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Document 31975R2114

    Verordnung (EWG) Nr. 2114/75 der Kommission vom 11. August 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke

    ABl. L 215 vom 13.8.1975, p. 12–13 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/2114/oj

    31975R2114

    Verordnung (EWG) Nr. 2114/75 der Kommission vom 11. August 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke

    Amtsblatt Nr. L 215 vom 13/08/1975 S. 0012 - 0013
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0123
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0244
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0244
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0149
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0149


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2114/75 DER KOMMISSION vom 11. August 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 740/75 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 28,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 10 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wird Buttermilch, die für Futterzwecke verwendet wird, hinsichtlich der Beihilfe Magermilch gleichgestellt.

    Es ist daher erforderlich, Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 912/75 (4), in bezug auf das spezifische Gewicht der Magermilch, für die die Beihilfe gewährt werden soll, entsprechend anzupassen und Kontrollmaßnahmen hierfür vorzusehen.

    Wegen der Erweiterung des Geltungsbereichs der vorgenannten Verordnung ist es ausserdem zweckmässig, als weiteres Denaturierungsmittel die Verwendung eines spezifischen Farbstoffes zuzulassen.

    Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1 (1) Die Beihilfe für in einer Molkerei hergestellte und verarbeitete Magermilch wird nur gewährt, wenn sie a) entweder nach einer der in Artikel 2 genannten Methoden denaturiert worden ist

    b) oder einer der Denaturierung gleichwertigen Verwaltungskontrolle unterstellt worden ist.

    (2) Die Einzelheiten der von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Verwaltungskontrollen werden der Kommission regelmässig mitgeteilt.

    (3) Die Beihilfe wird nur für die in der Futtermilch enthaltene Menge Magermilch im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 gewährt.

    (4) Magermilch und Buttermilch, wie sie bei der Verarbeitung von Milch zu Rahm oder Butter anfallen und als beihilfefähige Bestandteile in die Futtermilch eingehen sollen, dürfen nicht, insbesondere nicht mit Wasser und/oder Molke, in einer Weise verdünnt werden, die angesichts der verwendeten Produktionstechnik unnormal ist.

    (5) Unbeschadet von Artikel 5 ergreifen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschrift des Absatzes 4 zu gewährleisten ; sie kontrollieren insbesondere den Gehalt der in Absatz 4 genannten Bestandteile an fettfreier Trockenmasse.

    (6) Sie teilen der Kommission jeden Monat die im Vormonat ermittelten Durchschnittswerte für den Gehalt der in Absatz 5 genannten fettfreien Trockenmasse mit und geben dabei die festgestellten Mindest- und Hoechstwerte sowie die verwendete Analysenmethode an."

    Artikel 2

    Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

    "(4) je 1 000 Kilogramm mindestens 1 g Azorubin E 122 (Carmesin) zugesetzt wird."

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. September 1975 in Kraft. (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 74 vom 22.3.1975, S. 1. (3)ABl. Nr. L 184 vom 29.7.1968, S. 24. (4)ABl. Nr. L 88 vom 9.4.1975, S. 9.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. August 1975

    Für die Kommission

    P.J. LARDINOIS

    Mitglied der Kommission

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