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Document 31974L0649
Council Directive 74/649/EEC of 9 December 1974 on the marketing of material for the vegetative propagation of the vine produced in third countries
Richtlinie 74/649/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 über den Verkehr mit in dritten Ländern erzeugtem vegetativem Vermehrungsgut von Reben
Richtlinie 74/649/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 über den Verkehr mit in dritten Ländern erzeugtem vegetativem Vermehrungsgut von Reben
ABl. L 352 vom 28.12.1974, p. 45–45
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 22/02/2002; Aufgehoben durch 32002L0011
Richtlinie 74/649/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 über den Verkehr mit in dritten Ländern erzeugtem vegetativem Vermehrungsgut von Reben
Amtsblatt Nr. L 352 vom 28/12/1974 S. 0045 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0037
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0133
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0037
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0067
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0067
RICHTLINIE DES RATES vom 9. Dezember 1974 über den Verkehr mit in dritten Ländern erzeugtem vegetativem Vermehrungsgut von Reben (74/649/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 74/648/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Der Bedarf an Vermehrungsgut kann zwar durch die Gemeinschaftserzeugung gedeckt werden, doch muß auch in Drittländern erzeugtes Vermehrungsgut in der Gemeinschaft zugelassen werden können. Solches Vermehrungsgut kann jedoch nur zugelassen werden, wenn es die gleiche Gewähr wie das innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut bietet. Andererseits ist es notwendig, unter bestimmten Voraussetzungen Vermehrungsgut, das in dritten Ländern auf der Grundlage von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basisvermehrungsgut vermehrt worden ist, als gleichwertig mit dem in diesem Mitgliedstaat vermehrtem Vermehrungsgut anzuerkennen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Diese Richtlinie bezieht sich auf vegetatives Vermehrungsgut von Reben, im folgenden "Vermehrungsgut" genannt, das in dritten Ländern erzeugt worden ist und innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß Vermehrungsgut, welches unmittelbar von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basisvermehrungsgut stammt und in einem dritten Land geerntet worden ist, im Erzeugerstaat des Basisvermehrungsguts anerkannt werden kann, wenn es auf seiner Vermehrungsfläche einer amtlichen Prüfung unterworfen worden ist, die ergeben hat, daß der Bestand den Voraussetzungen der Anlage I der Richtlinie 68/193/EWG genügt, und, wenn bei amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II der genannten Richtlinie erfuellt sind. Artikel 3 Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest, a) ob in den in Artikel 2 genannten Fällen die in einem dritten Land durchgeführten amtlichen Prüfungen des Bestands hinsichtlich der in Anlage I der Richtlinie 68/193/EWG vorgesehenen Voraussetzungen den amtlichen Prüfungen in der Gemeinschaft gleichstehen; b) ob in einem dritten Land erzeugtes Vermehrungsgut, das hinsichtlich seiner Beschaffenheit sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basisvermehrungsgut, dem zertifizierten Vermehrungsgut oder dem Standardvermehrungsgut gleichsteht, das innerhalb der Gemeinschaft geerntet worden ist und der vorgenannten Richtlinie entspricht. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1976 die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1974. Im Namen des Rates Der Präsident Ch. BONNET (1)ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. (2)Siehe Seite 43 dieses Amtsblattes.