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Document 31976R0103
Council Regulation (EEC) No 103/76 of 19 January 1976 laying down common marketing standards for certain fresh or chilled fish
Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische
Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische
ABl. L 20 vom 28.1.1976, p. 29–34
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1997; Aufgehoben durch 31996R2406
Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische
Amtsblatt Nr. L 020 vom 28/01/1976 S. 0029 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0016
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0071
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0016
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0020
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0020
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 103/76 DES RATES VOM 19 . JANUAR 1976 ÜBER GEMEINSAME VERMARKTUNGSNORMEN FÜR BESTIMMTE FRISCHE ODER GEKÜHLTE FISCHE DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 DES RATES VOM 19 . JANUAR 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 2 ABSATZ 3 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 SIEHT DIE MÖGLICHKEIT VOR , GEMEINSAME VERMARKTUNGSNORMEN FESTZULEGEN . DIE ANWENDUNG DIESER NORMEN IST GEEIGNET , ZUR VERBESSERUNG DER QUALITÄT DER VERMARKTETEN FISCHE UND SOMIT ZUR ERLEICHTERUNG IHRES ABSATZES BEIZUTRAGEN . DIE QUALITÄTSVERBESSERUNG KANN INSBESONDERE DADURCH ERREICHT WERDEN , DASS FISCHE , DIE EINEN BESTIMMTEN FRISCHEGRAD NICHT ERREICHEN , VON DER VERMARKTUNG FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR AUSGENOMMEN WERDEN . IN FAST ALLEN MITGLIEDSTAATEN , DIE SEEFISCHEREI BETREIBEN , WERDEN DIE FISCHE , DIE AUF GRUND DER EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR GEEIGNET BEFUNDEN WORDEN SIND , NACH GRÖSSE , GEWICHT , AUFMACHUNG UND ANDEREN MERKMALEN SORTIERT ZUM VERKAUF ANGEBOTEN ; AUSSERDEM WIRD EINE KLASSENEINTEILUNG NACH DEM FRISCHEGRAD VORGENOMMEN . IN ANBETRACHT DER IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 VORGESEHENEN MASSNAHMEN ZUR PREISERMITTLUNG UND PREISBILDUNG KOMMT DER NORMUNG BESTIMMTER ERZEUGNISSE EINE BESONDERE BEDEUTUNG ZU . ES EMPFIEHLT SICH DESHALB , DIE BISHER AUF EINZELSTAATLICHER EBENE VORGENOMMENEN EINTEILUNGEN ZU VEREINHEITLICHEN . BISHER WIRD EINE EINTEILUNG DER FISCHE NACH KLASSEN NUR VOR DEM ERSTEN VERKAUF VORGENOMMEN , DA EIN GROSSER TEIL VON IHNEN UNMITTELBAR DANACH FILETIERT ODER ANDERWEITIG VERARBEITET WIRD . ES ERSCHEINT DAHER ZWECKMÄSSIG , DIE ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN NORMEN AUF DIE ERSTE VERKAUFSSTUFE IN DER GEMEINSCHAFT ZU BESCHRÄNKEN . DIE NORMEN MÜSSEN FÜR ALLE IM HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT VERMARKTETEN SPEISEFISCHE EINSCHLIESSLICH DER EINFUHREN GELTEN . DIE BEGRENZUNG DER DEM BERUFSHANDEL AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNG AUF ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTE FISCHE ERMÖGLICHT EINE KLARERE UND SCHNELLERE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEN ERZEUGNISSEN , DIE WEGEN IHRER ZULASSUNG ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ZU DIESEM ZWECK VERWENDET WERDEN UND SOMIT DER KLASSIFIZIERUNG UNTERLIEGEN , UND DEN ÜBRIGEN ERZEUGNISSEN . DIES ERLEICHTERT SOWOHL DIE VERMARKTUNG AUF DER STUFE , AUF DER DIE NORMEN ANGEWENDET WERDEN , ALS AUCH DIE KONTROLLE DER EINHALTUNG DIESER NORMEN . ES ERSCHEINT JEDOCH ERFORDERLICH , VON IHREM ANWENDUNGSBEREICH BESTIMMTE DIREKTVERKÄUFE GERINGER MENGEN AN EINZELHÄNDLER ODER VERBRAUCHER AUSZUNEHMEN . DIE ELF IN DIESER VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN FISCHARTEN MACHEN ETWA 60 V.H . DER GESAMTERZEUGUNG DER GEMEINSCHAFT AN FRISCHEN FISCHEN UND ETWA 80 V.H . DER EINFUHR AUS DRITTEN LÄNDERN AUS . ES EMPFIEHLT SICH DAHER , DIE NORMEN VORRANGIG AUF DIESE FISCHARTEN ANZUWENDEN . AUSSCHLAGGEBEND FÜR DIE BEURTEILUNG DER QUALITÄT DES FISCHES IST SEIN FRISCHEZUSTAND . DARÜBER HINAUS IST IN ANBETRACHT DER UNTERSCHIEDLICHEN KAUFGEWOHNHEITEN DER VERBRAUCHER UND DER IN DER GEMEINSCHAFT ÜBLICHEN VERARBEITUNGSMETHODEN AUCH EINE EINTEILUNG NACH GRÖSSENKLASSEN UNERLÄSSLICH . DIE UNTERSCHIEDE IN FRISCHE UND GRÖSSE MÜSSEN AUF ANGEMESSENE WEISE ZUM AUSDRUCK KOMMEN . ES EMPFIEHLT SICH DAHER , EINE BEGRENZTE , ABER AUSREICHENDE ZAHL VON FRISCHEKLASSEN UND GRÖSSENKLASSEN VORZUSEHEN . ES GIBT BISHER KEINE OBJEKTIVE METHODE , UM DEN FRISCHEZUSTAND OHNE GROSSEN ZEIT - UND KOSTENAUFWAND ZU BEURTEILEN . ALLEIN DIE ORGANOLEPTISCHE BEURTEILUNG , DIE IM ÜBRIGEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN ANGEWANDT WIRD , ERFÜLLT DIESE ANFORDERUNG UND STELLT SOMIT EIN BRAUCHBARES VERFAHREN DAR . IN ANBETRACHT DER IN DEN MEISTEN MITGLIEDSTAATEN ÜBLICHEN PRAXIS ERSCHEINT ES ZWECKMÄSSIG , DASS DER BERUFSHANDEL DIE EINTEILUNG IN FRISCHEKLASSEN UND GRÖSSENKLASSEN VORNIMMT . ES EMPFIEHLT SICH , INSBESONDERE FÜR DIE BEURTEILUNG DES FRISCHEGRADES AN HAND ORGANOLEPTISCHER MERKMALE SACHVERSTÄNDIGE HINZUZUZIEHEN , DIE VON DEN BETREFFENDEN BERUFSVERBÄNDEN BENANNT WERDEN . IM HINBLICK AUF EINE GEGENSEITIGE UNTERRICHTUNG IST ES ZWECKMÄSSIG , DASS JEDER MITGLIEDSTAAT DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION EIN VERZEICHNIS DER NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER BETREFFENDEN SACHVERSTÄNDIGEN UND BERUFSVERBÄNDE ÜBERMITTELT . DIE AUS DRITTEN LÄNDERN EINGEFÜHRTEN FISCHE MÜSSEN UNBEDINGT DEN GEMEINSCHAFTSNORMEN ENTSPRECHEN . DIE ANWENDUNG DER GENANNTEN GEMEINSCHAFTSNORMEN AUF DIESE FISCHE MACHT ES NOTWENDIG , ZUSÄTZLICHE ANGABEN AUF DEN VERPACKUNGEN VORZUSCHREIBEN . DIES GILT JEDOCH NICHT FÜR FISCHE , DIE VON SCHIFFEN UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN WIE DIE GEMEINSCHAFTSERZEUGUNG IN DIE GEMEINSCHAFT VERBRACHT WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IM SINNE DIESER VERORDNUNG SIND : A ) VERMARKTUNG : ERSTES ANBIETEN UND ERSTER VERKAUF NACH DEM EINTREFFEN IN DER GEMEINSCHAFT ; B ) LOS : EINE BESTIMMTE MENGE EINER FISCHART , DIE DER GLEICHEN BEHANDLUNG UNTERWORFEN WURDE UND GEGEBENENFALLS VOM GLEICHEN FANGPLATZ UND VOM GLEICHEN SCHIFF STAMMT ; C ) FANGPLATZ : IN DER FISCHEREI GEBRÄUCHLICHE BEZEICHNUNG DES ORTES , AN DEM DIE FÄNGE GETÄTIGT WORDEN SIND ; D ) AUFMACHUNG : FORM , IN DER DIE FISCHE ANGEBOTEN WERDEN , WIE Z.B . GANZ , AUSGENOMMEN , OHNE KOPF USW . ARTIKEL 2 ( 1 ) DIE IN ARTIKEL 3 GENANNTEN , IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN FISCHE DÜRFEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR NUR DANN VERMARKTET WERDEN , WENN SIE DIESER VERORDNUNG ENTSPRECHEN . ( 2 ) DIESE VERORDNUNG GILT JEDOCH NICHT FÜR KLEINE MENGEN VON FISCHEN , DIE VON KÜSTENFISCHERN DIREKT AN EINZELHÄNDLER ODER AN VERBRAUCHER ABGEGEBEN WERDEN . ( 3 ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ABSATZ 2 WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 32 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 ERLASSEN . ARTIKEL 3 FÜR FOLGENDE SEEFISCHARTEN DER TARIFSTELLE EX 03.01 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , MIT AUSNAHME LEBENDER , GEFRORENER ODER ZERTEILTER FISCHE , WERDEN VERMARKTUNGSNORMEN FESTGELEGT : KABELJAU* ( GADUS MORRHUA ) * KÖHLER* ( POLLACHIUS VIRENS ) * SCHELLFISCHE* ( MELANOGRAMMUS AEGLEFINUS ) * MERLANE* ( MERLANGUS MERLANGUS ) * SCHOLLEN* ( PLEURONECTES PLATESSA ) * ROTBARSCHE , GOLDBARSCHE ODER TIEFENBARSCHE* ( SEBASTES MARINUS ) * MAKRELEN* ( SCOMBER SCOMBRUS ) * HERINGE* ( CLUPEA HARENGUS ) * SARDINEN* ( CLUPEA PILCHARDUS WALBAUM ) * SARDELLEN* ( ENGRAULIS ENCRASICOLUS ) * SEEHECHTE* ( MERLUCCIUS SPP . ) . * ARTIKEL 4 DIE IN ARTIKEL 3 GENANNTEN VERMARKTUNGSNORMEN UMFASSEN A ) FRISCHEKLASSEN , B ) GRÖSSENKLASSEN . ARTIKEL 5 DIE FRISCHEKLASSEN WERDEN FÜR JEDES LOS AN HAND DES FRISCHEGRADS DER FISCHE UND EINIGER ZUSÄTZLICHER MERKMALE FESTGELEGT . DER FRISCHEGRAD WIRD AN HAND DES BEURTEILUNGSSCHEMAS IN ANHANG A BESTIMMT , DAS SICH WIE FOLGT AUFGLIEDERT : A ) AUSSEHEN , B ) BESCHAFFENHEIT , C ) GERUCH . JEDES BEURTEILUNGSOBJEKT ERHÄLT DIE BEURTEILUNGSZIFFER , DIE DEN IN DEM SCHEMA ANGEGEBENEN FRISCHEKRITERIEN ENTSPRICHT . DAS ARITHMETISCHE MITTEL DER BEURTEILUNGSZIFFERN ERGIBT DEN FRISCHEGRAD . ARTIKEL 6 ( 1 ) AUF DER GRUNDLAGE DES ARTIKELS 5 WERDEN DIE LOSE IN DIE FRISCHEKLASSEN EXTRA , A ODER B EINGESTUFT . FRISCHEKLASSE EXTRA DER FRISCHEGRAD DER FISCHE DIESER KLASSE IST GLEICH ODER HÖHER ALS 2,7 . DIE FISCHE DÜRFEN WEDER DRUCKSTELLEN NOCH VERLETZUNGEN , VERSCHMUTZUNGEN ODER STARKE FARBVERÄNDERUNGEN AUFWEISEN . FRISCHEKLASSE A DER FRISCHEGRAD DER FISCHE DIESER KLASSE IST GLEICH ODER HÖHER ALS 2 UND NIEDRIGER ALS 2,7 . EINE GERINGE MENGE VON FISCHEN , DIE LEICHTE DRUCKSTELLEN UND OBERFLÄCHLICHE VERLETZUNGEN AUFWEISEN , IST ZULÄSSIG . DIE FISCHE DÜRFEN WEDER VERSCHMUTZUNGEN NOCH STARKE FARBÄNDERUNGEN AUFWEISEN . FRISCHEKLASSE B DER FRISCHEGRAD DER FISCHE DIESER KLASSE IST GLEICH ODER HÖHER ALS 1 UND NIEDRIGER ALS 2 . EINE GERINGE MENGE VON FISCHEN , DIE STÄRKERE DRUCKSTELLEN UND LEICHTE VERLETZUNGEN AUFWEISEN , IST ZULÄSSIG . DIE FISCHE DÜRFEN WEDER VERSCHMUTZUNGEN NOCH STARKE FARBVERÄNDERUNGEN AUFWEISEN . ( 2 ) BEI DER EINSTUFUNG DER ERZEUGNISSE IN DIE EINZELNEN FRISCHEKLASSEN WIRD JE NACH DER ART DES ERZEUGNISSES , SEINES FANGPLATZES UND SEINER AUFMACHUNG AUCH DAS VORHANDENSEIN VON SCHÄDLINGEN BERÜCKSICHTIGT . DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIESEN ABSATZ WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 32 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 ERLASSEN . NACH DEM GLEICHEN VERFAHREN KANN FÜR JEDES LOS DIE ANGABE DES FANGPLATZES VORGESCHRIEBEN WERDEN . ARTIKEL 7 ( 1 ) JEDES LOS MUSS HINSICHTLICH DES FRISCHEGRADES EINHEITLICH SEIN . EIN LOS VON GERINGEM UMFANG BRAUCHT JEDOCH NICHT EINHEITLICH ZU SEIN ; IN DIESEM FALL WIRD ES IN DIE NIEDRIGSTE DER DARIN VORHANDENEN FRISCHEKLASSEN EINGESTUFT . ( 2 ) DIE FRISCHEKLASSE MUSS IN DEUTLICH LESBAREN UND UNVERWISCHBAREN BUCHSTABEN VON MINDESTENS 5 CM HÖHE AUF ZETTELN ANGEGEBEN SEIN , DIE AUF DEN LOSEN ANGEBRACHT WERDEN . ARTIKEL 8 ( 1 ) DIE GRÖSSENEINTEILUNG DER FISCHE WIRD NACH GEWICHT ODER ANZAHL JE KILOGRAMM VORGENOMMEN . ( 2 ) DIE LOSE WERDEN NACH DEM SCHEMA IN ANHANG B IN GRÖSSENKLASSEN EINGETEILT . ( 3 ) JEDES LOS MUSS HINSICHTLICH DER GRÖSSENKLASSEN EINHEITLICH SEIN . EIN LOS VON GERINGEM UMFANG BRAUCHT JEDOCH NICHT EINHEITLICH ZU SEIN ; IN DIESEM FALL WIRD ES IN DIE UNGÜNSTIGSTE DER DARIN VORHANDENEN GRÖSSENKLASSEN EINGESTUFT . ( 4 ) GRÖSSENKLASSE UND ART DER AUFMACHUNG SIND IN DEUTLICH LESBAREN UND UNVERWISCHBAREN BUCHSTABEN VON MINDESTENS 5 CM HÖHE AUF ZETTELN ANZUGEBEN , DIE AUF DEN LOSEN ANGEBRACHT WERDEN . ARTIKEL 9 DER BERUFSHANDEL NIMMT DIE EINTEILUNG NACH FRISCHEKLASSEN UND GRÖSSENKLASSEN ZUSAMMEN MIT SACHVERSTÄNDIGEN VOR , DIE ZU DIESEM ZWECK VON DEN BETREFFENDEN BERUFSVERBÄNDEN BENANNT WERDEN . ARTIKEL 10 JEDER MITGLIEDSTAAT ÜBERMITTELT DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION SPÄTESTENS EINEN MONAT VOR DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG EIN VERZEICHNIS DER NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER IN ARTIKEL 9 GENANNTEN SACHVERSTÄNDIGEN UND BERUFSVERBÄNDE . JEDE ÄNDERUNG DIESES VERZEICHNISSES WIRD DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION MITGETEILT . ARTIKEL 11 ( 1 ) DIE IN ARTIKEL 3 GENANNTEN FISCHE MIT HERKUNFT AUS DRITTEN LÄNDERN DÜRFEN IN DER GEMEINSCHAFT NUR DANN IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN , WENN SIE A ) DEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 4 BIS 8 ENTSPRECHEN ; B ) IN VERPACKUNGEN ANGEBOTEN WERDEN , DIE GUT SICHTBAR UND DEUTLICH LESBAR FOLGENDE ANGABEN TRAGEN : - URSPRUNGSLAND IN LATEINISCHEN DRUCKBUCHSTABEN VON MINDESTENS 20 MM HÖHE , - FISCHART , - ART DER AUFMACHUNG , - FRISCHEKLASSE UND GRÖSSENKLASSE , - NETTOGEWICHT IN KG DER IN DEN VERPACKUNGEN ENTHALTENEN FISCHE , - DATUM DER KLASSENEINTEILUNG UND VERSANDDATUM , - NAME UND ANSCHRIFT DES ABSENDERS . ( 2 ) FÜR FISCHE , DIE VON UNTER DER FLAGGE EINES DRITTEN LANDES FAHRENDEN SCHIFFEN DIREKT VON DEN FANGPLÄTZEN AUS IN EINEN HAFEN DER GEMEINSCHAFT VERBRACHT WERDEN UND FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR VERMARKTET WERDEN SOLLEN , GELTEN JEDOCH IM HINBLICK AUF DAS INVERKEHRBRINGEN DIE GLEICHEN BESTIMMUNGEN WIE FÜR DIE GEMEINSCHAFTSERZEUGUNG . ARTIKEL 12 ( 1 ) DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2455/70 DES RATES VOM 30 . NOVEMBER 1970 ZUR FESTSETZUNG VON GEMEINSAMEN VERMARKTUNGSNORMEN FÜR BESTIMMTE FRISCHE ODER GEKÜHLTE FISCHE ( 2 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3308/75 ( 3 ) , WIRD AUFGEHOBEN . ( 2 ) VERWEISUNGEN AUF DIE DURCH ABSATZ 1 AUFGEHOBENE VERORDNUNG GELTEN ALS VERWEISUNGEN AUF DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG . ARTIKEL 13 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . FEBRUAR 1976 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 19 . JANUAR 1976 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . HAMILIUS ( 1 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTS . ( 2 ) ABL . NR . L 264 VOM 5 . 12 . 1970 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 328 VOM 20 . 12 . 1975 , S . 9 . ANHÄNGE : SIEHE ABL .