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Document 31975R0741
Regulation (EEC) No 741/75 of the Council of 18 March 1975 laying down special rules for the purchase of sugar beet
Verordnung (EWG) Nr. 741/75 des Rates vom 18. März 1975 zur Aufstellung besonderer Regeln für den Kauf von Zuckerrüben
Verordnung (EWG) Nr. 741/75 des Rates vom 18. März 1975 zur Aufstellung besonderer Regeln für den Kauf von Zuckerrüben
ABl. L 74 vom 22.3.1975, p. 2–2
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001; Aufgehoben durch 32001R1260
Verordnung (EWG) Nr. 741/75 des Rates vom 18. März 1975 zur Aufstellung besonderer Regeln für den Kauf von Zuckerrüben
Amtsblatt Nr. L 074 vom 22/03/1975 S. 0002 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0062
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0026
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0062
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0104
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0104
VERORDNUNG (EWG) Nr. 741/75 DES RATES vom 18. März 1975 zur Aufstellung besonderer Regeln für den Kauf von Zuckerrüben DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Es kann vorkommen, daß in bestimmten Fällen keine Einigung über die Aufteilung der zu liefernden Rübenmengen zustande kommt. In diesen Fällen sollte der betreffende Mitgliedstaat besondere Regeln für die Aufteilung erlassen können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Grundquote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen. Diese Regeln können ausserdem den traditionellen Zuckerrübenverkäufern einer Genossenschaft Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie ist erstmalig anwendbar auf die für das Zuckerwirtschaftsjahr 1975/1976 zu vereinbarenden Liefermengen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. März 1975. Im Namen des Rates Der Präsident R. RYAN