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Document 31974L0562

Richtlinie 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr

ABl. L 308 vom 19.11.1974, p. 23–27 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/06/1996; Aufgehoben und ersetzt durch 31996L0026

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1974/562/oj

31974L0562

Richtlinie 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr

Amtsblatt Nr. L 308 vom 19/11/1974 S. 0023 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0160
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0236
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0160
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0025
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0025


RICHTLINIE DES RATES vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (74/562/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Organisation des Verkehrsmarktes ist eine der Voraussetzungen für die im Vertrag vorgesehene Einführung der gemeinsamen Verkehrspolitik.

Maßnahmen zur Koordinierung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers können der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts förderlich sein.

Es müssen gemeinsame Regeln für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr eingeführt werden, um eine bessere Qualifizierung des Verkehrsunternehmers zu gewährleisten, die zur Gesundung des Marktes, zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen im Interesse der Verkehrsnutzer, der Verkehrsunternehmer und auch der gesamten Wirtschaft sowie zur grösseren Sicherheit im Strassenverkehr beitragen kann.

Daher sollten die Vorschriften über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung des Personenkraftverkehrsunternehmers umfassen.

Es ist jedoch nicht notwendig, bestimmte Beförderungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung in diese Regelung einzubeziehen.

Es müssen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten ihre nationalen Regelungen der Gemeinschaftsregelung anpassen können.

Zur Harmonisierung der Anwendungsbedingungen der gemeinsamen Regeln muß ein gemeinschaftliches Beratungsverfahren für die zu diesem Zweck auf nationaler Ebene zu treffenden Maßnahmen eingeführt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers gelten die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den gemeinsamen Regeln dieser Richtlinie erlassen.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers" die Tätigkeit jeder natürlichen Person oder jedes Unternehmens, die bzw. das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch den Veranstalter der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich Fahrer - zu befördern.

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "Unternehmen" jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.

(3) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission natürliche Personen oder Unternehmen, die ausschließlich bestimmte Beförderungen von Reisenden mit Kraftfahrzeugen zu nicht-kommerziellen Zwecken durchführen oder deren Haupttätigkeit nicht im Personenkraftverkehr besteht, von der Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, sofern ihre Tätigkeit sich nur in geringem Masse auf den Verkehrsmarkt auswirkt.

Artikel 2

(1) Natürliche Personen oder Unternehmen, die den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, müssen a) zuverlässig sein,

b) die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen,

c) die Voraussetzungen der fachlichen Eignung erfuellen. (1)ABl. Nr. C 17 vom 12.2.1969, S. 6. (2)ABl. Nr. C 26 vom 28.2.1969, S. 8.

Ist der Antragsteller eine natürliche Person und erfuellt er nicht die unter Buchstabe c) geforderten Voraussetzungen, so können die zuständigen Behörden ihn dennoch zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zulassen, sofern er diesen zuständigen Behörden eine andere Person benennt, welche die unter den Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen erfuellt und den Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich leitet.

Ist der Antragsteller ein Unternehmen, so müssen die unter den Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen von einer der natürlichen Personen erfuellt werden, die das Verkehrsunternehmen ständig und tatsächlich leiten. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß auch andere Angehörige des Unternehmens die unter Buchstabe a) genannte Voraussetzung erfuellen.

(2) Bis eine Koordinierung erfolgt ist, legt jeder Mitgliedstaat die Anforderungen fest, denen der Antragsteller und gegebenenfalls die natürlichen Personen im Sinne von Absatz 1 hinsichtlich der Zuverlässigkeit entsprechen müssen.

(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemässen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Bis eine Koordinierung erfolgt ist, bestimmt jeder Mitgliedstaat, welche Vorschriften und welche Modalitäten des Nachweises hierfür festgelegt werden können.

(4) Die Voraussetzungen der fachlichen Eignung sind erfuellt, wenn Kenntnisse auf den in der Liste im Anhang angeführten Sachgebieten vorhanden sind, die von der von dem jeweiligen Mitgliedstaat dafür bestellten Behörde oder Stelle festgestellt worden sind. Die erforderlichen Kenntnisse können entweder durch den Besuch von Lehrgängen oder durch praktische Erfahrung in einem Verkehrsbetrieb oder durch eine Kombination beider Systeme erworben werden. Die Mitgliedstaaten können die Inhaber bestimmter Hochschul- oder Fachschuldiplome, die gute Kenntnisse auf den in der Liste im Anhang aufgeführten Sachgebieten gewährleisten, von der Anwendung dieser Vorschriften ausnehmen.

Als Nachweis der fachlichen Eignung muß eine Bescheinigung vorgelegt werden, die von der in Unterabsatz 1 genannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden ist.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen ein Personenkraftverkehrsbetrieb abweichend von Artikel 2 Absatz 1 im Falle des Ablebens oder der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person, die die Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausübt, oder der natürlichen Person, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen erfuellt, einsweilig während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr - der in ausreichend begründeten Sonderfällen um höchstens sechs Monate verlängert werden kann - fortgeführt werden darf.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch ausnahmsweise in bestimmten Sonderfällen die Fortführung des Verkehrsbetriebs durch eine Person, die die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) nicht erfuellt, aber eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt, endgültig zulassen.

Artikel 4

(1) Natürliche Personen und Unternehmen, die nachweisen, daß sie den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und/oder grenzueberschreitenden Verkehr vor dem 1. Januar 1978 in einem Mitgliedstaat auf Grund einer innerstaatlichen Regelung ausüben durften, sind davon befreit, nachzuweisen, daß sie den jeweils entsprechenden Bestimmungen des Artikels 2 genügen.

(2) Natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1978 - die Genehmigung erhalten haben, den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers auszuüben, ihre fachliche Eignung aber auf Grund einer einzelstaatlichen Regelung nicht nachweisen mussten,

oder

- benannt worden sind, um den Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich zu leiten,

müssen jedoch vor dem 1. Januar 1980 die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nach Artikel 2 Absatz 4 erfuellen.

Das gleiche Erfordernis gilt in dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Fall.

Artikel 5

(1) Die Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Grund der gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen erlassen werden und durch die ein Antrag auf Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers abgelehnt wird, müssen mit Gründen versehen sein.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die zuständigen Behörden die Zulassung zur Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers zurücknehmen, wenn sie feststellen, daß die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) oder c) nicht mehr erfuellt sind, wobei sie jedoch gegebenenfalls eine ausreichende Frist für die Einstellung eines Nachfolgers gewähren müssen.

(3) Die Mitgliedstaaten räumen den unter diese Richtlinie fallende natürlichen Personen oder Unternehmen die Möglichkeit ein, im Falle der in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen ihre Interessen in geeigneter Weise geltend zu machen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen, nach Anhörung der Kommission, vor dem 1. Januar 1977 die zur Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 4 notwendigen Maßnahmen.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Feststellung der Kenntnisse nach Artikel 2 Absatz 4 zum ersten Mal vor dem 1. Januar 1978 erfolgt.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. November 1974.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SAUVAGNARGÜS

ANHANG LISTE DER UNTER ARTIKEL 2 ABSATZ 4 FALLENDEN SACHGEBIETE

Die Kenntnisse, die für die Feststellung der fachlichen Eignung zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Sachgebiete erstrecken. Diese Sachgebiete müssen im einzelnen spezifiziert und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden festgelegt oder genehmigt werden. Personen mit einem Ausbildungsstand, der einer im Rahmen der Schulpflicht abgeschlossenen Ausbildung entspricht, müssen in der Lage sein, sich die entsprechenden Kenntnisse auf diesen Sachgebieten anzueignen.

A. SACHGEBIETE, DEREN KENNTNIS FÜR VERKEHRSUNTERNEHMER ERFORDERLICH IST, DIE NUR BEFÖRDERUNGEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR DURCHFÜHREN WOLLEN 1. Recht

Für die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht, insbesondere in bezug auf - Verträge im allgemeinen,

- Beförderungsverträge, insbesondere die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen),

- Handelsgesellschaften,

- Geschäftsbücher,

- Arbeitsregelung, soziale Sicherheit,

- Steuerregelung.

2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes - Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,

- Berechnung der Gestehungskosten,

- Beförderungstarife, -preise und -bedingungen,

- kaufmännische Buchführung,

- Versicherungen,

- Rechnungen,

- Reisebüros.

3. Regelung für Personenkraftverkehrsdienste - Organisation von Verkehrsdiensten und Aufstellung von Beförderungsplänen,

- Bedingungen für die Durchführung der Personenbeförderung,

- Vorschriften für den Zugang zum Beruf und für dessen Ausübung,

- Beförderungsdokumente.

4. Technische Normen und technischer Betrieb - Wahl des Fahrzeugs,

- Abnahme und Zulassung,

- Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge.

5. Strassenverkehrssicherheit - Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Strassenverkehr,

- Strassenverkehrssicherheit,

- Strassennetz,

- Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.

B. SACHGEBIETE, DEREN KENNTNIS FÜR VERKEHRSUNTERNEHMER ERFORDERLICH IST, DIE BEFÖRDERUNGEN IM GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR DURCHFÜHREN WOLLEN - Die unter Buchstabe A genannten Sachgebiete,

- Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen und Abkommen für den Personenkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Gemeinschaft und Drittländern gelten,

- Praxis und Formalitäten beim Grenzuebergang,

- wichtigste Verkehrsregeln in den Mitgliedstaaten.

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