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Document 31976R1514

Verordnung (EWG) Nr. 1514/76 des Rates vom 24. Juni 1976 über die Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in Algerien

ABl. L 169 vom 28.6.1976, p. 24–25 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997; Aufgehoben durch 31997R2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1976/1514/oj

31976R1514

Verordnung (EWG) Nr. 1514/76 des Rates vom 24. Juni 1976 über die Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in Algerien

Amtsblatt Nr. L 169 vom 28/06/1976 S. 0024 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0150
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0179
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0150
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0163
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0163


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1514/76 DES RATES vom 24. Juni 1976 über die Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in Algerien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien sowie das Interimsabkommen (2)zur vorzeitigen Inkraftsetzung einiger den Warenverkehr betreffender Bestimmungen des Kooperationsabkommens sind am 26. April 1976 unterzeichnet worden.

In Artikel 16 und 17 sowie in Anhang B des Kooperationsabkommens und in Artikel 9 und 10 sowie in Anhang B des Interimsabkommens ist für die Einfuhr von Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A des Gemeinsamen Zolltarifs, das vollständig in Algerien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, eine Sonderregelung vorgesehen. Zu dieser Regelung müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden, insbesondere hinsichtlich Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II.

Sofern Algerien bei der Ausfuhr eine besondere Abgabe erhebt, sieht diese Sonderregelung für Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II eine pauschale Verminderung des auf dieses Olivenöl zu erhebenden Abschöpfungsbetrags um 0,50 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm sowie eine Verringerung dieser gleichen Abschöpfung um den Betrag der besonderen Abgabe vor, und zwar bis zu - 10 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm in Anwendung des in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) des Kooperationsabkommens oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Interimsabkommens vorgesehenen Abschlags,

- 10 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm in Anwendung des in Anhang B zum Kooperationsabkommen oder in Anhang B zum Interimsabkommen vorgesehenen Zusatzbetrags.

Es ist vorzusehen, daß die besondere Abgabe bei der Ausfuhr entsprechend dem Kooperationsabkommen und dem Interimsabkommen auf den Preis des Olivenöls bei seiner Einfuhr in die Gemeinschaft aufgeschlagen wird. Um die ordnungsgemässe Anwendung der betreffenden Regelung gewährleisten zu können, sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die besondere Abgabe bei der Ausfuhr spätestens bei der Einfuhr des Öls entrichtet wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Sofern Algerien bei der Ausfuhr von anderem Olivenöl als raffiniertem Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, das vollständig in Algerien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, eine besondere Abgabe erhebt, wird bei der Einfuhr dieses Olivenöls in die Gemeinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (3), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1707/73 (4), berechnete und bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag angewandt, verringert um: a) 0,50 Rechnungseinheiten je 100 kg,

b) einen Betrag in Höhe der von Algerien auf dieses Öl erhobenen besonderen Abgabe bei der Ausfuhr bis zu 10 Rechnungseinheiten je 100 kg, wobei dieser Betrag bis zum 31. Oktober 1977 um 10 Rechnungseinheiten je 100 kg erhöht wird. (1)Stellungnahme vom 18.6.1976 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)ABl. Nr. L 141 vom 28.5.1976, S. 2. (3)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (4)ABl. Nr. L 175 vom 29.6.1973, S. 5.

Artikel 2

Die in Artikel 1 vorgesehene Regelung gilt für alle Einfuhren, für die der Importeur bei der Einfuhr des Olivenöls nachweist, daß die in diesem Artikel genannte besondere Abgabe bei der Ausfuhr auf den Einfuhrpreis aufgeschlagen worden ist.

Artikel 3

Wendet Algerien die besondere Abgabe bei der Ausfuhr nicht an, so wird bei der Einfuhr des in Artikel 1 genannten Olivenöls in die Gemeinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 136/66/EWG berechnete Abschöpfungsbetrag, verringert um 0,50 Rechnungseinheiten je 100 kg, erhoben.

Artikel 4

Unbeschadet der Erhebung des nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegten beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung wird für raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs, das vollständig in Algerien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der feste Teilbetrag dieser Abschöpfung nicht erhoben.

Artikel 5

Die in Artikel 4 genannte Abschöpfung wird von der Kommission festgesetzt.

Artikel 6

Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 2, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.

Artikel 7

Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN

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