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Document 31976R2115
Commission Regulation (EEC) No 2115/76 of 20 August 1976 laying down general rules for the import of wines, grape juice and grape must
Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 der Kommission vom 20. August 1976 über Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost
Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 der Kommission vom 20. August 1976 über Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost
ABl. L 237 vom 28.8.1976, p. 1–13
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1986; Aufgehoben durch 31985R3590
Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 der Kommission vom 20. August 1976 über Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost
Amtsblatt Nr. L 237 vom 28/08/1976 S. 0001 - 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0102
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0026
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0026
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2115/76 DER KOMMISSION VOM 20 . AUGUST 1976 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE EINFUHR VON WEIN , TRAUBENSAFT UND TRAUBENMOST DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 DES RATES VOM 28 . APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1167/76 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 28 ABSATZ 4 , ARTIKEL 28A ABSATZ 2 UND ARTIKEL 35 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1848/76 DES RATES VOM 27 . JULI 1976 ZUR FESTLEGUNG ALLGEMEINER EINFUHRBESTIMMUNGEN FÜR WEIN , TRAUBENSAFT UND TRAUBENMOST ( 3 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1770/72 DER KOMMISSION VOM 3 . AUGUST 1972 ( 4 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 637/76 ( 5 ) , SIND DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN BEDINGUNGEN VORGESEHEN , DENEN AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTER WEIN FÜR DEN UNMITTELBAREN MENSCHLICHEN VERBRAUCH ENTSPRECHEN MUSS . DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1160/76 DES RATES VOM 17 . MAI 1976 ( 6 ) IST ARTIKEL 28 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 INSBESONDERE DADURCH GEÄNDERT WORDEN , DASS DAS ERFORDERNIS EINER VON EINER EINRICHTUNG DES URSPRUNGSDRITTLANDES AUSGESTELLTEN BEGLEITBESCHEINIGUNG BEI DER EINFUHR AUF TRAUBENSAFT , TRAUBENMOST UND ALLE WEINE AUSGEDEHNT WIRD UND FERNER , WENN SIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERBRAUCH BESTIMMT SIND , AUCH EIN ANALYSEBLATT EINER VOM URSPRUNGSDRITTLAND GENANNTEN EINRICHTUNG ODER DIENSTSTELLE GEFORDERT WIRD ; IN DIESEM SINNE IST DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1770/72 ZU ERSETZEN . UM DIE ÜBERWACHUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ZU ERLEICHTERN , SIND DIE FORM UND ERFORDERLICHENFALLS DER INHALT DER VORGESEHENEN BESCHEINIGUNG UND DES ANALYSEBLATTS SOWIE DIE BEDINGUNGEN FÜR IHRE VERWENDUNG VORZUSCHREIBEN . UM UNREGELMÄSSIGKEITEN ZU VERMEIDEN , IST AUCH ZU PRÜFEN , OB BESCHEINIGUNG UND GEGEBENENFALLS ANALYSEBLATT JEWEILS DIE EINGEFÜHRTE PARTIE DES ERZEUGNISSES BETREFFEN . ZU DIESEM ZWECK IST ES UNUMGÄNGLICH , DASS DIE DOKUMENTE JEDE PARTIE BEGLEITEN , BIS SIE DER GEMEINSCHAFTLICHEN KONTROLLREGELUNG UNTERSTELLT WERDEN . UM DEN HANDELSBRÄUCHEN RECHNUNG ZU TRAGEN , IST ES ERFORDERLICH , DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIE BEFUGNIS ZU ERTEILEN , BEI EINER AUFTEILUNG DER PARTIE UNTER IHRER KONTROLLE EINEN AUSZUG DER BESCHEINIGUNG UND DES ANALYSEBLATTS ERSTELLEN ZU LASSEN , DER JEDE NEUE DURCH DIE AUFTEILUNG ENTSTANDENE PARTIE ZU BEGLEITEN HAT . ARTIKEL 28A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 UNTERSAGT DAS INVERKEHRBRINGEN VON WEIN ZUM UNMITTELBAREN MENSCHLICHEN VERBRAUCH , DER IN DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN NICHT ZUGELASSENEN ÖNOLOGISCHEN VERFAHREN UNTERZOGEN WORDEN WAR . ZUR ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT AUF EINGEFÜHRTEN WEIN UND SOWEIT DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN DIFFERENZIERTE VORSCHRIFTEN NACH WEINBAUZONEN VORSEHEN , IST ES ERFORDERLICH , DIE ÄQUIVALENZ ZWISCHEN JEDEM DRITTLAND UND DIESEN ZONEN FESTZULEGEN . ZUR VERMEIDUNG VON VERWALTUNGSSCHWIERIGKEITEN IST ES ERFORDERLICH , ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZU TREFFEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR WEIN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE BESCHEINIGUNG UND DAS ANALYSEBLATT , DIE IN ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) ERSTER UND ZWEITER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 GENANNT SIND UND AUF GRUND DERSELBEN VORSCHRIFT DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE BEGLEITEN , MÜSSEN DEN IN DIESER VERORDNUNG NIEDERGELEGTEN ANFORDERUNGEN GENÜGEN . ARTIKEL 2 ( 1 ) A ) FÜR JEDE PARTIE EINES ERZEUGNISSES WERDEN DIE BESCHEINIGUNG UND DAS ANALYSEBLATT IN EINEM EINZIGEN DOKUMENT ZUSAMMENGEFASST ; DIESES TRAEGT DIE BEZEICHNUNG " DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR VON WEIN , MOST UND TRAUBENMOST " , NACHSTEHEND " DOKUMENT " GENANNT , UND IST AUF EINEM VORDRUCK V.I.1 , DESSEN MUSTER IN DER ANLAGE I BEIGEFÜGT IST , AUSZUSTELLEN . IST DAS ERZEUGNIS JEDOCH NICHT FÜR DEN UNMITTELBAREN MENSCHLICHEN VERBRAUCH BESTIMMT , SO BRAUCHT DAS ANALYSEBLATT NICHT AUSGEFÜLLT ZU WERDEN . B ) WIRD EINE PARTIE EINES ERZEUGNISSES , FÜR DIE EIN DOKUMENT AUSZUSTELLEN IST , VOR IHRER ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR AUFGETEILT WEITERVERSANDT , SO WIRD FÜR JEDE AUS DER AUFTEILUNG ENTSTANDENE NEUE PARTIE EIN TEILDOKUMENT AUS DIESEM DOKUMENT AUSGESTELLT . DIESES TEILDOKUMENT MIT DER BEZEICHNUNG " TEILDOKUMENT FÜR DIE EINFUHR VON WEIN , TRAUBENMOST UND TRAUBENSAFT " , NACHSTEHEND " TEILDOKUMENT " GENANNT , WIRD VON DEM VERFÜGUNGSBERECHTIGTEN AUF DEM VORDRUCK V.I.2 , DESSEN MUSTER IN DER ANLAGE II BEIGEFÜGT IST , AUSGESTELLT . C ) WIRD DIE PARTIE VOR DER ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR UNGETEILT WEITERVERSANDT , SO WIRD DIESES TEILDOKUMENT NUR AUF ANTRAG DES VERFÜNGUNGSBERECHTIGTEN AUSGESTELLT . D ) DIE VORSCHRIFTEN DER ABSÄTZE B ) UND GEGEBENENFALLS C ) GELTEN EBENFALLS , WENN EINE PARTIE EINES ERZEUGNISSES , FÜR DIE EIN TEILDOKUMENT BESTEHT , VOR DER ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR GANZ ODER AUFGETEILT WEITERVERSANDT WIRD . ( 2 ) DIE VORDRUCKE V.I.1 UND V.I.2 BESTEHEN AUS EINEM ORIGINAL UND EINER DURCHSCHRIFT , DIE IM DURCHSCHREIBEVERFAHREN AUSZUFÜLLEN SIND . DAS ORIGINAL UND DIE DURCHSCHRIFT BEGLEITEN DAS ERZEUGNIS . ( 3 ) DIE VORDRUCKE HABEN EIN FORMAT VON ETWA 210 MAL 300 MM . ZU VERWENDEN IST PAPIER MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MINDESTENS 40 G , UND ZWAR IN - ROTER FARBE FÜR DAS ORIGINAL DES DOKUMENTS , - WEISSER FARBE FÜR DIE DURCHSCHRIFT DES DOKUMENTS , - BLAUER FARBE FÜR DAS ORIGINAL DES TEILDOKUMENTS , - GELBER FARBE FÜR DIE DURCHSCHRIFT DES TEILDOKUMENTS . ( 4 ) DAS DOKUMENT UND DAS TEILDOKUMENT SIND MIT DER MASCHINE ODER HANDSCHRIFTLICH AUSZUFÜLLEN ; IM LETZTEREN FALL SIND SIE LESBAR MIT TINTE UND IN DRUCKBUCHSTABEN AUSZUFÜLLEN . DAS DOKUMENT IST IN EINER DER AMTSSPRACHEN DER GEMEINSCHAFT ABZUFASSEN . ES KANN ZUSÄTZLICH IN DER AMTSSPRACHE ODER EINER DER AMTSSPRACHEN DES AUSFUHRLANDES ABGEFASST WERDEN . DAS TEILDOKUMENT IST IN EINER VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM ES BESTÄTIGT WIRD , BEZEICHNETEN AMTSSPRACHE DER GEMEINSCHAFT ABZUFASSEN . ( 5 ) DAS DOKUMENT UND DAS TEILDOKUMENT ERHALTEN EINE LAUFENDE NUMMER , DIE FÜR DAS DOKUMENT VON DER AMTLICHEN STELLE , DIE DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT , UND FÜR DAS TEILDOKUMENT VON DER ZOLLSTELLE , DIE ES BESTÄTIGT , ZUGETEILT WIRD . ARTIKEL 3 DOKUMENT UND TEILDOKUMENT SIND NUR GÜLTIG , WENN SIE DEN BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG ENTSPRECHEND AUSGESTELLT SIND . ARTIKEL 4 ( 1 ) DIE IN ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 GENANNTEN STELLEN UND LABORATORIEN DÜRFEN IN DIE ZU ERSTELLENDEN VERZEICHNISSE NUR AUFGENOMMEN WERDEN , A ) WENN SIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DES AUSFÜHRENDEN DRITTLANDS ANERKANNT ODER BENANNT WORDEN SIND , B ) WENN SIE SICH VERPFLICHTEN , DER KOMMISSION UND DEN MITGLIEDSTAATEN AUF VERLANGEN JEDE ZWECKDIENLICHE AUSKUNFT ZU ERTEILEN , DIE FÜR EINE BEWERTUNG DER IN DEM DOKUMENT GEMACHTEN ANGABEN ERFORDERLICH IST . ( 2 ) DIE VERZEICHNISSE SIND IN BEZUG AUF ÄNDERUNGEN DER ANSCHRIFT ODER DER BEZEICHNUNG DER STELLEN UND LABORATORIEN AUF DEM LAUFENDEN ZU HALTEN . SIE SIND ZU ÄNDERN : A ) WENN DIE IN ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) ERWÄHNTEN VORAUSSETZUNGEN NICHT MEHR ERFÜLLT SIND ODER WENN EINE STELLE ODER EIN LABORATORIUM EINER VERPFLICHTUNG NICHT NACHKOMMT , B ) WENN ES NÖTIG WIRD , EINE AMTLICHE STELLE BZW . EIN AMTLICHES LABORATORIUM IN DAS VERZEICHNIS NEU AUFZUNEHMEN ODER DARAUS ZU STREICHEN . ( 3 ) DIE KOMMISSION ERSTELLT DIE IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN VERZEICHNISSE , HÄLT SIE AUF DEM LAUFENDEN UND VERÖFFENTLICHT SIE IM TEIL C DES AMTSBLATTS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN . ARTIKEL 5 ALS PARTIE IM SINNE DIESER VERORDNUNG GILT DIE MENGE EINES ERZEUGNISSES , DIE VON DEMSELBEN ABSENDER AN DENSELBEN EMPFÄNGER VERSANDT WIRD UND FÜR DIE DASSELBE DOKUMENT AUSGESTELLT ODER DASSELBE TEILDOKUMENT BESTÄTIGT WORDEN IST . ARTIKEL 6 ( 1 ) BEI DER AMTLICHEN ABFERTIGUNG DER PARTIE ZUM FREIEN VERKEHR SIND DER ZUSTÄNDIGEN STELLE DES MITGLIEDSTAATS , AUF DESSEN GEBIET DIE ZOLLABFERTIGUNG ERFOLGTE , DAS ORIGINAL UND DIE DURCHSCHRIFT DES BETREFFENDEN DOKUMENTS BZW . TEILDOKUMENTS AUSZUHÄNDIGEN . DIE STELLEN VERMERKEN AUF DEM DOKUMENT UND - SOWEIT ERFORDERLICH - AUF DEM TEILDOKUMENT DIE FESTGESTELLTEN MENGEN , GEBEN DEM VERFÜGUNGSBERECHTIGTEN DAS JEWEILIGE ORIGINAL ZURÜCK UND BEWAHREN DIE DURCHSCHRIFT MINDESTENS ZWEI JAHRE LANG AUF . ( 2 ) WIRD EINE PARTIE EINES ERZEUGNISSES VOR IHRER ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR UNGETEILT WEITERVERSANDT , SO HÄNDIGT DER NEUE ABSENDER DEN ZOLLBEHÖRDEN , UNTER DEREN AUFSICHT SICH DIE BETREFFENDE PARTIE BEFINDET , DAS DOKUMENT BZW . TEILDOKUMENT FÜR DIESE PARTIE SOWIE , SOWEIT ERFORDERLICH , EINEN VORDRUCK V.I.2 AUS , DESSEN TEIL A AUSGEFÜLLT IST . NACHDEM DIE ZOLLBEHÖRDEN DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER ANGABEN IM DOKUMENT ODER IM TEILDOKUMENT MIT DENEN AUF DEM ORIGINALVORDRUCK V.I.2 FESTGESTELLT HAT , BESTÄTIGT SIE AUF DIESEM DIE RICHTIGKEIT DER ANGABEN ; DER SO AUSGEFÜLLTE VORDRUCK GILT NUNMEHR ALS TEILDOKUMENT . SIE VERMERKT SODANN AUF DEM DOKUMENT BZW . DEM VORHERGEHENDEN TEILDOKUMENT DIE FESTGESTELLTEN MENGEN . SIE GIBT DEM NEUEN ABSENDER DAS TEILDOKUMENT SOWIE DAS ORIGINAL DES DOKUMENTS BZW . DES VORHERIGEN TEILDOKUMENTS ZURÜCK UND BEWAHRT DIE DURCHSCHRIFT DES DOKUMENTS ODER DES VORHERGEHENDEN TEILDOKUMENTS MINDESTENS ZWEI JAHRE LANG AUF . WIRD EINE PARTIE WEIN IN EIN DRITTLAND WIEDER AUSGEFÜHRT , SO BRAUCHT KEIN VORDRUCK V.I.2 AUSGEFÜLLT ZU WERDEN . ( 3 ) WIRD EINE PARTIE WEIN VOR IHRER ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR GETEILT , SO HÄNDIGT DER VERFÜGUNGSBERECHTIGTE DER ZOLLBEHÖRDE , UNTER DEREN AUFSICHT SICH DIE AUFZUTEILENDE PARTIE BEFINDET , DAS DOKUMENT BZW . TEILDOKUMENT FÜR DIESE PARTIE SOWIE FÜR JEDE NEUE PARTIE EINEN VORDRUCK V.I.2 AUS , DESSEN TEIL A AUSGEFÜLLT IST . NACHDEM DIE ZOLLBEHÖRDE DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER ANGABEN IM DOKUMENT ODER IM TEILDOKUMENT MIT DENEN AUF DEM FÜR JEDE NEUE PARTIE AUSGEFÜLLTEN VORDRUCK V.I.2 FESTGESTELLT HAT , BESTÄTIGT SIE AUF DIESEM DIE RICHTIGKEIT DER ANGABEN ; DER SO AUSGEFÜLLTE VORDRUCK GILT NUNMEHR ALS TEILDOKUMENT . SIE VERMERKT SODANN AUF DEM DOKUMENT BZW . TEILDOKUMENT , AN HAND DESSEN DIESES TEILDOKUMENT AUSGESTELLT WORDEN IST , DIE FESTGESTELLTEN MENGEN . SIE GIBT DEM VERFÜGUNGSBERECHTIGTEN DAS ORIGINAL DES DOKUMENTS BZW . DES TEILDOKUMENTS ZURÜCK UND BEWAHRT DIE DURCHSCHRIFT DES ORIGINALS DES DOKUMENTS ODER DES TEILDOKUMENTS MINDESTENS ZWEI JAHRE LANG AUF . ARTIKEL 7 SOFERN DER RAT KEINE ABWEICHENDE REGELUNG BESCHLOSSEN HAT , KÖNNEN ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DRITTLÄNDERN NUR DANN FÜR DEN UNMITTELBAREN MENSCHLICHEN VERBRAUCH ANGEBOTEN ODER ABGEGEBEN WERDEN , WENN SIE - NACH ÖNOLOGISCHEN VERFAHREN GEWONNEN WORDEN SIND , DIE IN DEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ODER - SOFERN DIESE NICHT BESTEHEN - IN DEN EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEWINNUNG VON GEMEINSCHAFTSERZEUGNISSEN NICHT VERBOTEN SIND UND - IM FALL DER IN ARTIKEL 18 , 19 UND 20 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 GENANNTEN ÖNOLOGISCHEN VERFAHREN UNTER BEACHTUNG DER GRENZWERTE GEWONNEN WORDEN SIND , DIE FÜR JEDES DRITTLAND IM VERGLEICH ZU DEN IN ANHANG III ANGEGEBENEN WEINBAUZONEN ANGEGEBEN SIND . ARTIKEL 8 DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1848/76 GENANNTEN DRITTLÄNDER SIND IN DER ANLAGE IV ZU DIESER VERORDNUNG AUFGEFÜHRT . ARTIKEL 9 ( 1 ) DIESE VERORDNUNG GILT NICHT FÜR WEIN , FÜR DEN DER NACHWEIS ERBRACHT WERDEN KANN , DASS DER VERSAND AUS DEM BETROFFENEN DRITTLAND VOR DEM INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG ERFOLGT IST . ( 2 ) BIS ZUM 30 . JUNI 1977 GILT DIESE VERORDNUNG NICHT FÜR A ) WEIN IM UMZUGSGUT VON PRIVATPERSONEN , B ) EINGEFÜHRTE WEINMENGEN BIS ZU 1 HEKTOLITER JE SENDUNG , DIE FÜR WISSENSCHAFTLICHE ODER TECHNISCHE VERSUCHE BESTIMMT SIND , C ) WEINE , DIE FÜR DIPLOMATISCHE UND KONSULARISCHE VERTRETUNGEN SOWIE IHNEN GLEICHGESTELLTE EINRICHTUNGEN BESTIMMT SIND , SOWEIT SIE ZOLLFREI IMPORTIERT WERDEN DÜRFEN , D ) WEINE FÜR DIE BORDVERPFLEGUNG IN GRENZUEBERSCHREITENDEN TRANSPORTMITTELN , E ) WEINE , DIE FÜR MESSEN BESTIMMT SIND , AUF WELCHE DIE HIERFÜR VORGESEHENE ZOLLREGELUNG ANGEWENDET WIRD , SOFERN DIESE WEINE IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM FASSUNGSVERMÖGEN BIS ZU 2 LITERN ABGEFÜLLT SIND . ( 3 ) DIE BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG STEHEN DER AUF GRENZGÄNGER ANWENDBAREN REGELUNG NICHT ENTGEGEN . ARTIKEL 10 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1770/72 WIRD AUFGEHOBEN . ARTIKEL 11 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . SEPTEMBER 1976 IN KRAFT . JEDOCH FINDET SIE - BEI TRAUBENSAFT ( EINSCHLIESSLICH TRAUBENMOST ) OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON MEHR ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN DER TARIFNUMMER 20.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERST AB DEM IN ARTIKEL 41 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1160/76 GENANNTEN ZWEITEN ZEITPUNKT , - BEI ANDEREM ALS DEM OBENGENANNTEN TRAUBENSAFT ( TRAUBENMOST ) SOWIE BEI SCHAUMWEIN UND LIKÖRWEIN AB 1 . DEZEMBER 1976 ANWENDUNG . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 20 . AUGUST 1976 FÜR DIE KOMMISSION P . J . LARDINOIS MITGLIED DER KOMMISSION ( 1 ) ABL . NR . L 99 VOM 5 . 5 . 1970 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 135 VOM 24 . 5 . 1976 , S . 42 . ( 3 ) ABL . NR . L 204 VOM 30 . 7 . 1976 , S . 5 . ( 4 ) ABL . NR . L 191 VOM 21 . 8 . 1972 , S . 31 . ( 5 ) ABL . NR . L 81 VOM 27 . 3 . 1976 , S . 18 . ( 6 ) ABL . NR . L 135 VOM 24 . 5 . 1976 , S . 1 . ANLAGEN : SIEHE ABL .