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Document 31975R2863
Regulation (EEC) No 2863/75 of the Commission of 3 November 1975 amending Regulation (EEC) No 1105/68 on detailed rules for granting aid for skimmed milk for use as feed
Verordnung (EWG) Nr. 2863/75 der Kommission vom 3. November 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke
Verordnung (EWG) Nr. 2863/75 der Kommission vom 3. November 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke
ABl. L 285 vom 4.11.1975, p. 5–5
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999
Verordnung (EWG) Nr. 2863/75 der Kommission vom 3. November 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke
Amtsblatt Nr. L 285 vom 04/11/1975 S. 0005 - 0005
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0100
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0178
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0178
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0240
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0240
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2863/75 DER KOMMISSION vom 3. November 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 740/75 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 10 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 in seiner derzeit geltenden Fassung stellt hinsichtlich der Beihilfe Buttermilch, die für Futterzwecke verwendet wird, der Magermilch gleich. Im Gefolge dieser Gleichstellung hat sich herausgestellt, daß die jetzigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2114/75 (4), nicht dem Fall Rechnung tragen, in dem Molkereien selbst Magermilch und/oder Buttermilch aus eigener Erzeugung im eigenen Betrieb verfüttern. Es ist deshalb angezeigt, die genannten Vorschriften durch besondere Durchführungsbestimmungen zu ergänzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In die Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 wird folgender Artikel 5a eingefügt: "Artikel 5a (1) Wenn eine Molkerei die Magermilch aus eigener Erzeugung ausschließlich im eigenen Betrieb verfüttert, gelten die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 als erfuellt. (2) Einer solchen Molkerei wird die Beihilfe nur gewährt a) für die Mengen Magermilch, für die sie der zuständigen Stelle schriftlich erklärt hat, daß sie im eigenen Betrieb verfüttert werden, b) wenn sie die monatliche Mengenbilanz gemäß Artikel 5 führt. (3) Handelt es sich jedoch in dem in Absatz 1 bezeichneten Fall ausschließlich um Buttermilch, so erhält die Molkerei je 1 Kilogramm hergestellter und verkaufter Butter eine Beihilfe für 2,2 Kilogramm Magermilch. Die in Artikel 5 Absatz 1 genannte monatliche Mengenbilanz enthält zusätzlich Angaben über die hergestellten und verkauften Buttermengen, die insbesondere durch Lieferscheine und Rechnungen zu belegen sind." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Auf Antrag einer interessierten Molkerei ist sie ab 1. April 1975 anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. November 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 74 vom 22.3.1975, S. 1. (3)ABl. Nr. L 184 vom 29.7.1968, S. 24. (4)ABl. Nr. L 215 vom 13.8.1975, S. 12.