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Document 31976L0760

Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

ABl. L 262 vom 27.9.1976, p. 85–95 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/760/oj

31976L0760

Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Amtsblatt Nr. L 262 vom 27/09/1976 S. 0085 - 0095
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0114
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0056
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0114
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0124
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0124


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RICHTLINIE DES RATES

vom 27 . Juli 1976

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

( 76/760/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) einführen zu können .

Der Rat hat mit der Richtlinie 76/756/EWG ( 4 ) die gemeinschaftlichen Vorschriften über den Anbau der Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen .

Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen kann jeder Mitgliedstaat feststellen , ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind , und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens unterrichten . Bei allen mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehenen Einrichtungen , die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden , erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten .

Es empfiehlt sich , einigen technischen Vorschriften Rechnung zu tragen , die die UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr . 4 ( " Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Kraftfahrzeuge ( mit Ausnahme von Krafträdern ) und ihren Anhängern " ) ( 5 ) erlassen hat ; diese Regelung ist dem Übereinkommen vom 20 . März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigefügt .

Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge umfasst auch , daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Die EWG-Bauartgenehmigung für jeden Typ einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen , der den Bau - und Prüfvorschriften der Anhänge 0 , I , III und IV entspricht , wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt .

( 2 ) Der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die gebotenen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen . Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller oder seinem Beauftragten für jeden Typ einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen , für den sie nach Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen , ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs I zu .

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern , die zu einer Verwechslung zwischen Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen eines Typs , für den eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde , und anderen Einrichtungen führen können .

Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen nicht wegen ihrer Bau - oder Wirkungsweise verbieten , wenn sie mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind .

( 2 ) Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen , die mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind , verbieten , wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den die Bauartgenehmigung erteilt wurde .

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzueglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß .

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift der Bauartgenehmigungsbögen nach dem Muster des Anhangs II für jeden Typ einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen , für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen .

Artikel 5

( 1 ) Stellt der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , fest , daß mehrere mit demselben EWG-Genehmigungszeichen versehene Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat , so trifft er die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen , die , wenn systematisch keine Übereinstimmung besteht , bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können . Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen , wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden .

( 2 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats vom Entzug einer erteilten EWG-Bauartgenehmigung und den Gründen hierfür .

Artikel 6

Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften , durch die eine Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird , ist genau zu begründen . Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen .

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen versagen , wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut ist .

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht wegen der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen versagen oder verbieten , wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut ist .

Artikel 9

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie Kraftfahrzeuganhänger .

Artikel 10

Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen .

Artikel 11

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1 . Juli 1977 die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1 . Oktober 1977 an .

( 2 ) Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission so rechtzeitig von allen Entwürfen von Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet zu erlassen beabsichtigen , daß sie dazu Stellung nehmen kann .

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 27 . Juli 1976 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . van der STÖL

( 1 ) ABl . Nr . C 76 vom 7 . 4 . 1975 , S . 37 .

( 2 ) ABl . Nr . C 248 vom 29 . 10 . 1975 , S . 23 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 4 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts .

( 5 ) Dokument der Wirtschaftskommission für Europa E/ECE/324 Add . 3 Änder . 1 vom 29 . 10 . 1975 .

Liste der Anhänge

Anhang 0 (*)

- Begriffsbestimmung , allgemeine Bestimmungen , Lichtfarbe , Lichteinfall , Meßverfahren , photometrische Merkmale , Übereinstimmung der Produktion

Anhang I

- Bedingungen für die Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung und Kennzeichnung

Anlage : Muster eines EWG-Genehmigungszeichens

Anhang II

- Muster eines EWG-Bauartgenehmigungsbogens

Anhang III (*)

- Messpunkte bei der Prüfung

Anhang IV (*)

- Mindestbereich der Sichtbarkeit der zu beleuchtenden Fläche

(*) Die technischen Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen denen der Regelung Nr . 4 der Wirtschaftskommission für Europa , insbesondere ist die Gliederung in Nummern die gleiche ; gilt für eine Vorschrift der Regelung Nr . 4 in dieser Richtlinie keine entsprechende Vorschrift , so steht die betreffende Nummer in Klammern .

ANHANG 0

BEGRIFFSBESTIMMUNG , ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN , LICHTFARBE , LICHTEINFALL , MESSVERFAHREN , PHOTOMETRISCHE MERKMALE , ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1 . BEGRIFFSBESTIMMUNG

1.1 . " Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen "

ist eine Einrichtung , die dazu dient , den Anbringungsort für das hintere Kennzeichen zu beleuchten ; sie kann aus verschiedenen optischen Teilen zusammengesetzt sein .

( 2 . )

( 3 . )

( 4 . )

5 . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Jedes Muster muß den Vorschriften der Nummer 9 genügen ( 1 ) .

Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein , daß die gesamte zu beleuchtende Fläche in dem in der Abbildung in Anhang IV bestimmten Feld von hinten sichtbar bleibt .

Alle Messungen sind bei dem Mindestlichtstrom der Glühlampe oder der Glühlampen der Einrichtung durchzuführen , bei der Prüfspannung in der für diese Glühlampe oder Glühlampen vorgesehenen Norm angegeben ist .

6 . LICHTFARBE

Das von der Einrichtung ausgestrahlte Licht muß weiß , aber ausreichend farbneutral sein , damit die Farbe des Kennzeichens nicht wesentlich verändert wird .

7 . LICHTEINFALL

Der Hersteller der Einrichtung hat die Anbringungsbedingungen für die Einrichtung in bezug auf die für das Kennzeichen bestimmte Fläche anzugeben ; diese Einrichtung muß so angebaut sein , daß in keinem Punkt der zu beleuchtenden Fläche der Winkel des Lichteinfalls auf diese Fläche grösser als 82 * ist , wobei dieser Winkel zu der von der Oberfläche des Kennzeichens am weitesten entfernten Stelle der leuchtenden Fläche der Einrichtung zu messen ist . Besteht die Beleuchtungseinrichtung aus mehreren Leuchten , so ist diese Forderung nur auf denjenigen Teil des Kennzeichens anzuwenden , der durch die betreffende Einrichtung beleuchtet werden soll .

Die Einrichtung muß so beschaffen sein , daß kein Lichtstrahl unmittelbar nach hinten austritt ; ausgenommen ist rotes Licht , sofern die Einrichtung mit einer Heckleuchte kombiniert oder zusammengebaut ist .

8 . MESSVERFAHREN

Die Leuchtdichten werden auf einem mattweissen Löschpapier gemessen , dessen diffuse Rückstrahlung mindestens 70 % beträgt ; Abmessungen und Anbringung des Löschpapiers sollen so sein wie die des normalerweise zu verwendenden Kennzeichens , wobei sich das Papier 2 mm über dem Halter für das Kennzeichen befindet .

Die Leuchtdichten sind senkrecht zur Papierfläche in den Punkten zu messen , die in Anhang III je nach dem Verwendungszweck der Beleuchtungseinrichtung angegeben sind , wobei jeder Messpunkt eine Kreisfläche von 25 mm Durchmesser darstellt .

9 . PHOTOMETRISCHE MERKMALE

Die Leuchtdichte B muß mindestens 2,5 cd/m2 in jedem der Messpunkte nach Anhang III betragen .

Der Gradient der Leuchtdichte zwischen den Werten B , und B2 , gemessen in den Punkten 1 und 2 , die aus den vorstehend erwähnten Messpunkten beliebig ausgewählt wurden , darf 2 mal B0/cm nicht überschreiten , wobei B0 die kleinste Leuchtdichte bedeutet , die in den verschiedenen Messpunkten festgestellt wurde , d.h .

( B2 - B1 ) / ( Abstand 1 - 2 in cm ) * 2 mal B0/cm .

10 . ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Jede mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehene Einrichtung muß dem genehmigten Typ entsprechen .

Bei einer beliebig aus einer Produktionsserie entnommenen Einrichtung darf die Leuchtdichte B nicht unter 2 cd/m2 liegen ; der Faktor 2 in der Formel für den Gradienten kann durch 3 ersetzt werden .

( 11 . )

( 1 ) Diese Bestimmungen gewährleisten eine gute Lesbarkeit des Kennzeichens , wenn am Fahrzeug die Neigung des Kennzeichens 30 * zur Vertikalen nach der einen oder anderen Seite nicht überschreitet .

ANHANG I

BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG UND KENNZEICHNUNG

1 . ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

1.1 . Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung ist vom Inhaber der Fabrik - oder Handelsmarke oder seinem Beauftragten zu stellen .

1.2 . Dem Antrag ist für jeden Typ einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen folgendes beizufügen :

1.2.1 . die Angabe , ob die Einrichtung für lange ( 520 mm mal 120 mm ) , für hohe ( 340 mm mal 240 mm ) oder sowohl für lange als auch für hohe Kennzeichen bestimmt ist ;

1.2.2 . eine kurze technische Beschreibung , aus der vor allem der Typ und die Leistungsaufnahme der vom Hersteller vorgesehenen Glühlampen hervorgehen ;

1.2.3 . Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung , die genügend Einzelheiten enthalten , um die Feststellung des Typs der Einrichtung zu ermöglichen , und in denen die geometrischen Bedingungen für den Anbau der Beleuchtungseinrichtung in bezug auf die Anbaufläche für das Kennzeichen sowie den Umriß der zu beleuchtenden Flächen erkennen lassen ;

1.2.4 . zwei Muster mit der oder den vorgesehenen Glühlampen .

2 . AUFSCHRIFTEN

2.1 . Die Muster eines Typs einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen müssen die Fabrik - oder Handelsmarke des Antragstellers tragen ; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein .

2.2 . Auf jeder Beleuchtungseinrichtung ist sowohl auf der Abschlußscheibe als auch auf dem Gehäuse ein ausreichend grosser Platz für das EWG-Genehmigungszeichen vorzusehen ; dieser Platz ist auf den Zeichnungen nach 1.2.3 anzugeben .

3 . EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

3.1 . Entsprechen alle gemäß Nummer 1 vorgelegten Muster den Vorschriften des Anhangs 0 - 5 , 6 , 7 , 8 und 9 , so wird die EWG-Bauartgenehmigung erteilt und eine Genehmigungsnummer zugewiesen .

3.2 . Diese Nummer wird für keinen anderen Typ einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen zugewiesen .

3.3 . Wird die EWG-Bauartgenehmigung für einen Typ einer Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung beantragt , die eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen und andere Leuchten enthält , so kann ein gemeinsames EWG-Genehmigungszeichen unter der Bedingung zugewiesen werden , daß die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen dieser Richtlinie entspricht , und daß alle anderen Leuchten , die Bestandteil der Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung , für die die EWG-Bauartgenehmigung beantragt wird , sind , den für sie geltenden Einzelrichtlinien entsprechen .

4 . KENNZEICHNUNG

4.1 . Jede Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen , die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht , muß ein EWG-Genehmigungszeichen tragen .

4.2 . Dieses Genehmigungszeichen besteht

aus einem Rechteck mit eingeschriebenem Buchstaben " e " , gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Mitgliedstaats , der die Bauartgenehmigung erteilt hat :

1 für Deutschland ,

2 für Frankreich ,

3 für Italien ,

4 für die Niederlande ,

6 für Belgien ,

11 für das Vereinigte Königreich ,

13 für Luxemburg ,

DK für Dänemark ,

IRL für Irland ,

sowie einer EWG-Genehmigungsnummer , die der Nummer des für diesen Typ einer Beleuchtungseinrichtung ausgestellten EWG-Baugenehmigungsbogens entspricht .

4.3 . Die EWG-Genehmigungsnummer ist in beliebiger Position in unmittelbarer Nähe des Rechtecks um den Buchstaben " e " anzubringen .

4.4 . Das EWG-Genehmigungszeichen muß auf der Abschlußscheibe oder auf einer der Abschlußscheiben so angebracht werden , daß es dauerhaft und deutlich lesbar ist , auch wenn die Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen am Fahrzeug angebaut sind .

4.5 . Ein Muster des EWG-Genehmigungszeichens ist in der Anlage enthalten .

4.6 . Wird eine gemeinsame EWG-Genehmigungsnummer gemäß 3.3 für einen Typ einer Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung zugewiesen , die eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen und andere Leuchten enthält , so darf nur ein einziges EWG-Genehmigungszeichen angebracht werden , das aus folgendem besteht :

- einem Rechteck mit eingeschriebenem Buchstaben " e " , gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Mitgliedstaats , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat ,

- einer EWG-Genehmigungsnummer ,

- den Symbolen , die in den Einzelrichtlinien vorgesehen sind , nach denen die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde .

4.7 . Die Abmessungen der einzelnen Bestandteile dieses Zeichens dürfen nicht kleiner sein als die in den Einzelrichtlinien , nach denen die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wird , für die Einzelkennzeichnung vorgeschriebenen grössten Mindestabmessungen .

Anlage

MUSTER EINES EWG-GENEHMIGUNGSZEICHENS : siehe ABl .

ANHANG II

MUSTER EINES EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSBOGENS

Grösstformat : A 4 ( 210 mal 297 mm )

Name der Behörde

Benachrichtigung über die Erteilung , die Versagung oder den Entzug der EWG-Bauartgenehmigung für eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen

Nummer der EWG-Bauartgenehmigung : ...

1 . Beleuchtungseinrichtung

- für ein hohes Kennzeichenschild (*)

- für ein langes Kennzeichenschild (*)

- sowohl für ein hohes als auch für ein langes Kennzeichenschild (*)

2 . Fabrik - oder Handelsmarke : ...

3 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

5 . Typ , Anzahl und Leistung der Glühlampen : ...

6 . Zur EWG-Bauartgenehmigung vorgelegt am ...

7 . Mit den Prüfungen für die Bauartgenehmigung beauftragter technischer Dienst : ...

8 . Datum des Gutachtens des technischen Dienstes : ...

9 . Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes : ...

10 . Datum der Erteilung / der Versagung / des Entzugs der EWG-Bauartgenehmigung (*) : ...

11 . Gemeinsame EWG-Bauartgenehmigung , erteilt gemäß Anhang I - 3.3 für eine Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung , die mehrere Leuchten enthält , insbesondere : ...

12 . Datum der Versagung / des Entzugs der gemeinsamen EWG-Bauartgenehmigung (*) : ...

13 . Ort : ...

14 . Datum : ...

15 . Unterschrift : ...

16 . In der beiliegenden Zeichnung sind die geometrischen Bedingungen für die Anbringung der Beleuchtungseinrichtung in bezug auf die Anbringungsfläche für das Kennzeichen sowie der Umriß der zu beleuchtenden Fläche angegeben . Das grösste Format für die Zeichnung ist A 4 ( 210 mal 297 mm ) .

17 . Bemerkungen : ...

(*) Nichtzutreffendes ist zu streichen .

ANHANG III

MESSPUNKTE BEI DER PRÜFUNG

a ) von Einrichtungen für die Beleuchtung eines hohen Kennzeichenschildes ( 340 mal 240 mm ) : siehe ABl .

b ) von Einrichtungen für die Beleuchtung eines langen Kennzeichenschildes ( 520 mal 120 mm ) : siehe ABl .

Anmerkung : Bei Einrichtungen , die für die Beleuchtung sowohl eines hohen als auch eines langen Kennzeichenschildes bestimmt sind , sind die Messpunkte diejenigen , die sich durch Vereinigung der beiden vorstehenden Zeichnungen unter Berücksichtigung des vom Hersteller abgegebenen Umrisses ergeben , sind jedoch zwei Messpunkte weniger als 30 mm voneinander entfernt , so ist nur einer dieser beiden Messpunkte zu verwenden .

ANHANG IV

MINDESTBEREICH DER SICHTBARKEIT DER ZU BELEUCHTENDEN FLÄCHE : siehe ABl .

1 . Die oben angegebenen Winkel des Bereiches der Sichtbarkeit betreffen nur die Lage der Beleuchtungseinrichtung in bezug auf die für das Kennzeichen vorgesehene Fläche .

( 2 . )

3 . Die angegebenen Winkel berücksichtigen die teilweise Abdeckung durch die Beleuchtungseinrichtung . Sie müssen in den Richtungen mit der stärksten Abdeckung eingehalten werden . Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so sein , daß die teilweise abgedeckten Flächen möglichst klein sind .

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