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Document 31976R2115

Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 der Kommission vom 20. August 1976 über Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost

ABl. L 237 vom 28.8.1976, p. 1–13 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1986; Aufgehoben durch 31985R3590

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1976/2115/oj

31976R2115

Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 der Kommission vom 20. August 1976 über Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost

Amtsblatt Nr. L 237 vom 28/08/1976 S. 0001 - 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0102
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0026
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0026


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2115/76 DER KOMMISSION

VOM 20 . AUGUST 1976

ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE EINFUHR VON WEIN , TRAUBENSAFT UND TRAUBENMOST

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 DES RATES VOM 28 . APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1167/76 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 28 ABSATZ 4 , ARTIKEL 28A ABSATZ 2 UND ARTIKEL 35 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1848/76 DES RATES VOM 27 . JULI 1976 ZUR FESTLEGUNG ALLGEMEINER EINFUHRBESTIMMUNGEN FÜR WEIN , TRAUBENSAFT UND TRAUBENMOST ( 3 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1770/72 DER KOMMISSION VOM 3 . AUGUST 1972 ( 4 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 637/76 ( 5 ) , SIND DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN BEDINGUNGEN VORGESEHEN , DENEN AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTER WEIN FÜR DEN UNMITTELBAREN MENSCHLICHEN VERBRAUCH ENTSPRECHEN MUSS . DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1160/76 DES RATES VOM 17 . MAI 1976 ( 6 ) IST ARTIKEL 28 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 INSBESONDERE DADURCH GEÄNDERT WORDEN , DASS DAS ERFORDERNIS EINER VON EINER EINRICHTUNG DES URSPRUNGSDRITTLANDES AUSGESTELLTEN BEGLEITBESCHEINIGUNG BEI DER EINFUHR AUF TRAUBENSAFT , TRAUBENMOST UND ALLE WEINE AUSGEDEHNT WIRD UND FERNER , WENN SIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERBRAUCH BESTIMMT SIND , AUCH EIN ANALYSEBLATT EINER VOM URSPRUNGSDRITTLAND GENANNTEN EINRICHTUNG ODER DIENSTSTELLE GEFORDERT WIRD ; IN DIESEM SINNE IST DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1770/72 ZU ERSETZEN .

UM DIE ÜBERWACHUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ZU ERLEICHTERN , SIND DIE FORM UND ERFORDERLICHENFALLS DER INHALT DER VORGESEHENEN BESCHEINIGUNG UND DES ANALYSEBLATTS SOWIE DIE BEDINGUNGEN FÜR IHRE VERWENDUNG VORZUSCHREIBEN .

UM UNREGELMÄSSIGKEITEN ZU VERMEIDEN , IST AUCH ZU PRÜFEN , OB BESCHEINIGUNG UND GEGEBENENFALLS ANALYSEBLATT JEWEILS DIE EINGEFÜHRTE PARTIE DES ERZEUGNISSES BETREFFEN . ZU DIESEM ZWECK IST ES UNUMGÄNGLICH , DASS DIE DOKUMENTE JEDE PARTIE BEGLEITEN , BIS SIE DER GEMEINSCHAFTLICHEN KONTROLLREGELUNG UNTERSTELLT WERDEN .

UM DEN HANDELSBRÄUCHEN RECHNUNG ZU TRAGEN , IST ES ERFORDERLICH , DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIE BEFUGNIS ZU ERTEILEN , BEI EINER AUFTEILUNG DER PARTIE UNTER IHRER KONTROLLE EINEN AUSZUG DER BESCHEINIGUNG UND DES ANALYSEBLATTS ERSTELLEN ZU LASSEN , DER JEDE NEUE DURCH DIE AUFTEILUNG ENTSTANDENE PARTIE ZU BEGLEITEN HAT .

ARTIKEL 28A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 UNTERSAGT DAS INVERKEHRBRINGEN VON WEIN ZUM UNMITTELBAREN MENSCHLICHEN VERBRAUCH , DER IN DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN NICHT ZUGELASSENEN ÖNOLOGISCHEN VERFAHREN UNTERZOGEN WORDEN WAR . ZUR ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT AUF EINGEFÜHRTEN WEIN UND SOWEIT DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN DIFFERENZIERTE VORSCHRIFTEN NACH WEINBAUZONEN VORSEHEN , IST ES ERFORDERLICH , DIE ÄQUIVALENZ ZWISCHEN JEDEM DRITTLAND UND DIESEN ZONEN FESTZULEGEN .

ZUR VERMEIDUNG VON VERWALTUNGSSCHWIERIGKEITEN IST ES ERFORDERLICH , ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZU TREFFEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR WEIN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE BESCHEINIGUNG UND DAS ANALYSEBLATT , DIE IN ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) ERSTER UND ZWEITER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 GENANNT SIND UND AUF GRUND DERSELBEN VORSCHRIFT DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE BEGLEITEN , MÜSSEN DEN IN DIESER VERORDNUNG NIEDERGELEGTEN ANFORDERUNGEN GENÜGEN .

ARTIKEL 2

( 1 ) A ) FÜR JEDE PARTIE EINES ERZEUGNISSES WERDEN DIE BESCHEINIGUNG UND DAS ANALYSEBLATT IN EINEM EINZIGEN DOKUMENT ZUSAMMENGEFASST ; DIESES TRAEGT DIE BEZEICHNUNG " DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR VON WEIN , MOST UND TRAUBENMOST " , NACHSTEHEND " DOKUMENT " GENANNT , UND IST AUF EINEM VORDRUCK V.I.1 , DESSEN MUSTER IN DER ANLAGE I BEIGEFÜGT IST , AUSZUSTELLEN .

IST DAS ERZEUGNIS JEDOCH NICHT FÜR DEN UNMITTELBAREN MENSCHLICHEN VERBRAUCH BESTIMMT , SO BRAUCHT DAS ANALYSEBLATT NICHT AUSGEFÜLLT ZU WERDEN .

B ) WIRD EINE PARTIE EINES ERZEUGNISSES , FÜR DIE EIN DOKUMENT AUSZUSTELLEN IST , VOR IHRER ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR AUFGETEILT WEITERVERSANDT , SO WIRD FÜR JEDE AUS DER AUFTEILUNG ENTSTANDENE NEUE PARTIE EIN TEILDOKUMENT AUS DIESEM DOKUMENT AUSGESTELLT . DIESES TEILDOKUMENT MIT DER BEZEICHNUNG " TEILDOKUMENT FÜR DIE EINFUHR VON WEIN , TRAUBENMOST UND TRAUBENSAFT " , NACHSTEHEND " TEILDOKUMENT " GENANNT , WIRD VON DEM VERFÜGUNGSBERECHTIGTEN AUF DEM VORDRUCK V.I.2 , DESSEN MUSTER IN DER ANLAGE II BEIGEFÜGT IST , AUSGESTELLT .

C ) WIRD DIE PARTIE VOR DER ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR UNGETEILT WEITERVERSANDT , SO WIRD DIESES TEILDOKUMENT NUR AUF ANTRAG DES VERFÜNGUNGSBERECHTIGTEN AUSGESTELLT .

D ) DIE VORSCHRIFTEN DER ABSÄTZE B ) UND GEGEBENENFALLS C ) GELTEN EBENFALLS , WENN EINE PARTIE EINES ERZEUGNISSES , FÜR DIE EIN TEILDOKUMENT BESTEHT , VOR DER ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR GANZ ODER AUFGETEILT WEITERVERSANDT WIRD .

( 2 ) DIE VORDRUCKE V.I.1 UND V.I.2 BESTEHEN AUS EINEM ORIGINAL UND EINER DURCHSCHRIFT , DIE IM DURCHSCHREIBEVERFAHREN AUSZUFÜLLEN SIND . DAS ORIGINAL UND DIE DURCHSCHRIFT BEGLEITEN DAS ERZEUGNIS .

( 3 ) DIE VORDRUCKE HABEN EIN FORMAT VON ETWA 210 MAL 300 MM .

ZU VERWENDEN IST PAPIER MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MINDESTENS 40 G , UND ZWAR IN

- ROTER FARBE FÜR DAS ORIGINAL DES DOKUMENTS ,

- WEISSER FARBE FÜR DIE DURCHSCHRIFT DES DOKUMENTS ,

- BLAUER FARBE FÜR DAS ORIGINAL DES TEILDOKUMENTS ,

- GELBER FARBE FÜR DIE DURCHSCHRIFT DES TEILDOKUMENTS .

( 4 ) DAS DOKUMENT UND DAS TEILDOKUMENT SIND MIT DER MASCHINE ODER HANDSCHRIFTLICH AUSZUFÜLLEN ; IM LETZTEREN FALL SIND SIE LESBAR MIT TINTE UND IN DRUCKBUCHSTABEN AUSZUFÜLLEN . DAS DOKUMENT IST IN EINER DER AMTSSPRACHEN DER GEMEINSCHAFT ABZUFASSEN . ES KANN ZUSÄTZLICH IN DER AMTSSPRACHE ODER EINER DER AMTSSPRACHEN DES AUSFUHRLANDES ABGEFASST WERDEN . DAS TEILDOKUMENT IST IN EINER VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM ES BESTÄTIGT WIRD , BEZEICHNETEN AMTSSPRACHE DER GEMEINSCHAFT ABZUFASSEN .

( 5 ) DAS DOKUMENT UND DAS TEILDOKUMENT ERHALTEN EINE LAUFENDE NUMMER , DIE FÜR DAS DOKUMENT VON DER AMTLICHEN STELLE , DIE DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT , UND FÜR DAS TEILDOKUMENT VON DER ZOLLSTELLE , DIE ES BESTÄTIGT , ZUGETEILT WIRD .

ARTIKEL 3

DOKUMENT UND TEILDOKUMENT SIND NUR GÜLTIG , WENN SIE DEN BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG ENTSPRECHEND AUSGESTELLT SIND .

ARTIKEL 4

( 1 ) DIE IN ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 GENANNTEN STELLEN UND LABORATORIEN DÜRFEN IN DIE ZU ERSTELLENDEN VERZEICHNISSE NUR AUFGENOMMEN WERDEN ,

A ) WENN SIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DES AUSFÜHRENDEN DRITTLANDS ANERKANNT ODER BENANNT WORDEN SIND ,

B ) WENN SIE SICH VERPFLICHTEN , DER KOMMISSION UND DEN MITGLIEDSTAATEN AUF VERLANGEN JEDE ZWECKDIENLICHE AUSKUNFT ZU ERTEILEN , DIE FÜR EINE BEWERTUNG DER IN DEM DOKUMENT GEMACHTEN ANGABEN ERFORDERLICH IST .

( 2 ) DIE VERZEICHNISSE SIND IN BEZUG AUF ÄNDERUNGEN DER ANSCHRIFT ODER DER BEZEICHNUNG DER STELLEN UND LABORATORIEN AUF DEM LAUFENDEN ZU HALTEN .

SIE SIND ZU ÄNDERN :

A ) WENN DIE IN ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) ERWÄHNTEN VORAUSSETZUNGEN NICHT MEHR ERFÜLLT SIND ODER WENN EINE STELLE ODER EIN LABORATORIUM EINER VERPFLICHTUNG NICHT NACHKOMMT ,

B ) WENN ES NÖTIG WIRD , EINE AMTLICHE STELLE BZW . EIN AMTLICHES LABORATORIUM IN DAS VERZEICHNIS NEU AUFZUNEHMEN ODER DARAUS ZU STREICHEN .

( 3 ) DIE KOMMISSION ERSTELLT DIE IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN VERZEICHNISSE , HÄLT SIE AUF DEM LAUFENDEN UND VERÖFFENTLICHT SIE IM TEIL C DES AMTSBLATTS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN .

ARTIKEL 5

ALS PARTIE IM SINNE DIESER VERORDNUNG GILT DIE MENGE EINES ERZEUGNISSES , DIE VON DEMSELBEN ABSENDER AN DENSELBEN EMPFÄNGER VERSANDT WIRD UND FÜR DIE DASSELBE DOKUMENT AUSGESTELLT ODER DASSELBE TEILDOKUMENT BESTÄTIGT WORDEN IST .

ARTIKEL 6

( 1 ) BEI DER AMTLICHEN ABFERTIGUNG DER PARTIE ZUM FREIEN VERKEHR SIND DER ZUSTÄNDIGEN STELLE DES MITGLIEDSTAATS , AUF DESSEN GEBIET DIE ZOLLABFERTIGUNG ERFOLGTE , DAS ORIGINAL UND DIE DURCHSCHRIFT DES BETREFFENDEN DOKUMENTS BZW . TEILDOKUMENTS AUSZUHÄNDIGEN .

DIE STELLEN VERMERKEN AUF DEM DOKUMENT UND - SOWEIT ERFORDERLICH - AUF DEM TEILDOKUMENT DIE FESTGESTELLTEN MENGEN , GEBEN DEM VERFÜGUNGSBERECHTIGTEN DAS JEWEILIGE ORIGINAL ZURÜCK UND BEWAHREN DIE DURCHSCHRIFT MINDESTENS ZWEI JAHRE LANG AUF .

( 2 ) WIRD EINE PARTIE EINES ERZEUGNISSES VOR IHRER ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR UNGETEILT WEITERVERSANDT , SO HÄNDIGT DER NEUE ABSENDER DEN ZOLLBEHÖRDEN , UNTER DEREN AUFSICHT SICH DIE BETREFFENDE PARTIE BEFINDET , DAS DOKUMENT BZW . TEILDOKUMENT FÜR DIESE PARTIE SOWIE , SOWEIT ERFORDERLICH , EINEN VORDRUCK V.I.2 AUS , DESSEN TEIL A AUSGEFÜLLT IST .

NACHDEM DIE ZOLLBEHÖRDEN DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER ANGABEN IM DOKUMENT ODER IM TEILDOKUMENT MIT DENEN AUF DEM ORIGINALVORDRUCK V.I.2 FESTGESTELLT HAT , BESTÄTIGT SIE AUF DIESEM DIE RICHTIGKEIT DER ANGABEN ; DER SO AUSGEFÜLLTE VORDRUCK GILT NUNMEHR ALS TEILDOKUMENT . SIE VERMERKT SODANN AUF DEM DOKUMENT BZW . DEM VORHERGEHENDEN TEILDOKUMENT DIE FESTGESTELLTEN MENGEN . SIE GIBT DEM NEUEN ABSENDER DAS TEILDOKUMENT SOWIE DAS ORIGINAL DES DOKUMENTS BZW . DES VORHERIGEN TEILDOKUMENTS ZURÜCK UND BEWAHRT DIE DURCHSCHRIFT DES DOKUMENTS ODER DES VORHERGEHENDEN TEILDOKUMENTS MINDESTENS ZWEI JAHRE LANG AUF .

WIRD EINE PARTIE WEIN IN EIN DRITTLAND WIEDER AUSGEFÜHRT , SO BRAUCHT KEIN VORDRUCK V.I.2 AUSGEFÜLLT ZU WERDEN .

( 3 ) WIRD EINE PARTIE WEIN VOR IHRER ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR GETEILT , SO HÄNDIGT DER VERFÜGUNGSBERECHTIGTE DER ZOLLBEHÖRDE , UNTER DEREN AUFSICHT SICH DIE AUFZUTEILENDE PARTIE BEFINDET , DAS DOKUMENT BZW . TEILDOKUMENT FÜR DIESE PARTIE SOWIE FÜR JEDE NEUE PARTIE EINEN VORDRUCK V.I.2 AUS , DESSEN TEIL A AUSGEFÜLLT IST .

NACHDEM DIE ZOLLBEHÖRDE DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER ANGABEN IM DOKUMENT ODER IM TEILDOKUMENT MIT DENEN AUF DEM FÜR JEDE NEUE PARTIE AUSGEFÜLLTEN VORDRUCK V.I.2 FESTGESTELLT HAT , BESTÄTIGT SIE AUF DIESEM DIE RICHTIGKEIT DER ANGABEN ; DER SO AUSGEFÜLLTE VORDRUCK GILT NUNMEHR ALS TEILDOKUMENT . SIE VERMERKT SODANN AUF DEM DOKUMENT BZW . TEILDOKUMENT , AN HAND DESSEN DIESES TEILDOKUMENT AUSGESTELLT WORDEN IST , DIE FESTGESTELLTEN MENGEN .

SIE GIBT DEM VERFÜGUNGSBERECHTIGTEN DAS ORIGINAL DES DOKUMENTS BZW . DES TEILDOKUMENTS ZURÜCK UND BEWAHRT DIE DURCHSCHRIFT DES ORIGINALS DES DOKUMENTS ODER DES TEILDOKUMENTS MINDESTENS ZWEI JAHRE LANG AUF .

ARTIKEL 7

SOFERN DER RAT KEINE ABWEICHENDE REGELUNG BESCHLOSSEN HAT , KÖNNEN ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DRITTLÄNDERN NUR DANN FÜR DEN UNMITTELBAREN MENSCHLICHEN VERBRAUCH ANGEBOTEN ODER ABGEGEBEN WERDEN , WENN SIE

- NACH ÖNOLOGISCHEN VERFAHREN GEWONNEN WORDEN SIND , DIE IN DEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ODER - SOFERN DIESE NICHT BESTEHEN - IN DEN EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEWINNUNG VON GEMEINSCHAFTSERZEUGNISSEN NICHT VERBOTEN SIND

UND

- IM FALL DER IN ARTIKEL 18 , 19 UND 20 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 GENANNTEN ÖNOLOGISCHEN VERFAHREN UNTER BEACHTUNG DER GRENZWERTE GEWONNEN WORDEN SIND , DIE FÜR JEDES DRITTLAND IM VERGLEICH ZU DEN IN ANHANG III ANGEGEBENEN WEINBAUZONEN ANGEGEBEN SIND .

ARTIKEL 8

DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1848/76 GENANNTEN DRITTLÄNDER SIND IN DER ANLAGE IV ZU DIESER VERORDNUNG AUFGEFÜHRT .

ARTIKEL 9

( 1 ) DIESE VERORDNUNG GILT NICHT FÜR WEIN , FÜR DEN DER NACHWEIS ERBRACHT WERDEN KANN , DASS DER VERSAND AUS DEM BETROFFENEN DRITTLAND VOR DEM INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG ERFOLGT IST .

( 2 ) BIS ZUM 30 . JUNI 1977 GILT DIESE VERORDNUNG NICHT FÜR

A ) WEIN IM UMZUGSGUT VON PRIVATPERSONEN ,

B ) EINGEFÜHRTE WEINMENGEN BIS ZU 1 HEKTOLITER JE SENDUNG , DIE FÜR WISSENSCHAFTLICHE ODER TECHNISCHE VERSUCHE BESTIMMT SIND ,

C ) WEINE , DIE FÜR DIPLOMATISCHE UND KONSULARISCHE VERTRETUNGEN SOWIE IHNEN GLEICHGESTELLTE EINRICHTUNGEN BESTIMMT SIND , SOWEIT SIE ZOLLFREI IMPORTIERT WERDEN DÜRFEN ,

D ) WEINE FÜR DIE BORDVERPFLEGUNG IN GRENZUEBERSCHREITENDEN TRANSPORTMITTELN ,

E ) WEINE , DIE FÜR MESSEN BESTIMMT SIND , AUF WELCHE DIE HIERFÜR VORGESEHENE ZOLLREGELUNG ANGEWENDET WIRD , SOFERN DIESE WEINE IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM FASSUNGSVERMÖGEN BIS ZU 2 LITERN ABGEFÜLLT SIND .

( 3 ) DIE BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG STEHEN DER AUF GRENZGÄNGER ANWENDBAREN REGELUNG NICHT ENTGEGEN .

ARTIKEL 10

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1770/72 WIRD AUFGEHOBEN .

ARTIKEL 11

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . SEPTEMBER 1976 IN KRAFT .

JEDOCH FINDET SIE

- BEI TRAUBENSAFT ( EINSCHLIESSLICH TRAUBENMOST ) OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON MEHR ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN DER TARIFNUMMER 20.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERST AB DEM IN ARTIKEL 41 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1160/76 GENANNTEN ZWEITEN ZEITPUNKT ,

- BEI ANDEREM ALS DEM OBENGENANNTEN TRAUBENSAFT ( TRAUBENMOST ) SOWIE BEI SCHAUMWEIN UND LIKÖRWEIN AB 1 . DEZEMBER 1976

ANWENDUNG .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 20 . AUGUST 1976

FÜR DIE KOMMISSION

P . J . LARDINOIS

MITGLIED DER KOMMISSION

( 1 ) ABL . NR . L 99 VOM 5 . 5 . 1970 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 135 VOM 24 . 5 . 1976 , S . 42 .

( 3 ) ABL . NR . L 204 VOM 30 . 7 . 1976 , S . 5 .

( 4 ) ABL . NR . L 191 VOM 21 . 8 . 1972 , S . 31 .

( 5 ) ABL . NR . L 81 VOM 27 . 3 . 1976 , S . 18 .

( 6 ) ABL . NR . L 135 VOM 24 . 5 . 1976 , S . 1 .

ANLAGEN : SIEHE ABL .

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