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Document 31975R2767
Regulation (EEC) No 2767/75 of the Council of 29 October 1975 laying down general rules for the system of 'pilot products and derived products' enabling additional amounts to be fixed for pigmeat
Verordnung (EWG) Nr. 2767/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für das sogenannte ,,System von Leit- und Folgeerzeugnissen' ' , das die Festsetzung von Zusatzbeträgen auf dem Schweinefleischsektor ermöglicht
Verordnung (EWG) Nr. 2767/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für das sogenannte ,,System von Leit- und Folgeerzeugnissen' ' , das die Festsetzung von Zusatzbeträgen auf dem Schweinefleischsektor ermöglicht
ABl. L 282 vom 1.11.1975, p. 29–38
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1988; Aufgehoben durch 31987R3906
Verordnung (EWG) Nr. 2767/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für das sogenannte ,,System von Leit- und Folgeerzeugnissen' ' , das die Festsetzung von Zusatzbeträgen auf dem Schweinefleischsektor ermöglicht
Amtsblatt Nr. L 282 vom 01/11/1975 S. 0029 - 0038
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0029
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0109
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0109
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2767/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GRUNDREGELN FÜR DAS SOGENANNTE " SYSTEM VON LEIT - UND FOLGEERZEUGNISSEN " , DAS DIE FESTSETZUNG VON ZUSATZBETRAEGEN AUF DEM SCHWEINEFLEISCHSEKTOR ERMÖGLICHT DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2759/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR SCHWEINEFLEISCH ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 13 ABSATZ 4 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2759/75 WERDEN EINSCHLEUSUNGSPREISE NUR FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE DES SCHWEINEFLEISCHSEKTORS FESTGESETZT . DIESE ERZEUGNISSE SIND IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2766/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ZUR FESTLEGUNG DER LISTE DER ERZEUGNISSE , FÜR WELCHE EINSCHLEUSUNGSPREISE FESTGESETZT WERDEN , UND ZUR FESTLEGUNG DER REGELN , NACH DENEN DER EINSCHLEUSUNGSPREIS FÜR GESCHLACHTETE SCHWEINE FESTGESETZT WIRD ( 2 ) , AUFGEFÜHRT . ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2759/75 SIEHT DIE EINFÜHRUNG EINES SOGENANNTEN " SYSTEMS VON LEIT - UND FOLGEERZEUGNISSEN " VOR , DAS DIE FESTSETZUNG VON ZUSATZBETRAEGEN FÜR ERZEUGNISSE , FÜR DIE KEIN EINSCHLEUSUNGSPREIS FESTGESETZT WIRD , NACHSTEHEND " FOLGEERZEUGNISSE " GENANNT , ERMÖGLICHT . DIE FOLGEERZEUGNISSE BESTEHEN AUS SCHWEINEFLEISCH ODER ENTHALTEN IN MEHR ODER WENIGER GROSSEM AUSMASS FLEISCH VON BESTIMMTEN TEILSTÜCKEN VON SCHWEINEN . AUS DIESEM GRUNDE BESTEHT NORMALERWEISE ZWISCHEN DEM PREIS FÜR DAS FOLGEERZEUGNIS UND DEM PREIS FÜR DAS SCHWEINEFLEISCH ODER FÜR DIE TEILSTÜCKE EINE GEWISSE BEZIEHUNG , WELCHE IN DEM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN FÜR SIE GELTENDEN ABSCHÖPFUNGEN ZUM AUSDRUCK KOMMT . ES BESTEHT ALSO DIE MÖGLICHKEIT , MIT HILFE DES DIESES VERHÄLTNIS AUSDRÜCKENDEN KÖFFIZIENTEN DEN ZUSATZBETRAG FÜR DAS FOLGEERZEUGNIS VON DEM ZUSATZBETRAG FÜR DAS LEITERZEUGNIS ABZULEITEN , ZU WELCHEM DAS OBENGENANNTE PREISVERHÄLTNIS NORMALERWEISE BESTEHT . ES IST ERFORDERLICH , DIESEN ABGELEITETEN ZUSATZBETRAG ANZUWENDEN , WENN SICH DIE ANGEBOTE FREI GRENZE FÜR DAS FOLGEERZEUGNIS IN DER GLEICHEN WEISE WIE DIE ANGEBOTE FÜR DAS LEITERZEUGNIS ENTWICKELN . AUF GRUND DER ZUSAMMENSETZUNG BESTIMMTER FOLGEERZEUGNISSE IST ES ANGEZEIGT , FÜR SIE MEHRERE LEITERZEUGNISSE VORZUSEHEN . UM ZU VERMEIDEN , DASS DER DURCH DEN ZUSATZBETRAG BEZWECKTE SCHUTZ VERFEHLT WIRD , IST ES ANGEBRACHT , BEI DER FESTSETZUNG VON ZUSATZBETRAEGEN FÜR MEHRERE LEITERZEUGNISSE DEN HÖCHSTEN ABGELEITETEN ZUSATZBETRAG ANZUWENDEN . FÜR FOLGEERZEUGNISSE MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN SCHWEINESPECK IST ES JEDOCH ANGEBRACHT , DEN VOM SCHWEINESPECK ABGELEITETEN ZUSATZBETRAG UND DEN VON EINEM ANDEREN LEITERZEUGNIS ABGELEITETEN ZUSATZBETRAG ZUSAMMENZUFASSEN , DA DIE ABLEITUNGSKÖFFIZIENTEN UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER TATSACHE FESTGESETZT WERDEN MÜSSEN , DASS DAS FOLGEERZEUGNIS AUS SCHWEINESPECK UND FLEISCH ZUSAMMENGESETZT IST . IN DEM SYSTEM VON LEIT - UND FOLGEERZEUGNISSEN DARF DIE MÖGLICHKEIT NICHT AUSGESCHLOSSEN SEIN , EINEN ZUSATZBETRAG FÜR DAS FOLGEERZEUGNIS FESTZUSETZEN , WENN DAS PREISNIVEAU FÜR DAS LEITERZEUGNIS DIE FESTSETZUNG EINES SOLCHEN BETRAGES FÜR DIESES ERZEUGNIS NICHT RECHTFERTIGT . ES IST NÄMLICH MÖGLICH , DASS DAS FOLGEERZEUGNIS ZU EINEM NIEDRIGEREN PREIS ALS DEMJENIGEN ANGEBOTEN WIRD , DER SICH AUS DEM NORMALEN PREISVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN LEITERZEUGNISSEN UND DEN FOLGEERZEUGNISSEN ERGIBT . FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE DES SCHWEINEFLEISCHSEKTORS IST ES WEGEN IHRER GERINGEN WIRTSCHAFTLICHEN BEDEUTUNG ODER DER KONSOLIDIERUNG DES ZOLLSATZES IM GATT NICHT ANGEZEIGT , ZUSATZBETRAEGE FESTZUSETZEN . WEGEN IHRER BEDEUTUNG IM HANDELSVERKEHR DER GEMEINSCHAFT IST ES NOTWENDIG , DIE UNTERTEILUNG FÜR " BACON " UND GLEICHARTIGE ERZEUGNISSE VORZUNEHMEN SOWIE DIE QUALITATIVEN MERKMALE FÜR DIESE ERZEUGNISSE FESTZULEGEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE LEITERZEUGNISSE UND DIE IHNEN JEWEILS ZUGEORDNETEN FOLGEERZEUGNISSE WERDEN IN ANHANG I BESTIMMT . SIE SIND DER LISTE IN ANHANG II ENTNOMMEN . ARTIKEL 2 ( 1 ) FÜR DEN FALL , DASS FÜR EIN LEITERZEUGNIS EIN ZUSATZBETRAG FESTGESETZT IST , WIRD DIE ABSCHÖPFUNG FÜR DAS FOLGEERZEUGNIS UM EINEN ZUSATZBETRAG ERHÖHT , SOFERN SICH DIE ANGEBOTE FREI GRENZE DER GEMEINSCHAFT FÜR DAS FOLGEERZEUGNIS IN DER GLEICHEN WEISE WIE DIE ANGEBOTE FÜR DAS LEITERZEUGNIS ENTWICKELN . ( 2 ) DER ZUSATZBETRAG WIRD BESTIMMT , A ) INDEM ENTWEDER DER ZUSATZBETRAG FÜR DAS LEITERZEUGNIS MIT DEM GEMÄSS ARTIKEL 3 ERRECHNETEN KÖFFIZIENTEN FÜR DAS FOLGEERZEUGNIS MULTIPLIZIERT WIRD B ) ODER DURCH BERÜCKSICHTIGUNG DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN ANGEBOTEN FREI GRENZE FÜR DAS FOLGEERZEUGNIS UND DEM NORMALEN PREISNIVEAU BEI DER EINFUHR DIESES ERZEUGNISSES . ( 3 ) SIND FÜR EIN FOLGEERZEUGNIS MEHRERE LEITERZEUGNISSE AUSSER SCHWEINESPECK VORGESEHEN , SO IST DER ZUSATZBETRAG FÜR DAS FOLGEERZEUGNIS GLEICH DEM HÖCHSTEN DER BETRAEGE , DIE SICH AUS DER MULTIPLIKATION DES JEWEILS GELTENDEN KÖFFIZIENTEN MIT DEM ZUSATZBETRAG FÜR JEDES DER GENANNTEN LEITERZEUGNISSE ERGEBEN . IST FÜR EIN FOLGEERZEUGNIS NEBEN ANDEREN ERZEUGNISSEN SCHWEINESPECK ALS LEITERZEUGNIS VORGESEHEN , SO IST DER ZUSATZBETRAG FÜR DAS FOLGEERZEUGNIS GLEICH DER SUMME AUS - DEM BETRAG , DER SICH AUS DER MULTIPLIKATION DES GELTENDEN KÖFFIZIENTEN MIT DEM ZUSATZBETRAG FÜR SCHWEINESPECK ERGIBT UND - DEM HÖCHSTEN DER BETRAEGE , DIE SICH AUS DER MULTIPLIKATION DES JEWEILS GELTENDEN KÖFFIZIENTEN MIT DEM ZUSATZBETRAG FÜR JEDES DER LEITERZEUGNISSE AUSSER SCHWEINESPECK ERGEBEN . ( 4 ) FÜR DEN FALL , DASS EIN ZUSATZBETRAG FÜR DAS LEITERZEUGNIS NICHT FESTGESETZT WORDEN IST , KANN EIN ZUSATZBETRAG FÜR EIN FOLGEERZEUGNIS FESTGESETZT WERDEN , SOFERN DIE ANGEBOTE FREI GRENZE FÜR DIESES FOLGEERZEUGNIS NICHT DEM NORMALEN PREISVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM LEITERZEUGNIS UND DEM FOLGEERZEUGNIS ENTSPRECHEN . IN DIESEM FALL IST DER ZUSATZBETRAG DER BETRAG , DER ERFORDERLICH IST , UM DAS NORMALE PREISVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM LEITERZEUGNIS UND DEM FOLGEERZEUGNIS WIEDERHERZUSTELLEN . ARTIKEL 3 ( 1 ) FÜR DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2759/75 GENANNTEN ERZEUGNISSE , DIE FOLGEERZEUGNISSE SIND , ERGIBT SICH DER KÖFFIZIENT AUS DER DIVISION DES BEI DER BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNG VERWANDTEN KÖFFIZIENTEN FÜR DAS BETREFFENDE FOLGEERZEUGNIS DURCH DEN KÖFFIZIENTEN FÜR DAS LEITERZEUGNIS . ( 2 ) FÜR DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE C ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2759/75 GENANNTEN ERZEUGNISSE WIRD DER KÖFFIZIENT EINERSEITS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS FOLGEERZEUGNIS UND DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS UND ANDERERSEITS , SOWEIT NOTWENDIG , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZUSAMMENSETZUNG DES FOLGEERZEUGNISSES ERRECHNET . ARTIKEL 4 ( 1 ) IM SINNE DIESER VERORDNUNG GELTEN ALS A ) " BACON " -HÄLFTE : DIE SCHWEINEHÄLFTE OHNE KOPF , BACKE , FETTBACKE , PFOTEN , SCHWANZ , FLOMEN , NIERE , FILET , SCHULTERBLATT , BRUSTBEIN , WIRBELSÄULE , HÜFTKNOCHEN UND SAUMFLEISCH ; B ) " SPENCER " : DIE " BACON " -HÄLFTE OHNE SCHINKEN , MIT ODER OHNE KNOCHEN ; C ) " 3/4-SIDE " : DIE " BACON " -HÄLFTE OHNE SCHULTER , MIT ODER OHNE KNOCHEN ; D ) " MIDDLE " : DIE " BACON " -HÄLFTE OHNE SCHINKEN UND OHNE SCHULTER , MIT ODER OHNE KNOCHEN . ( 2 ) IM SINNE DER TARIFSTELLEN 02.06 B I B ) 3 , 4 , 5 , 6 UND 7 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GELTEN ALS LEICHT GETROCKNET ODER LEICHT GERÄUCHERT DIE ERZEUGNISSE , BEI DENEN DAS WASSER-PROTEIN-VERHÄLTNIS IM FLEISCH ÜBER 2,8 LIEGT . ALS PROTEINGEHALT GILT DER MIT DEM FAKTOR 6,25 VERVIELFACHTE STICKSTOFFGEHALT . DER STICKSTOFFGEHALT IST NACH DEM ISO-VERFAHREN P.R . NR . 1233 ZU BESTIMMEN . ARTIKEL 5 ( 1 ) DIE VERORDNUNG NR . 137/67/EWG DES RATES VOM 13 . JUNI 1967 ÜBER DIE GRUNDREGELN FÜR DAS SOGENANNTE " SYSTEM VON LEIT - UND FOLGEERZEUGNISSEN " , DAS DIE FESTSETZUNG VON ZUSATZBETRAEGEN AUF DEM SCHWEINEFLEISCHSEKTOR ERMÖGLICHT ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3158/73 ( 4 ) , WIRD AUFGEHOBEN . ( 2 ) VERWEISUNGEN AUF DIE DURCH ABSATZ 1 AUFGEHOBENE VERORDNUNG GELTEN ALS VERWEISUNGEN AUF DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG . ARTIKEL 6 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . NOVEMBER 1975 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 29 . OKTOBER 1975 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT G . MARCORA ( 1 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTS . ( 2 ) SIEHE SEITE 25 DIESES AMTSBLATTS . ( 3 ) ABL . NR . 122 VOM 22 . 6 . 1967 , S . 2395/67 . ( 4 ) ABL . NR . L 322 VOM 23 . 11 . 1973 , S . 1 . ANHÄNGE : SIEHE ABL .