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Document 31976L0462

    Richtlinie 76/462/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 zur elften Änderung der Richtlinie 64/54/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    ABl. L 126 vom 14.5.1976, p. 31–32 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/03/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/462/oj

    31976L0462

    Richtlinie 76/462/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 zur elften Änderung der Richtlinie 64/54/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    Amtsblatt Nr. L 126 vom 14/05/1976 S. 0031 - 0032
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0019
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0089
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0019
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0023
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0023


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 4 . Mai 1976

    zur elften Änderung der Richtlinie 64/54/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    ( 76/462/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    In der Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5 . November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 74/394/EWG ( 4 ) , ist die Verwendung des konservierenden Stoffes p-Hydroxybenzösäuremethylester ( E 218 ) , nicht jedoch seiner Natriumverbindung vorgesehen .

    Nach der genannten Richtlinie können ferner Natriumnitrit ( E 250 ) und Natriumpropionat ( E 281 ) als Stoffe mit sekundärer konservierender Wirkung , nicht jedoch Kaliumnitrit und Kaliumpropionat verwendet werden .

    Technologisch ist auf Gemeinschaftsebene nachgewiesen , daß sich p-Hydroxybenzösäuremethylester , Natriumnitrit und Natriumpropionat ganz oder teilweise durch die Natriumverbindung von p-Hydroxybenzösäuremethylester , von Kaliumnitrit und Kaliumpropionat vorteilhaft ersetzen lassen .

    Die Aufnahme dieser Stoffe in das Verzeichnis der zugelassenen konservierenden Stoffe führt in Anbetracht der auf diesem Gebiet vorgenommenen toxikologischen Untersuchungen zu keiner Gesundheitsgefährdung .

    Es ist angezeigt , gleichzeitig die in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über das Vorhandensein von toxikologisch gefährlichen Elementen vorübergehend zu ändern , bis die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für diese Kontaminanten ergänzt worden sind , und diese Richtlinie mit der Richtlinie 74/329/EWG des Rates vom 18 . Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 5 ) , in Einklang zu bringen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Artikel 7 Buchstabe a ) der Richtlinie 64/54/EWG erhält folgende Fassung :

    " a ) folgenden allgemeinen Reinheitskriterien entsprechen :

    - sie dürfen keinen in toxikologischer Hinsicht gefährlichen Gehalt an Elementen , insbesondere Schwermetallen , aufweisen ;

    - sie dürfen nicht mehr als 3 mg/kg Arsen und nicht mehr als 10 mg/kg Blei enthalten ;

    - sie dürfen vorbehaltlich von Abweichungen , die sich aus der Festlegung der unter Buchstabe b ) genannten spezifischen Reinheitskriterien ergeben , nicht mehr als zusammen 50 mg/kg Kupfer und Zink enthalten , wobei der Zinkgehalt nicht mehr als 25 mg/kg betragen darf ; " .

    Artikel 2

    Teil I der Anlage zur Richtlinie 64/54/EWG wird wie folgt ergänzt :

    EWG-Nr . * Bezeichnung * Verwendungsbedingungen *

    E 219 * p-Hydroxyben ösäuremethylester - Natriumverbindung * *

    Artikel 3

    Teil II der Anlage zur Richtlinie 64/54/EWG wird wie folgt ergänzt :

    EWG-Nr . * Bezeichnung * Verwendungsbedingungen *

    E 249 * Kaliumnitrit * Nur in Mischung mit Kochsalz *

    E 283 * Kaliumpropionat ( Kaliumverbindung der Propionsäure ) * *

    Artikel 4

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können indessen die Bestimmungen des Artikels 3 in bezug auf Kaliumnitrit ( E 249 ) später in Kraft setzen , spätestens jedoch am 1 . Januar 1979 .

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 4 . Mai 1976 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G . THORN

    ( 1 ) ABl . Nr . C 257 vom 10 . 11 . 1975 , S . 41 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 35 vom 16 . 2 . 1976 , S . 25 .

    ( 3 ) ABl . Nr . 12 vom 27 . 1 . 1964 , S . 161/64 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 208 vom 30 . 7 . 1974 , S . 25 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 189 vom 12 . 7 . 1974 , S . 1 .

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