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Document 31976R0566

Verordnung (EWG) Nr. 566/76 des Rates vom 15. März 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71, insbesondere hinsichtlich des Fettgehalts der Vollmilch

ABl. L 67 vom 15.3.1976, p. 23–24 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 31997R2597

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1976/566/oj

31976R0566

Verordnung (EWG) Nr. 566/76 des Rates vom 15. März 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71, insbesondere hinsichtlich des Fettgehalts der Vollmilch

Amtsblatt Nr. L 067 vom 15/03/1976 S. 0023 - 0024
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0188
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0249
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0249
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0019
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0019


VERORDNUNG (EWG) Nr. 566/76 DES RATES vom 15. März 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71, insbesondere hinsichtlich des Fettgehalts von Vollmilch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der unter die Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3358/75 (3), darf in der Gemeinschaft nur Milch mit einem Fettgehalt von mindestens 3,5 v.H. als Vollmilch zum unmittelbaren Verbrauch abgegeben werden. Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung war es den Mitgliedstaaten möglich, bis zum 31. März 1976 die in ihrem Hoheitsgebiet beim Inkrafttreten der genannten Verordnung geltenden Vorschriften beizubehalten.

Für bestimmte neue Mitgliedstaaten ist es schwierig, in ihrem Hoheitsgebiet die vor ihrem Beitritt zur Gemeinschaft erlassenen Vorschriften einzuführen, da dort die Herstellungs- und Verteilungsmethoden verschieden sind und die Verbraucher nicht die Gewohnheit haben, standardisierte Vollmilch zu kaufen. Jedoch gewährleistet das in diesen Ländern angewandte System, daß der Fettgehalt der den Verbrauchern verkauften Vollmilch im Durchschnitt dem angestrebten Fettgehalt entspricht oder ihn sogar übertrifft.

Daher erscheint es angezeigt, den betreffenden Mitgliedstaaten die Anwendung der für die gesamte Gemeinschaft vorgesehenen Vorschriften nicht zwingend vorzuschreiben, wobei jedoch sichergestellt werden muß, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten so wenig wie möglich behindert wird. Die neue Regelung muß innerhalb einer gewissen Frist an Hand der gewonnenen Erfahrungen überprüft werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 1. April 1976 erhält Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 folgende Fassung:

"- Vollmilch : Milch, die in einem Milchbearbeitungsbetrieb mindestens einer Wärmebehandlung oder einer zulässigen Behandlung gleicher Wirkung unterzogen worden ist und deren Fettgehalt einer der folgenden Formeln entspricht:

Standardisierte Vollmilch:

Der Fettgehalt beträgt mindestens 3,50 v.H.

Nicht standardisierte Vollmilch:

Der Fettgehalt ist seit dem Melken weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit Milch, deren natürlicher Fettgehalt geändert worden war, geändert worden. Der Fettgehalt darf jedoch nicht unter 3,0 v.H. liegen."

Artikel 2

Ab 1. April 1976 wird Absatz 4 des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 durch folgende Absätze ersetzt:

"(4) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich hinsichtlich nicht standardisierter Vollmilch darf der für Konsummilch vorgeschriebene Fettgehalt, soweit er nicht natürlich vorhanden ist, nur durch Hinzufügung oder Entnahme von Milch oder Rahm oder durch Hinzufügung von entrahmter oder teilentrahmter Milch erreicht werden. Eine sonstige Änderung der Konsummilchzusammensetzung ist nicht zulässig. (1)Stellungnahme vom 12.3.1976 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)ABl. Nr. L 148 vom 3.7.1971, S. 4. (3)ABl. Nr. L 330 vom 24.12.1975, S. 45.

(5) Für Vollmilch wenden die Mitgliedstaaten spätestens ab 1. Oktober 1976 in ihrem Hoheitsgebiet eine der beiden in Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genannten Formeln an. Sie entscheiden vor dem 1. Juli 1976 darüber, welche Formel für ihr Hoheitsgebiet gewählt wird, und unterrichten die Kommission spätestens zu diesem Zeitpunkt darüber.

(6) Unbeschadet der gesundheitlichen Anforderungen kann ab 1. Oktober 1976 ein Mitgliedstaat, der die Formel der nicht standardisierten Vollmilch gewählt hat, nicht untersagen: a) die Herstellung standardisierter Vollmilch in seinem Hoheitsgebiet, die zum Absatz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bestimmt ist, der diese Formel gewählt hat;

b) den Absatz standardisierter Vollmilch aus einem anderen Mitgliedstaat in seinem Gebiet, wenn der Fettgehalt dieser Milch nicht unter einem vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgesetzten Richtsatz liegt.

(7) Der Richtsatz nach Absatz 6 Buchstabe b) wird jedes Jahr vor dem 1. Januar für das folgende Milchwirtschaftsjahr festgesetzt. 1976 wird er jedoch für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1976/1977 festgesetzt.

Der Richtsatz wird für jeden der Mitgliedstaaten festgesetzt, welche die Formel der nicht standardisierten Vollmilch gewählt haben ; er entspricht dem gewogenen Mittel des Fettgehalts der Vollmilch, die in dem betreffenden Mitgliedstaat im vorhergehenden Jahr erzeugt und vermarktet worden ist.

(8) Vor dem 1. März 1978 unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht über die Durchführung des Absatzes 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich und der Absätze 5 bis 7 und legt an Hand der gewonnenen Erfahrungen Vorschläge darüber vor, welche Änderungen gegebenenfalls an dieser Regelung vorzunehmen sind."

Artikel 3

(1) Ab 1. April 1976 wird in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 das Datum "31. März 1976" durch das Datum "30. September 1976" ersetzt.

(2) Ab 1. Oktober 1976 wird in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 - Absatz 2 gestrichen ; der derzeitige Absatz 1a wird Absatz 2;

- in Absatz 3 jeweils das Wort "Vollmilch" durch die Worte "standardisierte Vollmilch" ersetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. VOÜL

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