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Document 31976R1423

Verordnung (EWG) Nr. 1423/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die Standardqualitäten für Reis und Bruchreis

ABl. L 166 vom 25.6.1976, p. 20–23 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1996; Aufgehoben durch 31995R3073

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1976/1423/oj

31976R1423

Verordnung (EWG) Nr. 1423/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die Standardqualitäten für Reis und Bruchreis

Amtsblatt Nr. L 166 vom 25/06/1976 S. 0020 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0118
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0141
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0118
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0128
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0128


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1423/76 DES RATES vom 21. Juni 1976 über die Standardqualitäten für Reis und Bruchreis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Richtpreis für geschälten Reis, die Interventionspreise für Rohreis (Paddy-Reis) sowie der Schwellenpreis für Bruchreis müssen bestimmten Standardqualitäten entsprechen.

Die Standardqualitäten, für die diese Preise festzusetzen sind, sollen bei geschältem Reis und Rohreis (Paddy-Reis) möglichst der Durchschnittsqualität des in der Gemeinschaft geernteten rundkörnigen Reises und bei Bruchreis möglichst der Durchschnittsqualität des Bruchreises entsprechen, der normalerweise in der Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft aus inländischem Reis gewonnen wird.

Hierfür sind als Standardqualitäten für Reis die Normen, die der repräsentativsten in der Gemeinschaft erzeugten Reissorte entsprechen, und als Standardqualität für Bruchreis die im innergemeinschaftlichen Handel mit diesem Erzeugnis am häufigsten vorkommende Qualität zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Standardqualität für geschälten Reis, für die der Richtpreis festgesetzt wird, wird wie folgt bestimmt: a) Reis, geruchlos, von gesunder, unverfälschter, handelsüblicher Qualität, die der Durchschnittsqualität von gewöhnlichem, unter normalen Bedingungen in der Gemeinschaft geerntetem rundkörnigem Reis vom gleichen Typ wie die Sorte "Balilla" entspricht;

b) Feuchtigkeitsgehalt : 15 v.H.;

c) Gesamtgehalt an anderen als hochwertigen, einwandfreien Reiskörnern : 7 v.H. des Gewichtes,

davon - Körner von Rohreis (Paddy-Reis) 1 v.H.,

- gebrochene Körner 3 v.H.,

- grüne Körner oder Körner mit natürlichen Mißbildungen 3 v.H.;

d) Toleranz an Fremdstoffen, bestehend aus - mineralischen oder pflanzlichen ungenießbaren Stoffen, sofern sie nicht giftig sind : 0,01 v.H.,

- fremden Körnern oder Teilen von fremden Körnern, genießbar : 0,10 v.H.;

e) Ausbeute an ganzen Körnern bei der Verarbeitung zu vollständig geschliffenem Reis (einschließlich eines Anteils von höchstens 5 v.H. an gestutzten Körnern) : 77,50 v.H. des Gewichtes,

davon : Gewichtsanteil an anderen als hochwertigen, einwandfreien Körnern bei vollständig geschliffenem Reis: >PIC FILE= "T0010112">

Artikel 2

Die Standardqualität für Rohreis (Paddy-Reis), für die die Interventionspreise festgesetzt werden, wird wir folgt festgelegt: a) Reis, geruchlos, von gesunder, unverfälschter, handelsüblicher Qualität, die der Durchschnittsqualität von gewöhnlichem, unter normalen Bedingungen in der Gemeinschaft geerntetem rundkörnigem Reis vom gleichen Typ wie die Sorte "Balilla" entspricht; (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

b) Feuchtigkeitsgehalt : 14,50 v.H.;

c) Ausbeute an ganzen Körnern bei der Verarbeitung zu vollständig geschliffenem Reis (einschließlich eines Anteils an gestutzten Körnern von höchstens 5 v.H.) : 63 v.H. des Gewichtes,

davon : Gewichtsanteil an anderen als hochwertigen, einwandfreien Körnern bei vollständig geschliffenem Reis: >PIC FILE= "T0010113">

Artikel 3

Die Standardqualität für Bruchreis, für die der Schwellenpreis festgesetzt wird, wird wie folgt festgelegt: a) Bruchreis, geruchlos, von gesunder, unverfälschter, handelsüblicher Qualität, die der Durchschnittsqualität von Bruchreis, der bei der Verarbeitung von geschältem Reis zu vollständig geschliffenem Reis in der Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft gewonnen wird, vom gleichen Typ wie die Qualität "Mezzagrana", entspricht;

b) Feuchtigkeitsgehalt : 15 v.H.;

c) Toleranz an Fremdstoffen, bestehend aus - mineralischen oder pflanzlichen ungenießbaren Stoffen, sofern sie nicht giftig sind : 0,01 v.H.,

- fremdem Bruchreis oder Teilen von fremdem Bruchreis, genießbar : 0,10 v.H.

Artikel 4

Für die Anwendung dieser Verordnung werden Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, im Anhang definiert.

Artikel 5

(1) Die Verordnung Nr. 362/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 zur Festlegung der Standardqualitäten für Reis und Bruchreis (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1555/71 (2), wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. HAMILIUS (1)ABl. Nr. 174 vom 31.7.1967, S. 27. (2)ABl. Nr. L 164 vom 22.7.1971, S. 11.

ANHANG Definition der Körner und des Bruchreises, die nicht von einwandfreier Qualität sind

A. Ganze Körner:

Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde.

B. Gestutzte Körner:

Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde.

C. Gebrochene Körner oder Bruchreis:

Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist. Bruchreis umfasst: - groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht);

- mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgrösse von grobem Bruchreis nicht erreichen);

- feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen);

- Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen) ; längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke.

D. Grüne Körner:

Nicht vollständig ausgereifte Körner.

E. Körner mit natürlichen Mißbildungen:

Als natürliche Mißbildungen gelten alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen.

F. Kreidige Körner:

Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat.

G. Körner mit roten Rillen:

Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen.

H. Gefleckte Körner:

Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmässiger Form aufweisen ; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben. Die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen.

I. Fleckige Körner: Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist. Die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.) ; ausserdem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder grösser als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen.

J. Gelbe Körner:

Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat.

K. Bernsteinfarbene Körner:

Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht.

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