelschlußleuchten müssen so beschaffen sein , daß sie unter normalen Gebrauchsbedingungen und trotz der gegebenenfalls auftretenden Schwingungsbeanspruchungen die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt .

3 . LICHTSTÄRKE

3.1 . Das von den beiden Mustern nach Anhang II - 1.2.3 , die den unter 5 erwähnten Vorschriften entsprechen , jeweils ausgestrahlte Licht darf nicht schwächer als der nachstehend angegebene Mindestwert und nicht stärker als der nachstehend angegebene Hoechstwert sein ; das Licht ist in den unten angegebenen Richtungen zur Bezugsachse ( die in Grad des Winkels zu dieser Achse angegeben sind ) zu messen .

3.2 . Entlang den H - und V-Achsen zwischen 10 * nach links und 10 * nach rechts und 5 * nach oben und 5 * nach unten muß die Lichtstärke mindestens 150 cd betragen . Zwischen den Achsen darf die Lichtstärke nicht weniger als 75 cd betragen .

3.3 . Die Lichtstärke darf in keiner Richtung , in der das Licht gesehen werden kann , 300 cd übersteigen .

3.4 . Die sichtbare Oberfläche in der Richtung der Bezugsachse darf 140 cm2 nicht übersteigen .

3.5 . Anhang III enthält Angaben über das anzuwendende Meßverfahren .

4 . PRÜFVERFAHREN

Alle Messungen sind mit einer farblosen Prüflampe durchzuführen , die dem Typ entspricht , der für die Nebelschlußleuchten vorgesehen ist , und die auf den für diesen Lampentyp vorgeschriebenen Normallichtstrom eingestellt ist .

5 . WÄRMEBESTÄNDIGKEITSPRÜFUNG

5.1 . Die Leuchte ist nach einer Erwärmung von 20 Minuten einer einstuendigen ununterbrochenen Funktionsprüfung bei einer Umgebungstemperatur von 23 mehr oder weniger 5 * C zu unterziehen . Bei dieser Prüfung ist eine Glühlampe von dem für die Leuchte vorgeschriebenen Typ zu verwenden ; die Stromspeisung soll bei der entsprechenden Prüfspannung die vorgeschriebene Durchachnittsstromstärke ergeben .

5.2 . Ist nur die Hoechststromstärke angegeben , so ist die Prüfung bei einer 90 % der angegebenen Stromstärke entsprechenden Spannung durchzuführen . Die oben erwähnte vorgeschriebene Durchschnitts - oder Hoechststromstärke ist auf jeden Fall im Spannungsbereich von 6 , 12 oder 24 Volt , in dem sie ihren Hoechstwert erreicht , zu wählen .

5.3 . Nach Stabilisierung der Leuchte bei Umgebungstemperatur darf keine Formänderung , Verzerrung , Rißbildung oder Farbänderung feststellbar sein .

6 . LICHTFARBE

Die Einrichtung muß rotes Licht ausstrahlen . Die mit einer Lichtquelle bei einer Farbtemperatur von 2 854 K entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission ( ICI ) zu messende Farbe des ausgestrahlten Lichtes muß innerhalb der Grenzen der nachstehenden trichromatischen Koordinaten liegen :

Grenze in Richtung Gelb : y * 0,335 .

Grenze in Richtung Purpurrot : z * 0,008 .

7 . ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Jede mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehene Nebelschlußleuchte muß dem genehmigten Typ und den photometrischen Bedingungen nach 3 und 6 entsprechen . Bei einer beliebig aus einer Produktionsserie entnommenen Nebelschlußleuchte brauchen die Lichtstärken ( gemessen mit einer Prüflampe nach 4 ) in jeder angegebenen Richtung jedoch nur 80 % des nach 3 vorgeschriebenen Mindestwerts zu betragen .

ANHANG I

MUSTER EINES EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSBOGENS

Grösstformat : A 4 ( 210 mm mal 297 mm )

Name der Behörde

Benachrichtigung über die Erteilung , die Versagung , den Entzug der EWG-Bauartgenehmigung für einen Nebelschlußleuchtentyp

Nummer der EWG-Bauartgenehmigung : ...

1 . Typ der Nebelschlußleuchte : ...

2 . Typ(en ) der vorgesehenen Lampe(n ) : ...

3 . Fabrik - oder Handelsmarke der Leuchte : ...

4 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

5 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

6 . Zur EWG-Bauartgenehmigung vorgelegt am : ...

7 . Mit den Prüfungen für die EWG-Bauartgenehmigungsbeauftragter technischer Dienst : ...

8 . Datum des Gutachtens des technischen Dienstes : ...

9 . Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes : ...

10 . Datum der Erteilung/der Versagung/des Entzugs ( 1 ) der EWG-Bauartgenehmigung : ...

11 . Gemeinsame EWG-Bauartgenehmigung , erteilt gemäß Anhang II - 3.3 für eine Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung , die mehrere unterschiedliche Leuchten enthält , insbesondere : ...

12 . Datum der Erteilung/der Versagung/des Entzugs ( 1 ) der gemeinsamen EWG-Bauartgenehmigung : ...

13 . Ort : ...

14 . Datum : ...

15 . Unterschrift ...

16 . Die beigefügte Zeichnung Nr . ... gibt die geometrischen Bedingungen für den Anbau der Nebelschlußleuchte an das Fahrzeug sowie die Lage der Bezugsachse und des Bezugspunktes an .

17 . Bemerkungen : ...

( 1 ) Nichtzutreffendes ist zu streichen .

ANHANG II

BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG UND KENNZEICHNUNG

1 . ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

1.1 . Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung ist vom Inhaber der Fabrik - oder Handelsmarke oder seinem Beauftragten zu stellen .

1.2 . Dem Antrag ist für jeden Nebelschlußleuchtentyp folgendes beizufügen :

1.2.1 . eine kurze technische Beschreibung , aus der insbesondere der Typ oder die Typen der vorgesehenen Lampe(n ) hervorgeht ( hervorgehen ) , der ( die ) den Vorschriften der Internationalen Beleuchtungskommission ( ICI ) entsprechen muß ( müssen ) ;

1.2.2 . Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung , die genügend Einzelheiten enthalten , um die Feststellung des Typs der Nebelschlußleuchte zu ermöglichen , und in denen die geometrischen Bedingungen für den Anbau am Fahrzeug , die Beobachtungsrichtung , die bei den Prüfungen als Bezugsachse ( Horizontalwinkel H = 0 * , Vertikalwinkel V = 0 * ) dient , und der Punkt dargestellt sind , der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient ;

1.2.3 . zwei Muster ; kann die Nebelschlußleuchte nicht beliebig rechts oder links am Fahrzeug angebaut werden , so dürfen die beiden Muster gleich und nur für die rechte oder die linke Seite vorgesehen sein .

1.2.4 . ein weiteres Muster , das vom Labor für etwaige Nachprüfungen , die später erforderlich werden könnten , aufzubewahren ist .

2 . AUFSCHRIFTEN

2.1 . Die für die Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung eingereichten Muster eines Nebelschlußleuchtentyps müssen folgendes aufweisen ;

2.1.1 . die Fabrik - oder Handelsmarke des Antragstellers ; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein ;

2.1.2 . die deutlich lesbare und dauerhafte Angabe des ( der ) vorgesehenen Lampentyps(-typen ) ;

2.1.3 . einen genügend grössen Platz für das EWG-Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Symbole nach 4 ; dieser Platz ist auf den Zeichnungen nach 1.2.2 anzugeben .

3 . EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

3.1 . Entsprechen die zwei gemäß 1.2.3 vorgelegten Muster den Anhängen 0 , II und III , so wird die EWG-Bauartgenehmigung erteilt und eine Genehmigungsnummer zugewiesen .

3.2 . Diese Nummer wird keinem anderen Nebelschlußleuchtentyp zugewiesen .

3.3 . Wird die EWG-Bauartgenehmigung für einen Typ einer Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung beantragt , die eine Nebelschlußleuchte und andere Leuchten enthält , so kann ein gemeinsames EWG-Genehmigungszeichen unter der Bedingung zugewiesen werden , daß die Nebelschlußleuchte dieser Richtlinie entspricht und jede der anderen Leuchten , die Bestandteil der Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung sind , für die die EWG-Bauartgenehmigung beantragt wird , der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht .

4 . KENNZEICHNUNG

4.1 . Jede Nebelschlußleuchte , die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht , muß ein EWG-Genehmigungszeichen tragen .

4.2 . Dieses Genehmigungszeichen besteht

aus einem Rechteck mit eingeschriebenem Buchstaben " e " gefolgt von einer Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats , der die Bauartgenehmigung erteilt hat :

1 für Deutschland ,

2 für Frankreich ,

3 für Italien ,

4 für die Niederlande ,

6 für Belgien ,

11 für das Vereinigte Königreich ,

13 für Luxemburg ,

18 für Dänemark ,

IRL für Irland ,

sowie aus einer EWG-Genehmigungsnummer , die der Nummer des für diesen Leuchtentyp ausgestellten EWG-Bauartgenehmigungsbogens entspricht .

4.3 . Das EWG-Genehmigungszeichen wird durch das Symbol " F " ergänzt .

4.4 . Die EWG-Genehmigungsnummer ist in beliebiger Position in unmittelbarer Nähe des Rechtecks um den Buchstaben " e " anzubringen .

4.5 . Das EWG-Genehmigungszeichen und das zusätzliche Symbol müssen so auf der Abschlußscheibe oder auf einer der Abschlußscheiben angebracht werden , daß sie dauerhaft und deutlich lesbar sind , auch wenn die Nebelschlußleuchte(n ) am Fahrzeug angebaut ist ( sind ) .

4.6 . Muster von EWG-Genehmigungszeichen mit zusätzlichem Symbol sind in Anlage I enthalten .

4.7 . Wird eine gemeinsame EWG-Genehmigungsnummer gemäß 3.3 für einen Typ einer Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung zugewiesen , die eine Nebelschlußleuchte und andere Leuchten enthält , so darf nur ein gemeinsames EWG-Genehmigungszeichen angebracht werden , das aus folgendem besteht :

- einem Rechteck mit eingeschriebenem Buchstaben " e " , gefolgt von der Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat ,

- einer EWG-Genehmigungsnummer ,

- den zusätzlichen Symbolen , die in den Einzelrichtlinien vorgesehen sind , nach denen die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde .

4.8 . Die Abmessungen der einzelnen Bestandteile dieses Zeichens dürfen nicht kleiner sein als die in den Einzelrichtlinien , nach denen die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wird , für die Einzelkennzeichnung vorgeschriebenen grössten Mindestabmessungen .

4.9 . Muster von EWG-Genehmigungszeichen einer Einrichtung mit mehreren unterschiedlichen Leuchten sind in Anlage II enthalten .

Anlage I : siehe ABl .

Anlage II : siehe ABl .

Beispiele für die Kennzeichnung einer Einrichtung mit mehreren ( ineinandergebauten ) Leuchten , für die eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde : siehe ABl .

ANHANG III

PHOTOMETRISCHE MESSUNGEN

1 . Bei den photometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden .

2 . Die Messungen sind wie folgt auszuführen :

2.1 . die Messentfernung ist so zu wählen , daß das quadratische Entfernungsgesetz gilt ;

2.2 . die Messeinrichtung soll so beschaffen sein , daß die Winkelöffnung des Empfängers - vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen - zwischen 10' und 1 * liegt ;

2.3 . der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärkemindestwert gilt als erreicht , wenn er in einer Richtung erreicht wird , die nicht mehr als 15' von der Beobachtungsrichtung abweicht .

3 . Die Richtungen H = 0 * und V = 0 * entsprechen der Bezugsachse . ( Sie muß später am Fahrzeug horizontal und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der verlangten Sichtbarkeit verlaufen . ) Sie geht durch den Bezugspunkt : siehe ABl .

3.1 . Die Lichtstärke ausserhalb der Achsen wird innerhalb des durch die extremen Meßrichtungen beschriebenen Rhombus ( siehe vorstehende Zeichnung ) gemessen .

- EINEM RECHTECK MIT EINGESCHRIEBENEN BUCHSTABEN ,,E'', GEFOLGT VON DER KENNZAHL ODER DEN KENNBUCHSTABEN DES MITGLIEDSTAATS, DER DIE EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ERTEILT HAT,

- EINER EWG-GENEHMIGUNGSNUMMER,

- DEN ZUSÄTZLICHEN SYMBOLEN, DIE IN DEN EINZELRICHTLINIEN VORGESEHEN SIND, NACH DENEN DIE EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ERTEILT WURDE .

4.8 . DIE ABMESSUNGEN DER EINZELNEN BESTANDTEILE DIESES ZEICHENS DÜRFEN NICHT KLEINER SEIN ALS DIE IN DEN EINZELRICHTLINIEN, NACH DENEN DIE EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ERTEILT WIRD, FÜR DIE EINZELKENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBENEN GRÖSSTEN MINDESTABMESSUNGEN .

4.9 . MUSTER VON EWG-GENEHMIGUNGSZEICHEN EINER EINRICHTUNG MIT MEHREREN UNTERSCHIEDLICHEN LEUCHTEN SIND IN ANLAGE II ENTHALTEN .

BEISPIELE FÜR DIE KENNZEICHNUNG EINER EINRICHTUNG MIT MEHREREN ( INEINANDERGEBAUTEN ) LEUCHTEN, FÜR DIE EINE EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ERTEILT WURDE

1 . GETRENNTE KENNZEICHNUNG

MARKE TYP 2 E 6 270

MARKE TYP S E 6 270

MARKE TYP R E 6 270

MARKE TYP I E 6 270

MARKE TYP F E 6 270

FAHRTRICHTUNGSANZEIGER

BREMSLEUCHTE

SCHLUSSLEUCHTE

RÜCKSTRAHLER

NEBELSCHLUSSLEUCHTE

2 . GEMEINSAME KENNZEICHNUNG

MARKE TYP 2-S-R-I-F E 6 270

ANHANG III

PHOTOMETRISCHE MESSUNGEN

1 . BEI DEN PHOTOMETRISCHEN MESSUNGEN IST STÖRENDES STREULICHT DURCH GEEIGNETE ABDECKUNGEN ZU VERMEIDEN .

2 . DIE MESSUNGEN SIND WIE FOLGT AUSZUFÜHREN :

2.1 . DIE MESSENTFERNUNG IST SO ZU WÄHLEN, DASS DAS QUADRATISCHE ENTFERNUNGSGESETZ GILT;

2.2 . DIE MESSEINRICHTUNG SOLL SO BESCHAFFEN SEIN, DASS DIE WINKELÖFFNUNG DES EMPFÄNGERS - VOM BEZUGSPUNKT DER LEUCHTE AUS GESEHEN - ZWISCHEN 10' UND 1 LIEGT;

2.3 . DER FÜR EINE BESTIMMTE BEOBACHTUNGSRICHTUNG VORGESCHRIEBENE LICHTSTÄRKEMINDESTWERT GILT ALS ERREICHT, WENN ER IN EINER RICHTUNG ERREICHT WIRD, DIE NICHT MEHR ALS 15' VON DER BEOBACHTUNGSRICHTUNG ABWEICHT .

3 . DIE RICHTUNGEN H = 0 UND V = 0 ENTSPRECHEN DER BEZUGSACHSE . ( SIE MUSS SPÄTER AM FAHRZEUG HORIZONTAL UND PARALLEL ZUR FAHRZEUGLÄNGSMITTELEBENE IN RICHTUNG DER VERLANGTEN SICHTBARKEIT VERLAUFEN .) SIE GEHT DURCH DEN BEZUGSPUNKT .

3.1 . DIE LICHTSTÄRKE AUSSERHALB DER ACHSEN WIRD INNERHALB DES DURCH DIE EXTREMEN MESSRICHTUNGEN BESCHRIEBENEN RHOMBUS ( SIEHE VORSTEHENDE ZEICHNUNG ) GEMESSEN .

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