EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31976R1530

Verordnung (EWG) Nr. 1530/76 des Rates vom 22. Juni 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

ABl. L 170 vom 29.6.1976, p. 4–4 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1976/1530/oj

31976R1530

Verordnung (EWG) Nr. 1530/76 des Rates vom 22. Juni 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

Amtsblatt Nr. L 170 vom 29/06/1976 S. 0004 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0159
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0159


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1530/76 DES RATES vom 22. Juni 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 559/76 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 796/76 (4), bestimmt unter anderem, daß die Beihilfe für Magermilchpulver von der Interventionsstelle desjenigen Mitgliedstaats ausbezahlt wird, in dessen Hoheitsgebiet das Magermilchpulver denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird.

Um den Warenverkehr mit Magermilchpulver, das zu Futterzwecken bestimmt ist, zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist es angezeigt, diejenigen Mitgliedstaaten zur Auszahlung der Beihilfe zu ermächtigen, die Magermilchpulver versenden, das in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet werden soll -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Wird das in einem Mitgliedstaat hergestellte Magermilchpulver jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet, so ist der erste Mitgliedstaat ermächtigt, die Beihilfe auszubezahlen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 1976.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. HAMILIUS (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 67 vom 15.3.1976, S. 9. (3)ABl. Nr. L 169 vom 18.7.1968, S. 4. (4)ABl. Nr. L 93 vom 8.4.1976, S. 7.

Top