Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31975R0612

Verordnung (EWG) Nr. 612/75 der Kommission vom 6. März 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1019/70 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises frei Grenze und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Sektor Wein

ABl. L 64 vom 11.3.1975, p. 2–4 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1979

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/612/oj

31975R0612

Verordnung (EWG) Nr. 612/75 der Kommission vom 6. März 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1019/70 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises frei Grenze und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Sektor Wein

Amtsblatt Nr. L 064 vom 11/03/1975 S. 0002 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0059
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0012
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0059


VERORDNUNG (EWG) Nr. 612/75 DER KOMMISSION vom 6. März 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1019/70 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises frei Grenze und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Sektor Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3166/74 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 9 Absatz 3 dritter Unterabsatz ist die Möglichkeit vorgesehen, daß bei der Einfuhr gewisser Qualitätsweine dritter Länder die gesamte oder ein Teil der Ausgleichsabgabe nicht erhoben wird.

Die Erhebung einer Ausgleichsabgabe ist für den Likörwein "Boberg", für den eine Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung vorgelegt wird, wegen seines Preises nicht gerechtfertigt.

Es ist daher notwendig, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1019/70 der Kommission vom 29. Mai 1970 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises frei Grenze und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Sektor Wein (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 639/74 (4), zu ändern.

Der Verwaltungsausschuß für Wein hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1019/70 wird aufgehoben und durch folgenden Text ersetzt:

"(4) Die Ausgleichsabgabe wird nicht erhoben für: a) Portwein

b) Madeira

c) Sherry

d) Tokajer (Aszu und Szamorodni)

e) Samos

f) Moscatel de Setubal

g) Boberg,

für die ein Ursprungszeugnis oder eine Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung vorgelegt wird.

Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung(5) und bis zum Erlaß besonderer gemeinschaftlicher Bestimmungen über die Ausstellung und den Inhalt der Ursprungszeugnisse werden diese von den Mitgliedstaaten anerkannt.

Das Muster der Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung für den Likörwein Boberg ist im Anhang wiedergegeben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 1975.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 1975

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 99 vom 5.5.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 338 vom 17.12.1974, S. 1. (3)ABl. Nr. L 118 vom 1.6.1970, S. 13. (4)ABl. Nr. L 77 vom 22.3.1974, S. 32. (5)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 1.

ANNEX I - BIJLAGE I - BILAG I - ANHANG I - ANNEXE I - ALLEGATO I

>PIC FILE= "T0007721""PIC FILE= "T0007722">

Top