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Document 31975R2678

Verordnung (EWG) Nr. 2678/75 der Kommission vom 6. Oktober 1975 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 des Rates vom 13. Februar 1975 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

ABl. L 275 vom 27.10.1975, p. 8–26 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/03/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/2678/oj

31975R2678

Verordnung (EWG) Nr. 2678/75 der Kommission vom 6. Oktober 1975 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 des Rates vom 13. Februar 1975 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

Amtsblatt Nr. L 275 vom 27/10/1975 S. 0008 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0076
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0100
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0076
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0071
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0071


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2678/75 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1975 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 des Rates vom 13. Februar 1975 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 388/75 des Rates vom 13. Februar 1975 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung des nachstehenden Grundes:

Um das Mitteilungsverfahren technisch zu vereinfachen und um vergleichbare Angaben zu erhalten, erscheint es notwendig, die von den Mitgliedstaaten und den Unternehmen zu erstattende Mitteilung durch Verwendung von Fragebögen zu vereinheitlichen, die für die Vorlage und den Inhalt der Mitteilungen als Muster dienen sollen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitteilungen nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 sind entsprechend dem im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Muster zu erstatten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 1975

Für die Kommission

H. SIMONET

Vizepräsident

(1)ABl. Nr. L 45 vom 19.2.1975, S. 1.

>PIC FILE= "T0007905"> Bemerkungen zu P 3 - EXPORT FRAGEBOGEN

bestimmt zur Übersendung a) von den Unternehmen an die Regierungen der Mitgliedstaaten

b) von den Mitgliedstaaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Festlegung der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 des Rates vom 13. Februar 1975 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

Meldepflichtig sind nur Unternehmen oder Personen, die jährlich mindestens 100 000 Tonnen Rohöl und Erdölerzeugnisse ausführen.

Ausfuhr im Sinne dieser Verordnung ist das Verbringen von Rohöl, Erdölerzeugnissen und Erdgas aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, mit Ausnahme derjenigen der genannten Erzeugnisse, die dort einer Regelung zur Aussetzung oder Erstattung von Einfuhrzöllen oder sonstigen Einfuhrabgaben unterliegen, insbesondere im Rahmen des Zollagerverfahrens, des Freizonenverfahrens, des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, des Versandverfahrens oder des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs nach dritten Ländern. a) Unter "Rohöl der Tarifnummer 27.09 des Gemeinsamen Zolltarifs" wird dasjenige Produkt verstanden, auf welches sich die entsprechenden Erläuterungen zur Brüsseler Zollnomenklatur beziehen.

b) Als "Handelsbezeichnung des ausgeführten Rohöls" versteht man diejenige Bezeichnung der Produkte, unter welcher es üblicherweise gehandelt wird, z.B.: >PIC FILE= "T0008399">

c) Als "Land, in dem das Rohöl gewonnen wurde," gilt dasjenige Land, in dem das Rohöl gewonnen wurde, sei es auf dem Festland, auf dem Meeresboden der Hoheitsgewässer oder auf dem Meeresboden ausserhalb der Hoheitsgewässer, sofern dieses Land zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens ausübt.

FRISTEN:

1. Übermittlung der Mitteilungen der Unternehmen oder Personen an die Mitgliedstaaten : spätestens am 15. September (für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni) und 15. März (für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember) eines jeden Jahres.

2. Übermittlung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission : spätestens am 30. September (für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni) und 31. März (für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember) eines jeden Jahres.

(Falls der Raum auf den Formblättern nicht ausreicht, ergänzende Angaben auf separaten Blättern beifügen !)

>PIC FILE= "T0007906"> Bemerkungen zu P 4a - EXPORT FRAGEBOGEN bestimmt zur Übersendung von den Unternehmen an die zuständigen Dienststellen in den Mitgliedstaaten. Bei Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1055/72 des Rates vom 18. Mai 1972 auch bestimmt zur Weiterleitung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Festlegung der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 des Rates vom 13. Februar 1975 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

Meldepflichtig sind nur Unternehmen oder Personen, die jährlich mindestens 100 000 Tonnen Rohöl und Erdölerzeugnisse ausführen.

Ausfuhr im Sinne dieser Verordnung ist das Verbringen von Rohöl, Erdölerzeugnissen und Erdgas aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, mit Ausnahme derjenigen der genannten Erzeugnisse, die dort einer Regelung zur Aussetzung oder Erstattung von Einfuhrzöllen oder sonstigen Einfuhrabgaben unterliegen, insbesondere im Rahmen des Zollagerverfahrens, des Freizonenverfahrens, des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, des Versandverfahrens oder des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs nach dritten Ländern. a) Unter "Rohöl der Tarifnummer 27.09 des Gemeinsamen Zolltarifs" wird dasjenige Produkt verstanden, auf welches sich die entsprechenden Erläuterungen zur Brüsseler Zollnomenklatur beziehen.

b) Als "Handelsbezeichnung des auszuführenden Rohöls" versteht man diejenige Bezeichnung der Produkte, unter welcher es üblicherweise gehandelt wird, z.B.: >PIC FILE= "T0008400">

c) Als "Land, in dem das Rohöl gewonnen wird," gilt dasjenige Land, in dem das Rohöl gewonnen wird, sei es auf dem Festland, auf dem Meeresboden der Hoheitsgewässer oder auf dem Meeresboden ausserhalb der Hoheitsgewässer, sofern dieses Land zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens ausübt.

FRISTEN:

Spätestens am 15. Dezember eines jeden Jahres Angaben über die voraussichtlichen Ausfuhren im folgenden Jahr.

(Falls der Raum auf den Formblättern nicht ausreicht, ergänzende Angaben auf separaten Blättern beifügen !) >PIC FILE= "T0007907">

Bemerkungen zu P 4b - EXPORT FRAGEBOGEN bestimmt zur Übersendung von den Mitgliedstaaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Festlegung der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 des Rates vom 13. Februar 1975 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

Meldepflichtig sind nur Unternehmen oder Personen, die jährlich mindestens 100 000 Tonnen Rohöl und Erdölerzeugnisse ausführen.

Ausfuhr im Sinne dieser Verordnung ist das Verbringen von Rohöl, Erdölerzeugnissen und Erdgas aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, mit Ausnahme derjenigen der genannten Erzeugnisse, die dort einer Regelung zur Aussetzung oder Erstattung von Einfuhrzöllen oder sonstigen Einfuhrabgaben unterliegen, insbesondere im Rahmen des Zollagerverfahrens, des Freizonenverfahrens, des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, des Versandverfahrens oder des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs nach dritten Ländern. a) Unter "Rohöl der Tarifnummer 27.09 des Gemeinsamen Zolltarifs" wird dasjenige Produkt verstanden, auf welches sich die entsprechenden Erläuterungen zur Brüsseler Zollnomenklatur beziehen.

b) Als "Handelsbezeichnung des auszuführenden Rohöls" versteht man diejenige Bezeichnung der Produkte, unter welcher es üblicherweise gehandelt wird, z.B.: >PIC FILE= "T0008401">

c) Als "Land, in dem das Rohöl gewonnen wird," gilt dasjenige Land, in dem das Rohöl gewonnen wird, sei es auf dem Festland, auf dem Meeresboden der Hoheitsgewässer oder auf dem Meeresboden ausserhalb der Hoheitsgewässer, sofern dieses Land zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens ausübt.

FRISTEN:

Spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

(Falls der Raum auf den Formblättern nicht ausreicht, ergänzende Angaben auf separaten Blättern beifügen !) EXPORT >PIC FILE= "T0007908">

Bemerkungen zu G 3 - EXPORT FRAGEBOGEN

bestimmt zur Übersendung: a) von den Unternehmen an die Regierungen der Mitgliedstaaten

b) von den Mitgliedstaaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Festlegung der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 des Rates vom 13. Februar 1975 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

Meldepflichtig sind nur Unternehmen oder Personen, die mindestens 100 000 Tonnen (Erdöleinheiten) Erdgas ausführen.

Ausfuhr im Sinne dieser Verordnung ist das Verbringen von Rohöl, Erdölerzeugnissen und Erdgas aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, mit Ausnahme derjenigen der genannten Erzeugnisse, die dort einer Regelung zur Aussetzung oder Erstattung von Einfuhrzöllen oder sonstigen Einfuhrabgaben unterliegen, insbesondere im Rahmen des Zollagerverfahrens, des Freizonenverfahrens, des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, des Versandverfahrens oder des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs nach dritten Lindern. a) Unter "Erdgas der Tarifstelle 27.11 B II des Gemeinsamen Zolltarifs" wird dasjenige Produkt verstanden, auf welches sich die entsprechenden Erläuterungen zur Brüsseler Zollnomenklatur beziehen.

b) Als "Land, in dem das ausgeführte Erdgas gewonnen wurde," gilt dasjenige Land, in dem das Erdgas tatsächlich gefördert wurde, sei es auf dem Festland, auf dem Meeresboden der Hoheitsgewässer oder auf dem Meeresboden ausserhalb der Hoheitsgewässer, sofern dieses Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens ausübt.

FRISTEN: 1. Übermittlung der Mitteilungen der Unternehmen oder Personen an die Mitgliedstaaten : spätestens am 15. September (für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni) und 15. März (für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember) jeden Jahres.

2. Übermittlung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission : spätestens am 30. September (für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni) und 31. März (für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember) jeden Jahres.

(Falls der Raum auf den Formblättern nicht ausreicht, ergänzende Angaben auf separaten Blättern beifügen !) >PIC FILE= "T0007909">

Bemerkungen zu G 4a - EXPORT FRAGEBOGEN bestimmt zur Übersendung von den Unternehmen an die zuständigen Dienststellen in den Mitgliedstaaten. Bei Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 des Rates vom 13. Februar 1975 auch bestimmt zur Weiterleitung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Festlegung der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 des Rates vom 13. Februar 1975 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

Meldepflichtig sind nur Unternehmen oder Personen, die mindestens 100 000 Tonnen (Erdöleinheiten) Erdgas ausführen.

Ausfuhr im Sinne dieser Verordnung ist das Verbringen von Rohöl, Erdölerzeugnissen und Erdgas aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, mit Ausnahme derjenigen der genannten Erzeugnisse, die dort einer Regelung zur Aussetzung oder Erstattung von Einfuhrzöllen oder sonstigen Einfuhrabgaben unterliegen, insbesondere im Rahmen des Zollagerverfahrens, des Freizonenverfahrens, des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, des Versandverfahrens oder des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs nach dritten Ländern. a) Unter "Erdgas der Tarifstelle 27.11 B II des Gemeinsamen Zolltarifs" wird dasjenige Produkt verstanden, auf welches sich die entsprechenden Erläuterungen zur Brüsseler Zollnomenklatur beziehen.

b) Als "Land, in dem das ausgeführte Erdgas gewonnen wurde," gilt dasjenige Land, in dem das Erdgas tatsächlich gefördert wurde, sei es auf dem Festland, auf dem Meeresboden der Hoheitsgewässer oder auf dem Meeresboden ausserhalb der Hoheitsgewässer, sofern dieses Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens ausübt.

FRISTEN:

Spätestens am 15. Dezember eines jeden Jahres Angaben über die voraussichtlichen Ausfuhren im folgenden Jahr.

(Falls der Raum auf den Formblättern nicht ausreicht, ergänzende Angaben auf separaten Blättern beifügen !) >PIC FILE= "T0007910">

Bemerkungen zu G 4b - EXPORT FRAGEBOGEN bestimmt zur Übersendung von den Mitgliedstaaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Festlegung der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 des Rates vom 13. Februar 1975 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

Meldepflichtig sind nur Unternehmen oder Personen, die mindestens 100 000 Tonnen (Erdöleinheiten) Erdgas ausführen.

Ausfuhr im Sinne dieser Verordnung ist das Verbringen von Rohöl, Erdölerzeugnissen und Erdgas aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, mit Ausnahme derjenigen der genannten Erzeugnisse, die dort einer Regelung zur Aussetzung oder Erstattung von Einfuhrzöllen oder sonstigen Einfuhrabgaben unterliegen, insbesondere im Rahmen des Zollagerverfahrens, des Freizonenverfahrens, des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, des Versandverfahrens oder des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs nach dritten Ländern. a) Unter "Erdgas der Tarifstelle 27.11 B II des Gemeinsamen Zolltarifs" wird dasjenige Produkt verstanden, auf welches sich die entsprechenden Erläuterungen zur Brüsseler Zollnomenklatur beziehen.

b) Als "Land, in dem das ausgeführte Erdgas gewonnen wurde," gilt dasjenige Land, in dem das Erdgas tatsächlich gefördert wurde, sei es auf dem Festland, auf dem Meeresboden der Hoheitsgewässer oder auf dem Meeresboden ausserhalb der Hoheitsgewässer, sofern dieses Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens ausübt.

FRISTEN:

Spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres.

(Falls der Raum auf den Formblättern nicht ausreicht, ergänzende Angaben auf separaten Blättern beifügen !) >PIC FILE= "T0007911">

Bemerkungen zu PP 3 - EXPORT FRAGEBOGEN

bestimmt zur Übersendung a) von den Unternehmen an die Regierungen der Mitgliedstaaten

b) von den Mitgliedstaaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Festlegung der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 des Rates vom 13. Februar 1975 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

Meldepflichtig sind nur Unternehmen oder Personen, die jährlich mindestens 100 000 Tonnen Rohöl und Erdölerzeugnisse ausführen.

Ausfuhr im Sinne dieser Verordnung ist das Verbringen von Rohöl, Erdölerzeugnissen und Erdgas aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, mit Ausnahme derjenigen der genannten Erzeugnisse, die dort einer Regelung zur Aussetzung oder Erstattung von Einfuhrzöllen oder sonstigen Einfuhrabgaben unterliegen, insbesondere im Rahmen des Zollagerverfahrens, des Freizonenverfahrens, des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, des Versandverfahrens oder des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs nach dritten Ländern. a) Unter "Erdölerzeugnissen der Tarifstellen 27.10 A, B C I und C II des Gemeinsamen Zolltarifs" wird dasjenige Produkt verstanden, auf welches sich die entsprechenden Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif beziehen.

b) Als "Bezeichnung der ausgeführten Erzeugnisse nach dem Gemeinsamen Zolltarif" versteht man die Bezeichnung der Erdölerzeugnisse wie folgt: >PIC FILE= "T0008402">

Die Mitteilung ist mittels eines Formulars pro Erdölerzeugnis gemäß den vorgenannten Angaben zu erstatten.

FRISTEN: 1. Übermittlung der Mitteilungen der Unternehmen oder Personen an die Mitgliedstaaten : spätestens am 15. September (für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni) und 15. März (für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember) eines jeden Jahres.

2. Übermittlung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission : spätestens am 30. September (für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni) und 31. März (für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember) eines jeden Jahres.

(Falls der Raum auf den Formblättern nicht ausreicht, ergänzende Angaben auf separaten Blättern beifügen !) >PIC FILE= "T0007912">

Bemerkungen zu PP 4a - EXPORT FRAGEBOGEN bestimmt zur Übersendung von den Unternehmen an die zuständigen Dienststellen in den Mitgliedstaaten. Bei Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1055/72 des Rates vom 18. Mai 1972 auch bestimmt zur Weiterleitung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Festlegung der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 des Rates vom 13. Februar 1975 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

Meldepflichtig sind nur Unternehmen oder Personen, die jährlich mindestens 100000 Tonnen Rohöl und Erdölerzeugnisse ausführen.

Ausfuhr im Sinne dieser Verordnung ist das Verbringen von Rohöl, Erdölerzeugnissen und Erdgas aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, mit Ausnahme derjenigen der genannten Erzeugnisse, die dort einer Regelung zur Aussetzung oder Erstattung von Einfuhrzöllen oder sonstigen Einfuhrabgaben unterliegen, insbesondere im Rahmen des Zollagerverfahrens, des Freizonenverfahrens, des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, des Versandverfahrens oder des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs nach dritten Ländern. a) Unter "Erdölerzeugnissen der Tarifstellen 27.10 A, B, C I und C II des Gemeinsamen Zolltarifs" wird dasjenige Produkt verstanden, auf welches sich die entsprechenden Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif beziehen.

b) Als "Bezeichnung der ausgeführten Erzeugnisse nach dem Gemeinsamen Zolltarif" versteht man die Bezeichnung der Erdölerzeugnisse wie folgt:

>PIC FILE= "T0008403">

Die Mitteilung ist mittels eines Formulars pro Erdölerzeugnis gemäß den vorgenannten Angaben zu erstatten.

FRISTEN:

Spätestens am 15. Dezember eines jeden Jahres Angaben über die voraussichtlichen Ausfuhren im folgenden Jahr.

(Falls der Raum auf den Formblättern nicht ausreicht, ergänzende Angaben auf separaten Blättern beifügen !) >PIC FILE= "T0007913">

Bemerkungen zu PP 4b - EXPORT FRAGEBOGEN bestimmt zur Übersendung von den Mitgliedstaaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Festlegung der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 des Rates vom 13. Februar 1975 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

Meldepflichtig sind nur Unternehmen oder Personen, die jährlich mindestens 100 000 Tonnen Rohöl und Erdölerzeugnisse ausführen.

Ausfuhr im Sinne dieser Verordnung ist das Verbringen von Rohöl, Erdölerzeugnissen und Erdgas aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, mit Ausnahme derjenigen der genannten Erzeugnisse, die dort einer Regelung zur Aussetzung oder Erstattung von Einfuhrzöllen oder sonstigen Einfuhrabgaben unterliegen, insbesondere im Rahmen des Zollagerverfahrens, des Freizonenverfahrens, des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, des Versandverfahrens oder des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs nach dritten Ländern. a) Unter "Erdölerzeugnissen der Tarifstellen 27.10 A, B, C I und C II des Gemeinsamen Zolltarifs" wird dasjenige Produkt verstanden, auf welches sich die entsprechenden Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif beziehen.

b) Als "Bezeichnung der ausgeführten Erzeugnisse nach dem Gemeinsamen Zolltarif" versteht man die Bezeichnung der Erdölerzeugnisse wie folgt: >PIC FILE= "T0008404">

Die Mitteilung ist mittels eines Formulars pro Erdölerzeugnis gemäß den vorgenannten Angaben zu erstatten.

FRISTEN:

Spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres.

(Falls der Raum auf den Formblättern nicht ausreicht, ergänzende Angaben auf separaten Blättern beifügen !)

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